Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Vormunds: Ein umfassender Überblick
Eingeordnet in Rechtswissenschaft
Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 2,19 KB
Aufgaben des Vormunds
Der Vormund ist gesetzlich verpflichtet, eine Reihe von Funktionen zu erfüllen. Während seiner Amtszeit hat der Vormund die Verantwortung für die Erziehung des Kindes, die Vertretung des Kindes in allen Zivilklagen (mit einigen Ausnahmen) und die Verwaltung des Vermögens des Mündels.
Verantwortlichkeiten des Vormunds
Die Verantwortung des Vormunds für das Mündel ist geringer als die der Eltern in Bezug auf die elterliche Autorität, insbesondere in den folgenden Bereichen:
- Aufenthaltsbestimmungsrecht und Erziehung: Der Vormund kann nicht frei bestimmen, wo das Kind aufwächst und welche Bildung es erhält. Stattdessen entsprechen solche Entscheidungen in der Regel der Entscheidung des Richters. Wenn der Vormund ein Großelternteil des Mündels ist, konsultiert das Gericht zunächst den Rat und hört das Kind an, um den Ort zu bestimmen, an dem das Kind aufwachsen und seine Bildung erhalten soll, wenn es älter als 10 Jahre ist.
- Erzieherische Maßnahmen: Obwohl der Vormund wie die Eltern erzieherische Maßnahmen gegenüber dem Kind verhängen kann, unterscheidet das Gesetz über die Vormundschaft zwischen Maßnahmen in der Obhut und anderen: "Moderate" Korrekturen können vom Vormund ohne das Eingreifen Dritter verhängt werden. Wenn jedoch keine ausreichende moderate Korrektur durch den Vormund erfolgt, muss der Richter der Pfarrei oder Gemeinde, in der er wohnt, hinzugezogen werden, der dann gemäß den Bestimmungen (Art. 266 BGB) vorgeht.
- Ehe: In Abwesenheit von Eltern und Großeltern benötigt der Vormund die Zustimmung zur Eheschließung des Kindes (Artikel 61 BGB). Wenn kein Vormund vorhanden ist, muss die Erlaubnis des Jugendgerichts des Wohnsitzes des Kindes eingeholt werden.
- Haftung des Vormunds: Der Vormund kann für folgende Punkte haftbar gemacht werden:
- Zahlung einer Entschädigung für Schäden, die dem Mündel entstanden sind.
- Zahlung des Schadensersatzes gemäß (Art. 1190 BGB), wobei die Verantwortung auch dann besteht, wenn der Täter aufgrund mangelnden Unterscheidungsvermögens unverantwortlich ist.