Art. 5 I 1 GG – Schutzbereich, Eingriff und Verhältnismäßigkeit
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Art. 5 I 1 GG
1. Eröffnung des Schutzbereichs
1. Eröffnung des Schutzbereichs: Es ist fraglich, ob der Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG (Meinungsfreiheit, kurz: MF) eröffnet ist. Dieser Artikel erfasst die Äußerung und Verbreitung von Meinungen. In diesem Fall ist umstritten, ob Erkennen, argumentieren und definieren, ob das Thema zum Schutzbereich von Art. 5 gehört. In Bezug auf diesen Fall (argumentiere… Ja, dann) liegt vorliegend eine Äußerung i.S.d. Art. 5 vor, sodass der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet ist.
2. Eingriff
2. Eingriff: (Wenn das Gesetz schon die Meinungsfreiheit des _ verhindert) Insoweit liegt ein zielgerichteter Eingriff in die Meinungsfreiheit durch _ vor.
3. Rechtfertigung
3. Rechtfertigung:
Schranken des Art. 5 II GG
A) Schranke: Nach Art. 5 II GG gibt es drei Arten von Schranken, die Eingriffe in die Meinungsfreiheit erlauben. Typische Schranken sind Schutz der Jugend, allgemeine Gesetze, persönliche Ehre. In dem vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob und inwieweit das angegriffene Gesetz eine solche Schranke darstellt (Man soll argumentieren für jede Schranke, ob sie gelten würde).
Bezug zu allgemeinen Gesetzen
Bei allgemeinen Gesetzen erfolgt die Schranke, um ein Rechtsgut (z. B. Leben, Gesundheit, Freiheit) zu schützen. (Wenn eine genauere Art von Gesetz betroffen ist, dann ist es nicht allgemein) Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das hier streitige Werbeverbot i.S.v. Art. 5 II GG gedeckt ist.
Verfassungsimmanente Grundrechtschranke
A.1) Verfassungsimmanente Grundrechtschranke: (Wenn zwei Gesetze sich miteinander widersprechen) In Betracht kommt eine Abwägung über die verfassungsimmanente Schranke bei kollidierenden Grundrechten. Zwischen zwei Rechten besteht ein Spannungsverhältnis. Das jeweils zu schützende Rechtsgut (gegebenes G) ist zu benennen; _ sagt (Argumentiere), während das Grundgesetz _ erfolgt (Wenn RG Gewicht hat dann). Unter Berufung auf das relevante Rechtsgut und in Ausfüllung der verfassungsimmanenten Grundrechtschranke darf der Gesetzgeber die Grundrechte einschränken, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Verfassungsgemäßigkeit des Gesetzes im Übrigen
B) Verfassungsgemäßigkeit des _ im Übrigen: (Gesetzte) Das Gesetz muss in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sein. Von der formellen Verfassungsmäßigkeit ist auszugehen. Hinsichtlich der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Ba) Legitimer Zweck
Ba) Legitimer Zweck: (Rechtsschutz) Der Schutz eines Rechtsguts stellt einen legitimen Zweck dar.
Bb) Geeignetheit
Bb) Geeignetheit: (Argumentieren, warum dieses Mittel geeignet ist, ja?, dann) Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz geeignet sein kann, das verfolgte Ziel zu erreichen. (Geg. Gesetze könnten wirklich ihr Ziel erfüllen, Rechtsschutz zu fordern.)
Bc) Erforderlichkeit
Bc) Erforderlichkeit: Ein milderes, ebenso effektives Mittel zur Förderung des Ziels (Ziel des Rechtsschutzes), das eindeutig weniger in Grundrechte eingreift (z. B. gegenüber dem GG der Hersteller), ist nicht ersichtlich. (Sonst argumentieren: andere mögliche Lösungen.)
Bd) Angemessenheit
Bd) Angemessenheit: Problematisch ist, ob das _-Verbot angemessen ist. Angemessen ist der Eingriff, wenn die umfassende Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit wahrt. In die Bewertung sind das Ausmaß der Belastungen für die betroffenen Personen und das Interesse des Staates an der Maßnahme sowie der Nutzen für die Allgemeinheit einzubeziehen. (Argumentieren i.S.d. Art. 5 zu den Betroffenen vs. Argumente für das RG – wenn RG-Argument sinnvoller ist, dann …)
Das (geg. Gesetz) ist somit (nicht) verhältnismäßig. Der Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG ist folglich (nicht) gerechtfertigt. (Betroffene) ist nicht (schon) in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt.