Arbeitszeit und Entschädigung: Rechte und Pflichten
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Arbeitszeit und Entschädigung
8.1 Werktag
Die Definition des Werktags ist die Zeit, die ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber pro Tag, Woche, Monat oder Jahr widmet. Die tatsächliche Arbeitszeit ist in der Satzung des Arbeitnehmers festgelegt und wird im Tarifvertrag geregelt. Die Fahrzeit zur Arbeit gilt nicht als effektive Arbeitszeit, aber bei einem Unfall während der Fahrt greift die Sozialversicherung und es kann ein Arbeitsausfall geltend gemacht werden.
Die maximale gewöhnliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt (Stand 1994). Es gilt folgende reguläre Verteilung:
- Tägliche Arbeitszeit (ohne Pause): maximal 9 Stunden, außer bei abweichender Vereinbarung.
- Unter 18 Jahren: maximal 8 Stunden, unter Beachtung der Ruhezeiten.
- Pausen: 15 Minuten "Brotzeit" bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden; 30 Minuten bei unter 18-Jährigen und mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit. Diese Pausen sind nicht unbedingt bezahlt, außer wenn dies im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt ist.
- Ruhezeit zwischen Arbeitstagen: mindestens 12 Stunden.
- Wöchentliche Ruhezeit: mindestens 36 Stunden (1,5 Tage) für Volljährige; 48 Stunden (2 Tage) für Minderjährige. Empfohlen wird Samstagnachmittag und Sonntag. Kann durch Vereinbarung auf 2 Tage erhöht werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann auf bis zu 14 Tage kumuliert werden, dann müssen mindestens 3 Tage am Stück gewährt werden.
- Ungleiche Verteilung: Abweichungen von den 40 Wochenstunden sind möglich, z.B. bei Produktionsspitzen oder Zeitarbeit.
Sonderregelungen zur Arbeitszeit
Sonderregelungen (RD 1561/1995, RD 285/2002) gelten für bestimmte Sektoren mit verlängerten oder verkürzten Arbeitszeiten.
- Verlängerte Arbeitszeit (über 40 Stunden): z.B. städtische Bedienstete, Bahn- und Wachpersonal, Gastgewerbe, Verkehr und Seefahrt.
- Verkürzte Arbeitszeit (unter 40 Stunden): z.B. Arbeiten mit Umweltgefahren, Bergbau unter Tage, Bau- und Tiefbau, Druckluftarbeiten, Arbeiten in Kälte- oder Gefrieranlagen.
Das Gleichstellungsgesetz (LO 3/2007) ermöglicht Arbeitnehmern gemäß Art. 34 ET, die Länge und Verteilung ihrer Arbeitszeit anzupassen, um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu verbessern. Dies erfolgt durch Tarifverhandlungen oder Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber.
- Arbeitszeitreduzierung
- Stillen (Art. 37.4 ET): Bezahlte Freistellung von 1 Stunde (aufteilbar in 2 halbe Stunden) bis zum 9. Lebensmonat des Kindes. Die Zeit kann auch in ganzen Tagen zusammengefasst werden. Der Arbeitnehmer bestimmt die Zeit, nicht der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist 15 Tage im Voraus zu informieren.
- Krankenhausaufenthalt des Kindes: Eltern haben Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von 1 Stunde pro Tag (maximal 13 Monate). Unbezahlte Reduzierung um maximal 2 Stunden möglich.
- Gesetzliche Vormundschaft für Kinder, Behinderte oder pflegebedürftige Familienangehörige: Kinder bis 8 Jahre; Behinderte (physisch oder psychisch); Familienangehörige bis zum 2. Grad. Die Arbeitszeit kann um 1/8 bis 1/2 reduziert werden, bei entsprechender Lohnkürzung.
- Gewalt gegen Frauen: Opfer haben Anspruch auf wirksamen sozialen Schutz und Unterstützung. Sie können ihre Arbeitszeit reduzieren (mit anteiliger Lohnkürzung) oder umverteilen.
8.2 Arbeitsstunden
Die Verteilung der Arbeitszeit, inklusive Ruhezeiten, wird vom Arbeitgeber festgelegt und ist in der Regel im Arbeitsvertrag geregelt.
- Feste Arbeitszeiten: Der Arbeitnehmer muss von Beginn bis Ende der festgelegten Arbeitszeit anwesend sein.
- Flexible Arbeitszeiten: Beginn und Ende der Arbeitszeit sind festgelegt, aber es gibt einen gewissen Spielraum.
- Spezielle Arbeitszeiten:
- Nachtarbeit: Arbeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr oder wenn mindestens 1/3 der Arbeitszeit in diesen Zeitraum fällt. Mindestens 3 Stunden Nachtarbeit müssen vergütet werden, sofern nicht bereits im Vertrag vereinbart. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Nachtarbeit leisten. Überstunden sind nicht erlaubt. Die tägliche Arbeitszeit darf über einen Zeitraum von 15 Tagen durchschnittlich 8 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen gelten für Branchen mit besonderen Erfordernissen (z.B. Schadensbehebung, Risikoprävention). Der Nachtzuschlag wird im Tarifvertrag festgelegt. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbehörde über Nachtarbeit informieren. Bei gesundheitlichen Problemen durch Nachtarbeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in eine Tagschicht zu versetzen.
