Arbeitsverträge in Deutschland: Arten, Merkmale und rechtliche Grundlagen

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Arbeitsverhältnis: Grundlagen und Vertragsarten

Arbeitsvereinbarung

Eine Arbeitsvereinbarung ist eine Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht zwingend schriftlich erfolgen muss.

Beteiligte Parteien und Voraussetzungen

  • Arbeitnehmer: Eine natürliche Person.
    • Alter und Geschäftsfähigkeit:
      • Personen unter 16 Jahren: Grundsätzlich nicht arbeitsfähig (Ausnahme: darstellende Künstler).
      • Personen über 18 Jahren: Voll geschäftsfähig, es sei denn, sie wurden gerichtlich für unfähig erklärt.
      • Beschränkt geschäftsfähige Personen (16 bis unter 18 Jahre): Benötigen in der Regel die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten.
      • Voll geschäftsfähige Personen (ab 16 Jahren): Wenn emanzipiert (verheiratet oder unabhängig von den Eltern) und Personen über 18 Jahren.
    • Erforderliche Qualifikation: Fehlt eine erforderliche Qualifikation (Abschluss), kann der Vertrag ungültig sein.
    • Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung: Für Ausländer außerhalb der EU zwingend erforderlich.
  • Arbeitgeber: Kann eine natürliche Person, eine juristische Person (z.B. GmbH, AG, Genossenschaft) oder eine Einheit (z.B. Gemeinde als Eigentümer) sein.

Wesentliche Elemente eines Arbeitsvertrags

Leistungspflicht (Tätigkeit):
Die vereinbarte Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer erbringen muss.
Einigung (Konsens):
Die übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien über die Vertragsbedingungen.
Gegenleistung (Vergütung):
Der Austausch von Arbeitsleistung gegen Gehalt oder Lohn.

Form und Dauer von Arbeitsverträgen

Grundsätzlich sind Arbeitsverträge formfrei, d.h. sie können auch mündlich geschlossen werden.

  • Mündliche Verträge: Gültig, aber auf Verlangen einer Partei muss der Vertrag schriftlich fixiert werden.
  • Schriftliche Verträge: Für bestimmte Vertragstypen (z.B. befristete Verträge, Ausbildungsverträge) ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Oft ist auch eine amtliche Meldung erforderlich.

Merkmale der Probezeit

Die Probezeit ist eine optionale Vertragsklausel, die schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart werden muss.

Dauer der Probezeit
Allgemeine Regelungen
  • Reguliert durch Tarifvertrag.
  • Technische Absolventen: Maximal 6 Monate.
  • Andere Arbeitnehmer: Maximal 2 Monate.
  • Unternehmen mit weniger als 25 Beschäftigten: Maximal 3 Monate.
Probezeit bei Praktikumsverträgen (Erfahrungsverträgen)
  • Absolventen mit mittlerem Abschluss: Maximal 1 Monat.
  • Absolventen mit höherem Abschluss: Maximal 2 Monate.
Rechte während der Probezeit

Die Rechte sind grundsätzlich die gleichen wie die jedes anderen Arbeitnehmers. Eine Ausnahme betrifft die Kündigung: Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis oft mit kürzerer Frist und ohne Angabe von Gründen beendet werden, und es besteht in der Regel kein Anspruch auf Abfindung.

Arten von Arbeitsverträgen

Unbefristete Arbeitsverträge

Förderung unbefristeter Verträge

Ziele
  • Erleichterung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt von Arbeitslosen, die besonders von Arbeitslosigkeit betroffen sind.
  • Förderung der Arbeitsplatzsicherheit durch die Umwandlung befristeter in unbefristete Verträge.
Zielgruppen
  • Personen zwischen 16 und 30 Jahren.
  • Personen über 45 Jahre.
  • Behinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von 33% oder mehr.
  • Frauen in unterrepräsentierten Industriezweigen.
  • Frauen, die nach 5 Jahren Inaktivität in den Arbeitsmarkt zurückkehren.
  • Frauen in den ersten 2 Jahren nach Geburt, Adoption oder Pflegschaft.
  • Arbeitslose und kontinuierlich Arbeitssuchende (mindestens 1 Monat).
  • Personen, deren befristete Verträge in unbefristete umgewandelt werden.
  • Personen, die soziale Ausgrenzung erfahren (z.B. Migranten, ehemalige Häftlinge, Frauen in Gewaltsituationen).
Besonderheiten

