Aufgaben und Pflichten des Vormunds nach Zivilrecht

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Die Fähigkeit des Vormunds

Bezeichnet in Art. 241 des CC (Zivilgesetzbuch) müssen die Erziehungsberechtigten im Besitz der vollen Ausübung ihrer bürgerlichen Rechte sein. Zu Beginn wird geprüft, dass bisher keine Ursache für Einschränkungen vorliegt, also kein Grund besteht, die Bestellung eines Vormunds wegen zweifelhafter Moral zu verhindern. Darüber hinaus kann der Vormund auch eine juristische Person sein, sofern in ihren Statuten die Eignung für Überwachungsaufgaben vorgesehen ist und sie nicht gewinnorientiert ist.

Bestellung und Aufsicht

Sobald ein Vormund bestellt wird, muss er sein Amt antreten und steht unter der engen Aufsicht des zuständigen Richters und der Staatsanwaltschaft. Zu diesem Zweck sieht das CC eine Reihe von Garantien vor, um sicherzustellen, dass die Verwaltung durch den bestellten Vormund ordnungsgemäß erfolgt. Hervorzuheben sind insbesondere drei Maßnahmen:

  1. Inventar und Frist: Der Vormund ist verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen eine Inventarliste aller verwalteten Vermögenswerte zu erstellen und diese der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
  2. Sicherheiten: Wenn der Richter es für angemessen hält, kann er vom Vormund verlangen, Sicherheiten zu leisten, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu gewährleisten.
  3. Hinterlegung von Vermögenswerten: Wenn der Richter der Ansicht ist, dass bestimmte Vermögenswerte nicht im Besitz des Vormunds verbleiben sollten, kann er deren Hinterlegung bei einer geeigneten Einrichtung anordnen.

Aufgaben gegenüber Mündel und Vermögen

Die Rolle des Vormunds besteht darin, sowohl für die Person als auch für das Vermögen des Minderjährigen oder des Betreuten zu sorgen und ihn in allen Rechtsgeschäften zu vertreten, die dieser nicht selbst vornehmen kann.

  1. Fürsorge für die Person des Mündels (Art. 265 CC)

    Gemäß Art. 265 CC ist der Vormund verpflichtet, die persönlichen Interessen des Mündels eindeutig zu schützen. Dazu gehören insbesondere:

    • Bereitstellung von Nahrung und grundlegender Versorgung.
    • Erziehung und Bildung: Erziehung des Kindes, Förderung seiner Ausbildung und umfassende persönliche Betreuung.
    • Förderung der Integration: Anreize zur Erwerbsfähigkeit oder Wiedereingliederung sowie zur besseren gesellschaftlichen Integration.

    Ein Vormund muss jährlich dem Richter einen Bericht über die Situation des Minderjährigen oder des Betreuten erstatten und auch sonst berichten, wenn er dies für erforderlich hält.

  2. Verwaltung des Vermögens (Art. 270 CC)

    In Bezug auf das geschützte Vermögen ist der Vormund der gesetzliche Verwalter des Vermögens, wie es durch Art. 270 CC geregelt ist. Er hat die Vermögenswerte treuhänderisch zu verwalten und die Interessen des Mündels wirtschaftlich und rechtlich zu wahren.

Zusammenfassung: Das CC regelt die Voraussetzungen, die Überwachung sowie die Pflichten des Vormunds gegenüber Person und Vermögen des Mündels. Die Regelungen dienen dem Schutz der betroffenen Personen und stellen sicher, dass die Verwaltung transparent und unter gerichtlicher Kontrolle erfolgt.

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