Auflösung der Ehe im islamischen Recht

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Das islamische Recht regelt die Auflösung der Ehe durch verschiedene juristische Formeln. Neben Fällen der Nichtigkeit, Annullierung oder dem Tod eines Partners gibt es spezifische Wege zur Beendigung einer gültigen Ehe.

Formen der Eheauflösung

Zusätzlich zu den Fällen der absoluten und relativen Nichtigkeit, der Annullierung und dem Tod eines der Ehepartner kann die islamische Ehe hauptsächlich auf drei Arten aufgelöst werden:

  • Einseitige Verstoßung durch den Ehemann (Talaq): Das traditionell dem Mann zustehende Recht, die Ehe aufzulösen.
  • Auflösung durch gegenseitige Vereinbarung (Khul' oder Mubara'ah): Eine Trennung im Einvernehmen, oft initiiert durch die Frau gegen Rückgabe der Brautgabe (Khul') oder im gegenseitigen Einverständnis (Mubara'ah).
  • Gerichtliche Auflösung (Faskh oder Tatliq): Eine Auflösung durch ein Gericht auf Antrag einer Partei (oft der Frau) aufgrund bestimmter Gründe (z.B. Misshandlung, Vernachlässigung).

Es sind verschiedene Formen und Methoden der Scheidung bekannt. Einige gelten als rechtmäßig, da sie den von der Scharia vorgegebenen Regelungen entsprechen. Andere, bekannt als Bid'a (unerlaubte Neuerungen), weichen vom Koran oder der Sunna ab, werden aber teilweise von bestimmten Rechtsschulen oder in der Praxis akzeptiert.

Die Rolle des Ehemanns bei der Verstoßung (Talaq)

Traditionell liegt das Recht zur Beendigung der Ehe primär beim Ehemann (Talaq). Selbst wenn die Auflösung durch eine Vereinbarung (Khul') zustande kommt oder gerichtlich angeordnet wird, bleibt oft die Vorstellung bestehen, dass der Ehemann die entscheidende Rolle bei der Auflösung spielt. Der Ehemann kann die Verstoßung (Talaq) grundsätzlich ohne Angabe von Gründen und ohne Zustimmung der Ehefrau aussprechen.

Voraussetzungen für die Verstoßung (Talaq)

Um das Recht zur Verstoßung (Talaq) wirksam auszuüben, muss der Ehemann bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Muslim sein: Das islamische Eherecht gilt grundsätzlich für Muslime.
  • Pubertät erreicht und geschäftsfähig sein: Die Verstoßung ist eine höchstpersönliche Handlung, die Mündigkeit und vollen Verstand erfordert.
  • Bei gesundem Verstand sein: Schwere geistige Beeinträchtigungen schließen die Fähigkeit zur Verstoßung aus.
  • In einer rechtsgültigen Ehe leben: Die Verstoßung setzt eine bestehende Ehe voraus. (Ein Grundsatz besagt oft, dass der eheliche Vollzug eine mangelhafte Eheschließung heilen kann).
  • Absicht (Niyyah): Der Ehemann muss die Absicht zur Auflösung der Ehe haben. Diese Absicht wird jedoch oft unterstellt, wenn eine explizite, formale Scheidungsformel verwendet wird.

Formen der Verstoßung (Talaq)

Das Rechtssystem kennt verschiedene Formen der außergerichtlichen Verstoßung. Man unterscheidet hauptsächlich zwischen:

  • Widerrufliche Verstoßung (Talaq Raj'i): Nach dieser Verstoßung kann der Mann die Ehe innerhalb einer Wartezeit (Iddah) ohne neuen Ehevertrag wieder aufnehmen.
  • Unwiderrufliche Verstoßung (Talaq Ba'in): Diese beendet die Ehe sofort (kleine unwiderrufliche Scheidung) oder endgültig nach dreimaliger Verstoßung (große unwiderrufliche Scheidung). Eine Wiederheirat ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

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