Arten von Handelsgesellschaften in Chile
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**1. Kommanditgesellschaft**
- Begriff: Eine Gesellschaft, die von allen Gesellschaftern oder ihren Bevollmächtigten verwaltet wird.
- Gründungsfähigkeit: Alle Personen sind dazu berechtigt. Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren (Männer) bzw. 12 und 18 Jahren (Frauen) benötigen die Erlaubnis eines Richters. Verheiratete Frauen benötigen die Erlaubnis ihres Mannes, es sei denn, sie üben einen Beruf oder ein Gewerbe getrennt von ihrem Mann aus und handeln innerhalb dieses Vermögens. In diesem Fall gilt Art. 150 des chilenischen Zivilgesetzbuches, der das sogenannte reservierte Vermögen für die Arbeit der Frau vorsieht, das als getrenntes Vermögen gilt.
- Haftung der Gesellschafter: Gemäß Art. 370 des chilenischen Handelsgesetzbuches haften die in der Satzung aufgeführten persönlich haftenden Gesellschafter gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten, die unter dem Namen der Gesellschaft entstehen. Die Solidarität des Bundes darf in keinem Fall aufgehoben werden.
- Gründung und Nachweis: Art. 350 und 354 des chilenischen Handelsgesetzbuches. Es ist eine öffentliche Urkunde erforderlich, aus der ein Auszug erstellt wird. Die öffentliche Urkunde wird von einem Notar ausgestellt, in der die Gesellschafter die Bedingungen vereinbaren. Ein Rechtsanwalt muss die Urkunde erstellen. Der Auszug (Zusammenfassung der Urkunde) muss innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Urkunde in das Handelsregister eingetragen werden. Weitere Schritte sind die Aufnahme der Tätigkeit beim SII (Servicio de Impuestos Internos) und die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde.
**Inhalt der Satzung einer Kommanditgesellschaft**
- Angaben zu den Gesellschaftern: Name, Adresse, Personalausweisnummer, Familienstand, Staatsangehörigkeit.
- Firma: Der Name des Unternehmens setzt sich aus dem Namen aller oder eines der Gesellschafter und dem Zusatz "und Gesellschaft" zusammen.
- Gegenstand des Unternehmens
- Kapital: Das von jedem Gesellschafter eingebrachte Kapital. Wenn die Beiträge in Sachwerten bestehen, muss dies angegeben werden.
- Verwaltung: Die Gesellschafter, die für die Verwaltung und die Verwendung des Firmennamens verantwortlich sind, müssen die juristische Person vertreten.
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Beginn und Ende der Gesellschaft
- Auflösungs- und Liquidationsklausel
- Streitbeilegungsklausel: In der Regel wird ein Schiedsrichter benannt.
- Sitz der Gesellschaft: Nur die Stadt wird angegeben.
- Sonstige Vereinbarungen der Gesellschafter
- Privatausgaben jedes Gesellschafters
**Die Einlage**
Die Einlagen können sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden. Sie werden am vereinbarten Ort geleistet. Wenn nichts vereinbart wurde, werden sie am Sitz der Gesellschaft geleistet. Wenn ein Gesellschafter seine Einlage verweigert, können die anderen Gesellschafter:
- ihn aus der Gesellschaft ausschließen oder
- ihn auf Leistung der Einlage verklagen.
Wenn ein Gesellschafter verstorben ist oder aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und sein Name in der Firma enthalten war, muss die Firma geändert werden. Die Gesellschaft kann nur den Namen des Gesellschafters verwenden, der als Treuhänder die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
**Verbotene Handlungen für Gesellschafter**
- Entnahme von mehr Geld als für persönliche Ausgaben vorgesehen. Das Geld muss zurückgezahlt werden.
- Verwendung von Gesellschaftsmitteln für private Zwecke. Der Gesellschafter muss den Betrag zurückzahlen und haftet für Verluste und Schäden.
- Übertragung von Gesellschaftsrechten oder Einsetzung eines Vertreters ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter.
- Tätigkeit im gleichen Wirtschaftszweig wie die Gesellschaft.
**Verwaltung der Gesellschaft**
Die Gesellschaft kann von einer, zwei, drei oder mehr Personen verwaltet werden. Die Geschäftsführer können einzeln oder gemeinsam handeln. Wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist jeder Geschäftsführer zur Verwaltung und zur Verwendung des Firmennamens berechtigt.
**Auflösung der Gesellschaft**
- Einvernehmliche Auflösung
- Ablauf der in der Satzung festgelegten Frist, es sei denn, es ist eine automatische Verlängerung vorgesehen.
- Verlust des Gegenstands oder Zwecks der Gesellschaft
- Tod eines Gesellschafters, es sei denn, es wurde vereinbart, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt wird.
- Insolvenz
- Nichtigerklärung
- Vereinigung aller Gesellschaftsrechte in einer Person
**Kommanditgesellschaft (Encomandita)**
Es gibt zwei Arten von Gesellschaftern:
- Komplementär: Der geschäftsführende Gesellschafter, der die Gesellschaft verwaltet und der gesetzliche Vertreter ist.
- Kommanditist: Der Gesellschafter, der das Kapital zur Verfügung stellt.