- Schichtarbeit: Wechselnde Arbeitszeiten in einem bestimmten Zeitraum (Tage oder Wochen) auf derselben Position und nach einem bestimmten Rhythmus. Typischer Schichtplan: 6:00-14:00 Uhr / 14:00-22:00 Uhr / 22:00-6:00 Uhr. Ein Arbeitnehmer darf nicht länger als 2 Wochen in der Nachtschicht arbeiten, es sei denn, er wünscht dies freiwillig. Bei Schichtarbeit gelten die Regelungen zur Nachtarbeit. Das Unternehmen muss eine medizinische Untersuchung durchführen lassen. Die Pausenzeit zwischen den Schichten beträgt 7 Stunden, kann aber im Laufe der Woche auf 5 Stunden reduziert werden (z.B. durch tägliches Vorziehen des Schichtbeginns um 1 Stunde). Ein Schichtzuschlag kann tarifvertraglich festgelegt werden.
8.3 Überstunden
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbarte reguläre Arbeitszeit hinausgehen. Bei Teilzeitarbeit spricht man von zusätzlichen Stunden. Überstunden müssen entweder bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, innerhalb von 4 Monaten. Überstunden müssen erfasst und den Arbeitnehmervertretern mitgeteilt werden. Die Leistung von Überstunden ist grundsätzlich freiwillig, außer bei entsprechender Vereinbarung.
- Freiwillige Überstunden (oder strukturelle Überstunden): Maximal 80 Stunden pro Jahr. Bei einer Verkürzung der regulären Arbeitszeit reduziert sich die Anzahl entsprechend. Ruhezeiten und die 80 Stunden selbst werden nicht mitgezählt. 4,7 % Abgaben an die Sozialversicherung.
- Verpflichtende Überstunden:
- Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag: Festgelegte Mittel für Risikoprävention oder andere betriebliche Erfordernisse (strukturelle Überstunden). 4,7 % Abgaben an die Sozialversicherung.
- Überstunden bei höherer Gewalt: Außergewöhnliche und dringende Situationen. Die Regierung kann die Anzahl der Überstunden festlegen oder aufheben. 2 % Abgaben an die Sozialversicherung.
Weitere Informationen:
- Branchenspezifische Regelungen beachten.
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Überstunden leisten.
- Keine Überstunden während der Nachtabsenkung oder Mutterschaft.
8.4 Arbeitskalender
Unternehmen erstellen jährlich einen Arbeitskalender in Absprache mit den Arbeitnehmervertretern. Dieser muss am Arbeitsplatz sichtbar aushängen und folgende Informationen enthalten:
- Arbeitszeitplan
- Verteilung des Jahresurlaubs (üblicherweise Juli/August, auch Februar/November)
- Feiertage und arbeitsfreie Tage, Pausen (inkl. wöchentliche Ruhezeit)
- Sonstige arbeitszeitrelevante Merkmale
Feiertage sind bezahlt und nicht auf den Urlaub anrechenbar. Es gibt maximal 14 Feiertage pro Jahr, davon 2 lokale Feiertage. Die Regierung legt jährlich die 14 Feiertage fest, wobei 4 unveränderlich sind (25. Dezember, 1. Januar, 1. Mai, 12. Oktober). Die restlichen 10 können von den Autonomen Gemeinschaften (CCAA) angepasst werden.
Jahresurlaub: Mindestens 30 Kalendertage (oder 22 Arbeitstage) pro Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Das Unternehmen legt die Urlaubszeiten fest, wobei die Arbeitnehmer mindestens 2 Monate im Voraus informiert werden müssen. Bei Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der Arbeitnehmer innerhalb von 20 Tagen Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, außer bei Verbesserungen. Bei Mutterschaftsurlaub, Stillzeit oder Schwangerschaft kann der Urlaub verschoben werden. Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern haben Vorrang bei der Urlaubswahl in den Schulferien (Juli/August). Schichtarbeiter können ihren Urlaub in Blöcken von mindestens 15 Tagen nehmen. Die Haupturlaubszeit hat keinen Einfluss auf die Urlaubswahl.
8.5 Bezahle Abwesenheiten
- 1 Stunde bei Frühgeburt oder Krankenhausaufenthalt des Kindes.
- 1 Stunde (aufgeteilt in 2 halbe Stunden) für Stillen bis zum 9. Lebensmonat.
- 15 Kalendertage bei Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft.
- 15 Kalendertage bei Geburt eines Kindes (2 Tage + 13 Tage gemäß Gleichstellungsgesetz). Kann auf 1 Monat verlängert werden. Auch bei Adoption eines Kindes unter 5 Jahren. Seit dem 1. Januar 2009 wurde der Vaterschaftsurlaub in folgenden Fällen auf 20 Tage verlängert:
- Geburt oder Adoption in einer kinderreichen Familie.
