Arbeitszeitrichtlinie: Pflichten, Schutz und Ausnahmen
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Pflichten des Arbeitgebers
- c) Der Arbeitgeber hat aktualisierte Listen über alle Arbeitnehmer zu führen, die von den Regelungen betroffen sind.
- d) Die Unterlagen sind den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen, sofern diese aus Gründen der Sicherheit und/oder des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit beschränken oder untersagen.
- e) Der Arbeitgeber hat den zuständigen Behörden auf Antrag Auskunft über die Zustimmung der Arbeitnehmer zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu erteilen, berechnet als Durchschnitt im Bezugszeitraum gemäß Artikel 16, Punkt b).
Höhe des Schutzes
Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, angesichts der Entwicklungen Gesetze, Verordnungen und vertragliche Bestimmungen im Bereich der Arbeitszeit anzupassen, darf die Umsetzung dieser Richtlinie nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus der Arbeitnehmer dienen.
Ausnahmen durch Tarifverträge
Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 8 und 16 können durch Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt werden, sofern dies den geltenden Regeln entspricht. Dies gilt auch für Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf niedrigerer Ebene.
Die einzige Bedingung für diese Ausnahmen ist, dass den betroffenen Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. In Ausnahmefällen, in denen es aus objektiven Gründen unmöglich ist, solche Ausgleichsruhezeiten zu gewähren, ist ein angemessener Schutz sicherzustellen.
Grenzen der Abweichungen bei Bezugszeiträumen
Die Befugnis zur Abweichung von den Bestimmungen gemäß Artikel 16 Buchstabe b) sowie Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 darf nicht dazu führen, dass ein Bezugszeitraum von mehr als sechs Monaten festgelegt wird.
Die Mitgliedstaaten haben jedoch unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die Möglichkeit, aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen durch Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern Bezugszeiträume von bis zu 12 Monaten zuzulassen.