Artikel 172: Vormundschaft, Schutzlosigkeit und Elternrechte
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Artikel 172 Abs. 3 & 6 (Gesetz 54/2007)
Absatz 3
Die Vormundschaft, die auf Antrag der Eltern oder des Vormunds von der zuständigen Behörde übernommen wird, wird durch eine Pflegefamilie oder eine Heimeinrichtung ausgeübt. Die Pflege wird von der Person oder den Personen ausgeübt, die von der öffentlichen Stelle bestimmt werden. Die Heimunterbringung wird durch den Leiter der Einrichtung ausgeübt, in der das Kind aufgenommen wurde.
Eltern oder Vormünder können innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des behördlichen Beschlusses Widerspruch einlegen. Dies ist möglich, wenn sie mit der vereinbarten Form der Vormundschaft nicht einverstanden sind, diese nicht als die beste Lösung für das Kind ansehen oder wenn es im Familienkreis geeignetere Personen gibt, die genau benannt werden müssen.
Absatz 6
Die Beschlüsse, die die Schutzlosigkeit feststellen und die Übernahme der Vormundschaft anordnen, können ohne vorherige Beschwerde vor dem Zivilgericht angefochten werden. Dies muss innerhalb der Frist und unter den Bedingungen erfolgen, die in der Zivilprozessordnung festgelegt sind.
Artikel 172 Abs. 7 & 8 (Gesetz 54/2007)
Absatz 7
Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Bekanntgabe des behördlichen Beschlusses, der die Schutzlosigkeit feststellt, haben die Eltern, deren elterliche Sorge gemäß Absatz 1 dieses Artikels weiterhin ausgesetzt ist, das Recht, die Aufhebung der Aussetzung und die Beendigung der Schutzlosigkeitserklärung zu beantragen. Dies ist möglich, wenn eine Änderung der Umstände, die dazu geführt haben, sie wieder in die Lage versetzt, die elterliche Sorge zu übernehmen.
Innerhalb desselben Zeitraums haben sie auch das Recht, gegen die zum Schutz des Kindes getroffenen Entscheidungen Widerspruch einzulegen.
Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht, Widerspruch gegen die Entscheidungen oder Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen einzulegen. Sie können jedoch die öffentliche Stelle über jede Änderung der Umstände informieren, die zur Feststellung der Schutzlosigkeit geführt haben.
Absatz 8
Die öffentliche Stelle kann von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer interessierten Person oder Einrichtung die Schutzlosigkeitserklärung jederzeit aufheben und die Rückkehr des Kindes in seine Familie beschließen. Dies ist möglich, sofern das Kind nicht bereits dauerhaft in eine andere Familie integriert ist und die Rückkehr als die beste Lösung im Interesse des Kindes angesehen wird. Die Staatsanwaltschaft ist darüber zu informieren.