- Wenn durch die Geburt oder Adoption eine kinderreiche Familie entsteht.
- Wenn eine Person mit Behinderung geboren oder adoptiert wird.
- 2 Tage bei Tod, schwerer Verletzung, schwerer Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder ambulanter Operation mit anschließender häuslicher Erholung eines Verwandten bis zum 2. Grad der Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft. 4 Tage bei erforderlicher Ortsveränderung.
- 1 Tag für Umzug des gewöhnlichen Wohnsitzes.
- Erforderliche Zeit für die Erfüllung einer unvermeidbaren öffentlichen und persönlichen Pflicht, einschließlich des Wahlrechts (z.B. Wahlhelfer).
- Erforderliche Zeit für Gewerkschaftsfunktionen oder Personalvertretung.
- Erforderliche Zeit für pränatale Untersuchungen und Geburtsvorbereitungskurse (für beide Elternteile).
- Erforderliche Zeit für Abschlussprüfungen und Auswahlprüfungen für den Erhalt eines akademischen oder beruflichen Abschlusses, der vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft anerkannt ist und an einer offiziellen Stelle und mindestens vor 8:00 Uhr stattfindet. Kein Führerschein oder Auswahlverfahren für den öffentlichen Dienst.
- 1 Tag ohne Abgrenzung der Urlaubszeit für eigene Angelegenheiten.
- Dauerhafte und angemessene praktische Ausbildung in Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Einstellung, Arbeitsplatzwechsel oder Einführung neuer Technik/Maschinen.
- 4 Tage am alten Wohnort für alle 3 Monate der Versetzung, wenn diese vorübergehend ist und einen Wohnortwechsel erfordert.
- Erforderliche Zeit für eine ärztliche Untersuchung vor oder während der Arbeitsaufnahme oder für die persönliche Anwesenheit bei Schlichtungs- und Gerichtsverfahren, wenn das Urteil zu Lasten des Arbeitgebers ausfällt.
- Bis zu 3 Monate für Umschulung oder berufliche Weiterbildung, die vom Unternehmen angeboten und an die technischen Änderungen des Arbeitsplatzes angepasst werden.
- 6 Stunden pro Woche während der 30-tägigen Kündigungsfrist bei Kündigung aus objektiven Gründen.
- Zeit der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung aufgrund seiner Verhinderung verzögert.
- Zeit, in der die Anwesenheit bei einer bestimmten Tätigkeit zu Arbeitsausfällen führt, in denen der Arbeitnehmer dem Unternehmen zur Verfügung steht.
8.6 Unbezahlte Freistellung
- Arbeitszeitverkürzung:
- Geburt eines Frühchens oder Krankenhausaufenthalt: maximal 2 Stunden mit entsprechender Lohnkürzung.
- Erziehungsberechtigte von Kindern unter 8 Jahren, Behinderten oder pflegebedürftigen Familienangehörigen bis zum 2. Grad der Blutsverwandtschaft: mindestens 1/3 Reduzierung für Kinder, mindestens 1/8 für andere.
- Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt: maximal 1/2 Reduzierung.
- Freistellung:
- Freistellung im aktiven Dienst: Beibehaltung des Arbeitsplatzes und Anrechnung der Dienstzeit bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aufgrund einer Wahl oder Ernennung. Gilt nicht für politische oder administrative Ämter, wenn die Einkaufsbedingungen des öffentlichen Dienstes erfüllt sind. Die Freistellung erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Gilt auch für Arbeitnehmer in Gewerkschaftsfunktionen auf Provinzebene oder höher, sofern es sich um ein Wahlamt handelt und die Gewerkschaftsaufgaben nicht mit dem Arbeitsplatz vereinbar sind. Bei Arbeitsausfällen von weniger als 20 % für 3 Monate kann der Arbeitgeber die Freistellung verweigern. Wiedereinstellung 1 Monat vor Beendigung der Freistellung. Keine Entschädigung.
- Freiwillige Freistellung: Mindestens 1 Jahr Betriebszugehörigkeit. Dauer: mindestens 4 Monate, maximal 5 Jahre. Kann erst nach 4 Jahren erneut beantragt werden. Vertreter von Gewerkschaften auf niedrigerer Ebene oder Provinzebene. In diesen beiden Fällen kann die Freistellung durch Tarifvertrag verbessert werden (z.B. chemische Industrie). Maximal 3 Jahre ab Geburt, Adoption oder Aufnahme eines Kindes. Maximal 2 Jahre für die Pflege eines Verwandten 2. Grades aufgrund von Alter, Unfall, Krankheit oder Behinderung, der sich nicht selbst versorgen kann. In den beiden letztgenannten Fällen wird keine Vergütung gezahlt. Der Arbeitsplatz wird für 1 Jahr garantiert, danach besteht ein Vorzugsrecht auf Wiedereinstellung. Bei kinderreichen Familien verlängert sich diese Frist auf 15 bzw. 18 Monate. Die Zeit der Freistellung wird für Dienstzeitzwecke angerechnet. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortbildung.