Auslandseinkäufe: Bilanzierung und Steuern (Import/EU)

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Bilanzierung & Steuern bei Auslandseinkäufen

Bei der bilanziellen und steuerlichen Behandlung von Wareneinkäufen im Ausland ergeben sich die wesentlichen Unterschiede zu Inlandskäufen aus folgenden Aspekten:

  • Die Regeln des Verwaltungs-, Handels- und Steuerrechts sowie die daraus abgeleiteten konkreten Schritte und Verfahren.
  • Die auf Einfuhren erhobenen Zölle.
  • Die Anwendung und Behandlung der Mehrwertsteuer bei diesen Vorgängen.
  • Die Devisenmaßnahmen im Bereich der Zahlungen und die Erfassung der Beträge in Euro.
  • Die erweiterten Instrumente und spezifischen Zahlungsbedingungen, die im internationalen Handel auftreten.

Arten von Auslandseinkäufen

Es ist notwendig, zwei Arten von Vorgängen zu unterscheiden, je nachdem, aus welchem Land die Waren stammen:

  • Importe: Einkäufe aus Ländern, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören.
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe: Transaktionen für Einkäufe aus anderen EU-Ländern.

Importe (Nicht-EU-Länder)

Dies sind Einkäufe, die in Ländern außerhalb der EU getätigt werden. Die aus diesen Ländern erworbenen Waren unterliegen bei ihrer Einfuhr in das Land der Zahlung von Einfuhrabgaben (Zoll) und der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), sofern sie nicht davon befreit sind.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird zu dem Zeitpunkt erhoben, an dem das einführende Unternehmen beim Zollamt die Abfertigung der Ware beantragt. Dieses ist für die Durchführung der Abrechnungserklärung der Zölle und der Einfuhrumsatzsteuer zuständig.

Belegdokumente für den Import

Der Kaufvorgang wird durch die entsprechende Rechnung des ausländischen Lieferanten dokumentiert. Wenn die Abwicklung durch einen Zollagenten oder Spediteur erfolgt, stellt dieser eine Rechnung für seine Dienstleistungen aus. Diese Rechnung enthält typischerweise:

  • Zölle bei der Einfuhr.
  • Die Einfuhrumsatzsteuer, die auf den Warenwert zuzüglich der Zölle angewendet wird.
  • Das Honorar des Agenten/Spediteurs für die erbrachten Dienstleistungen.
  • Die Mehrwertsteuer auf das Honorar.

Buchungskonten

Für die Erfassung sind spezifische Konten relevant:

  • Erfassung der Einkäufe: Entsprechende Unterkonten der Kontengruppe 60 (Wareneingang/Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) oder andere vom Unternehmen festgelegte Konten.
  • Erfassung der Lieferantenverbindlichkeiten:
    • Konto 400 „Lieferanten“, um die offenen Schulden abzubilden. Gegebenenfalls ein Unterkonto für Lieferanten in Fremdwährung.
    • Konto 401 „Lieferanten, Wechselverbindlichkeiten“ für Verbindlichkeiten aus Handelspapieren.
  • Erfassung von Kursdifferenzen: Der Allgemeine Kontenplan sieht vor, Differenzen als finanzielle Erträge oder Aufwendungen zu behandeln:
    • Konto 768 „Sonstige finanzielle Erträge“ (z. B. für Kursgewinne).
    • Konto 668 „Sonstige finanzielle Aufwendungen“ (z. B. für Kursverluste).
  • Erfassung der Steuern:
    • Konto 472 „Finanzamt, Vorsteuer“ (für abziehbare Vorsteuer, inkl. EUSt).
    • Konto 477 „Finanzamt, Umsatzsteuer“ (relevant bei innergem. Erwerben oder Verkäufen).

Bewertungsregeln für Fremdwährungsgeschäfte

Die Regel 11 des spanischen PGC (Plan General Contable) – sinngemäß auch nach HGB/IFRS relevant – bezieht sich auf Fremdwährungsgeschäfte, d.h. solche, deren Betrag in einer anderen Währung als der funktionalen Währung festgelegt ist oder deren Abwicklung dies erfordert. Es gilt Folgendes:

  • Erstbewertung: Alle Fremdwährungstransaktionen werden zum am Transaktionsdatum gültigen Wechselkurs in die funktionale Währung umgerechnet.
  • Folgebewertung: Am Ende eines jeden Geschäftsjahres müssen die Werte der bestehenden monetären Posten (Forderungen und Verbindlichkeiten) in Fremdwährung aktualisiert werden, üblicherweise zum Bilanzstichtagskurs.

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