Besonderheiten:
Dem Kommanditisten ist die Einmischung in die Geschäftsführung untersagt. Bei Zuwiderhandlung haftet er für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Komplementäre haften gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft, die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen.
Im Firmennamen darf nur der Name des Komplementärs erscheinen.
Es gibt zwei Arten von Kommanditgesellschaften:
- Einfache Kommanditgesellschaft: Mit Komplementären und Kommanditisten.
- Kommanditgesellschaft auf Aktien: Das Kapital der Gesellschaft ist in Aktien aufgeteilt. Die Gründungsurkunde muss die Namen der Komplementäre und die Höhe des von den Aktionären eingebrachten Kapitals enthalten.
Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist Folgendes erforderlich:
- Das gesamte Kapital muss gezeichnet sein.
- Jeder Aktionär muss mindestens ein Viertel des Nennwerts seiner Aktien eingezahlt haben.
**Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)**
(Gesetz Nr. 3918, Art. 2)
- Kann eine zivil- oder handelsrechtliche Gesellschaft sein.
- Maximale Anzahl der Gesellschafter: 50
- Darf keine Wertpapiere ausgeben, außer Banken.
- Gründung durch öffentliche Urkunde, die alle Angaben gemäß Art. 352 des chilenischen Handelsgesetzbuches enthält. Ein Auszug der Urkunde wird in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft eingetragen und im Amtsblatt veröffentlicht.
- Die Urkunde muss vorsehen, dass die Gesellschafter ihre Haftung auf die Höhe ihrer Einlagen oder einen höheren Betrag beschränken.
- Der Name der Gesellschaft (Firma) setzt sich aus dem Namen aller oder eines der Gesellschafter oder einem Hinweis auf den Gegenstand der Gesellschaft zusammen und endet mit dem Wort Limitada oder der Abkürzung Ltda.
- Die Gesellschaft wird durch das Gesetz Nr. 3918 geregelt. Die Vorschriften für Kommanditgesellschaften gelten nicht.
**Aktiengesellschaft (AG)**
Kapitalgesellschaft, keine Personengesellschaft.
Juristische Person, deren Kapital von den Aktionären aufgebracht wird, die nur bis zur Höhe ihrer Aktien haften. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet.
Immer eine Handelsgesellschaft, auch wenn sie zu zivilrechtlichen Zwecken gegründet wurde.
Arten von Aktiengesellschaften:
- Offene Aktiengesellschaft:
- Mehr als 500 Aktionäre.
- Mindestens 10 % der Aktien werden von 100 oder mehr Aktionären gehalten.
- Freiwilliger Handel mit Aktien an der Börse.
- Geschlossene Aktiengesellschaft: Alle anderen Aktiengesellschaften.
- Offene Aktiengesellschaft:
Unterschiede: Offene Aktiengesellschaften werden von der chilenischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Superintendencia de Valores y Seguros) beaufsichtigt, geschlossene Aktiengesellschaften nicht. Der Verwaltungsrat einer offenen Aktiengesellschaft besteht aus mindestens fünf, der einer geschlossenen Aktiengesellschaft aus mindestens drei Mitgliedern.
**Gründung und Nachweis einer Aktiengesellschaft**
- Öffentliche Urkunde
- Ein Auszug der Urkunde wird innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Urkunde in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft eingetragen.
- Derselbe Auszug wird einmal im Amtsblatt veröffentlicht.
**Inhalt der Satzung einer Aktiengesellschaft**
- Angaben zu den Aktionären: Vollständiger Name, Adresse, Familienstand usw.
- Firma: Der Name der Gesellschaft setzt sich aus dem Namen eines oder mehrerer Aktionäre oder einem Hinweis auf den Gegenstand der Gesellschaft zusammen und endet mit dem Wort Sociedad Anónima oder der Abkürzung S.A.
- Sitz der Gesellschaft
- Kapital der Gesellschaft und Anzahl der Aktien: Die Aktien können einen Nennwert haben oder nicht. Wenn sie keinen Nennwert haben, können sie zu einem beliebigen Preis verkauft werden.
- Beginn und Ende der Gesellschaft: Die Gesellschaft kann auf unbestimmte Zeit gegründet werden. Wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Dauer unbestimmt.
- Vorläufiger Verwaltungsrat: Wird von den Aktionären gewählt und leitet die Gesellschaft bis zur Wahl des endgültigen Verwaltungsrats.
- Verwaltungsrat
**Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft**
Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, dessen Mitgliederzahl von den Aktionären bestimmt wird. Die Amtszeit beträgt mindestens zwei Jahre, eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Der Verwaltungsrat wird in der Regel auf der ersten Hauptversammlung der Aktionäre gewählt. Zwischen dem Gründungsdatum und der ersten Hauptversammlung wird die Gesellschaft von einem vorläufigen Verwaltungsrat geleitet. Wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, besteht der Verwaltungsrat einer offenen Aktiengesellschaft aus mindestens fünf und der einer geschlossenen Aktiengesellschaft aus mindestens drei Mitgliedern. Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, der der Vertreter des Verwaltungsrats ist. Es können auch Rechnungsprüfer bestellt werden. Die Aktionäre können außerordentliche Hauptversammlungen abhalten, in denen sie nur über die in der Einberufung genannten Angelegenheiten beschließen können.