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus objektiven Gründen: Falls die Kündigung als ungerechtfertigt erklärt wird, beträgt die Abfindung 33 Tage pro Dienstjahr, begrenzt auf maximal 24 Monatsgehälter.

Befristete Arbeitsverträge

Befristeter Vertrag für bestimmte Arbeit oder Dienstleistung

Ziel

Durchführung einer Aufgabe, eines Projekts oder einer Dienstleistung mit begrenzter Dauer und Eigenständigkeit (d.h. eine andere Aktivität als die reguläre Unternehmenstätigkeit).

Dauer

Maximal 2 Jahre, verlängerbar um ein weiteres Jahr gemäß Tarifvertrag.

Abfindung

8 Tage Gehalt pro Arbeitsjahr, schrittweise ansteigend auf bis zu 12 Tage.

Befristeter Vertrag bei Auftragsspitzen (Interimsvertrag)

Ziel

Bewältigung von Auftragsspitzen, erhöhtem Arbeitsaufkommen oder Produktionsbedarf.

Dauer

Maximal 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten.

Abfindung

Gleich wie beim befristeten Vertrag für bestimmte Arbeit oder Dienstleistung.

Vertretungsvertrag (Interimsvertrag)

Ziel
  • Ersatz eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf eine Freistellung oder Arbeitsplatzreservierung hat (z.B. Mutterschutz, Elternzeit, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit).
  • Besetzung einer Stelle, während auf eine Festanstellung gewartet wird.
Dauer
  • Im ersten Fall: Dauer des Anspruchs auf Arbeitsplatzreservierung.
  • Im zweiten Fall: Maximal 3 Monate.
Abfindung

Dieser Vertrag sieht in der Regel keinen Anspruch auf Abfindung vor.

Form

Schriftlich, aber nicht zwingend in amtlicher Form.

Ausbildungsverträge

Praktikumsvertrag (Erfahrungsvertrag)

Ziel

Anwendung der durch eine Qualifikation erworbenen Kenntnisse.

Voraussetzungen
  • Abschluss innerhalb der letzten 5 Jahre vor Vertragsabschluss erworben.
  • Ausübung von Funktionen, die mit dem Abschluss verbunden sind.
Dauer

Mindestens 6 Monate und maximal 2 Jahre. Kann bei mehreren Unternehmen bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren angesammelt werden.

Vergütung
  • 1. Jahr: 60% des Gehalts eines Arbeitnehmers in der gleichen Kategorie.
  • 2. Jahr: 75% des Gehalts eines Arbeitnehmers in der gleichen Kategorie.

Niemals weniger als der gesetzliche Mindestlohn (SMI) von 633,30 €.

Form

Dieser Vertrag muss schriftlich und in amtlicher Form abgeschlossen werden.

Ausbildungsvertrag

Ziel

Ermöglichung der Kombination einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit mit gleichzeitigem Lernen.

Voraussetzungen
  • Alter: Zwischen 16 und 21 Jahren.
  • Bis 24 Jahre für Teilnehmer an Werkstatt- oder Handwerkszentren.
  • Keine Altersbegrenzung für behinderte Personen.
  • Ohne Qualifikation für den angestrebten Ausbildungsberuf.
Dauer

Mindestens 6 Monate und maximal 2 Jahre; kann durch Tarifvertrag auf 3 Jahre verlängert werden.

Maximal 4 Jahre für behinderte Personen.

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