Arten und Wirkungen der Entlassung im Strafverfahren

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Grundlegendes zur Entlassung

Die Entlassung ist eine gerichtliche Entscheidung, die besagt, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Hauptverfahrens nicht gegeben sind. Sie kann in der Zwischenstufe oder zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgen und zur Beendigung oder Aussetzung des Verfahrens führen.

Arten der Entlassung

1. Freispruch (Freie Entlassung)

Ein Freispruch wird ausgesprochen, wenn einer der Gründe des Artikels 637 der spanischen Strafprozessordnung (LECrim) vorliegt. Dies führt zur vorzeitigen und endgültigen Beendigung des Verfahrens und hat die Wirkung der Rechtskraft.

Gründe für einen Freispruch nach Art. 637 LECrim:

  • Kein hinreichender Tatverdacht
  • Die Handlung stellt keine Straftat dar (z. B. wenn es sich nicht um ein Verbrechen, sondern um eine Ordnungswidrigkeit handelt)
  • Der Beklagte ist erwiesenermaßen nicht strafrechtlich verantwortlich (z. B. aufgrund von Schuldausschließungsgründen nach Art. 20 des spanischen Strafgesetzbuches)

2. Vorläufige Entlassung

Eine vorläufige Entlassung erfolgt, wenn einer der Gründe des Artikels 641 LECrim vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Ermittlungen noch keine ausreichenden Beweise für eine Anklageerhebung ergeben haben. Das Verfahren wird ausgesetzt, aber nicht endgültig beendet.

Gründe für eine vorläufige Entlassung nach Art. 641 LECrim:

  • Keine hinreichende Begründung für die Begehung der Straftat (z. B. wenn die Straftat zwar begangen wurde, aber Beweismittel fehlen)
  • Die Straftat wurde begangen, aber es gibt keine ausreichenden Gründe, eine bestimmte Person zu beschuldigen (z. B. wenn der Täter unbekannt ist oder keine ausreichenden Beweise für eine Anklage vorliegen)

3. Vollständige oder teilweise Entlassung

Bei mehreren Angeklagten kann die Entlassung alle (vollständige Entlassung) oder nur einige (teilweise Entlassung) betreffen. Bei einer teilweisen Entlassung wird das Verfahren gegen die nicht entlasteten Angeklagten fortgesetzt.

Wirkungen der Entlassung

Antrag auf Entlassung

1. Antrag von Staatsanwaltschaft und Privatkläger:

  • Beantragen beide die Entlassung, muss das Gericht dem zustimmen.
  • Beantragt nur einer die Entlassung, kann das Gericht das Verfahren eröffnen, wenn es die Handlung nicht als Straftat einstuft.

2. Antrag nur durch die Staatsanwaltschaft:

  • Das Gericht kann dem Antrag zustimmen.
  • Bei Ablehnung kann es den Geschädigten der Straftat anhören.
  • Hält der Geschädigte die Anklage nicht aufrecht, kann das Gericht den vorgesetzten Staatsanwalt anrufen.
  • Stimmt der vorgesetzte Staatsanwalt der Entlassung zu, muss das Gericht dem zustimmen.
  • Sind die Staatsanwaltschaft oder der Geschädigte der Meinung, dass das Verfahren eröffnet werden soll, wird es eröffnet.

Wirkungen der Entlassung selbst

  • Freispruch: Der Beschluss ist rechtskräftig und beeinträchtigt den Ruf des Angeklagten nicht. Der Angeklagte und das Gericht können den Kläger wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung oder Vortäuschung einer Straftat verklagen.
  • Vorläufige Entlassung: Das Verfahren wird ausgesetzt und die Klage vorläufig archiviert.
  • Vollständige Entlassung: Das Verfahren wird archiviert, Beweismittel werden zurückgegeben und alle Vorsichtsmaßnahmen aufgehoben.
  • Teilweise Entlassung: Das Verfahren wird gegen die nicht entlasteten Angeklagten fortgesetzt.

Rechtsmittel gegen die Entlassung

Gegen einen Freispruch aufgrund von Artikel 637 Absatz 2 (die Handlung stellt keine Straftat dar) und wenn jemand für schuldig befunden wird, kann Berufung wegen Gesetzesverletzung eingelegt werden. In anderen Fällen des Freispruchs ist kein Rechtsmittel möglich. Gegen eine vorläufige Entlassung ist kein Rechtsmittel möglich, da es sich nicht um eine endgültige Entscheidung handelt.

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