Arten der Gemeinschaft und Modi des Eigentumserwerbs

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Klassen von Gemeinschaften

Betrachtet man die Sache: Eine Gemeinschaft erlegt eine Universalität auf oder bezieht sich auf eine individuelle Sache.

In Anbetracht der Quelle

  • Eine Gemeinschaft wird erblich geboren, was durch den Tod des Eigentümers des Anwesens verursacht wird.
  • Sie entsteht aus dem Willen der Eigentümer, wenn zwei oder mehr Personen die gleiche Ware erwerben.
  • Sie ergibt sich aus dem Gesetz im Falle von Stockwerkeigentum; in der Bestimmung des Rechts gibt es bestimmte Fälle, in denen eine Gemeinschaft ungeteilt gehalten wird und in der alle Miteigentümer das Recht auf Eigentumswohnungen haben.

Je nach Dauer

  • Vorübergehende Gemeinschaften: Die allgemeine Regel besagt, dass keine feste Dauer in der Zeit besteht, da die Parteien die Teilung der Gemeinschaft ohne Einschränkungen fordern können.
  • Sie können durch den Bund des ungeteilten Eigentums beschränkt werden; in diesem Fall wird die Dauer der Gemeinschaft für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren festgesetzt, wobei dieser Bund verlängert werden kann.
  • Falls keine Einigung über die Ungeteiltheit besteht, kann jeder, der ein Interesse hat, jederzeit die Teilung verlangen.
  • Immerwährende Gemeinschaften (Perpetual Communities): Diese werden durch das Gesetz festgelegt, ergeben sich aber im Allgemeinen aus der Natur der Sache. Zum Beispiel: Das gemeinsame Eigentum bei Stockwerkeigentum (P. horizontal).

Modi des Erwerbs von Eigentum

Art. 588 CC: "Die Formen des Erwerbs von Eigentum sind die Aneignung (Okkupation), der Zuwachs (Akzession), die Tradition, die Erbfolge durch den Tod und die Ersitzung (Präskription)."

In dieser Definition fehlen die Mittel für den Erwerb durch das Gesetz, welches die Enteignung für öffentliche Versorgungsleistungen vorsieht.

Jedoch müssen für den Erwerb des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte nicht nur die Art und Weise, sondern auch der Titel zum Erwerb übereinstimmen.

Titel

Der Rechtsakt, der für den Erwerb des Eigentums oder eines Rechts (und sogar persönlicher Rechte) vollzogen wird oder dazu berechtigt, da er die rechtliche Begründung für die Akquisition darstellt. Zum Beispiel: Der Kaufvertrag (C/V).

Art und Weise des Erwerbs (Modus)

Es ist der Rechtsakt, der vollzogen wird und wirksam für die Ausübung des Eigentumsrechts (Domäne) oder den Erwerb von Grundeigentum ist.

Anwendungsbereich der Erwerbsarten

  • Aneignung (Okkupation): Körperliche Gegenstände.
  • Zuwachs (Akzession): Bewegliche oder unbewegliche greifbare Sachen.
  • Tradition: Bewegliche körperliche Gegenstände, dingliche Rechte sowie persönliche, einzigartige und universelle Dinge.
  • Vererbung durch Tod: Immobilien (Inmuebles), Sachanlagen, bewegliche Sachen (singular und universell) sowie andere persönliche und Eigentumsrechte.
  • Ersitzung (Präskription): Greifbare bewegliche und unbewegliche Sachen (einzigartig und universell) mit beschränkten dinglichen Rechten (z. B. Nießbrauch). Die persönlichen Rechte sind ausgeschlossen, da sie keinen Besitz unterstützen.

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