Auslegung und Nichtigkeitsgründe von Verträgen im Völkerrecht (WÜRV)
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Auslegung von Verträgen im Völkerrecht
Die Auslegung eines Vertrages ist angesichts der Bedeutung und Tragweite seiner Bestimmungen essenziell, um unklare oder zweideutige Punkte zu klären. Das grundlegende Prinzip der Auslegung findet sich im *Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge* (WÜRV), insbesondere in **Artikel 31**.
Grundsatz der Auslegung (WÜRV Art. 31)
Artikel 31 besagt, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen Bedeutung der im Vertrag verwendeten Begriffe im Kontext und unter Berücksichtigung seiner Ziele und Zwecke auszulegen ist.
Berücksichtigung des Vertragskontextes
Gemäß Artikel 31 müssen folgende Elemente zusammen mit dem Vertragskontext berücksichtigt werden:
- Jede spätere Übereinkunft zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen.
- Jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages, die die Übereinstimmung der Parteien über die Auslegung des Vertrages feststellt.
- Die einschlägigen Vorschriften des internationalen Rechts in den Beziehungen zwischen den Parteien.
Nichtigkeitsgründe für Völkerrechtliche Verträge
1. Unregelmäßigkeit der Zustimmung (Verletzung internen Rechts)
Das interne Recht jedes Staates bestimmt, welche Organe befugt sind, Verträge im Namen dieses Staates zu schließen. Es verweist auch auf die verfassungsrechtlichen Grenzen, die bei der Ausübung dieser Zuständigkeit zu beachten sind.
2. Irrtum
Ein Irrtum verdirbt die Zustimmung, wenn er sich auf eine Tatsache oder Situation bezieht, die eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung darstellte. Ein Staat kann sich jedoch nicht auf diesen Mangel berufen, wenn er durch sein eigenes Verhalten zum Irrtum beigetragen hat oder wenn die Umstände so waren, dass er auf die Möglichkeit eines Irrtums hätte aufmerksam gemacht werden müssen.
3. Betrug (Dol)
Betrug liegt vor, wenn ein Staat durch das betrügerische Verhalten eines anderen Staates zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wurde.
4. Korruption des Staatsvertreters
Wenn die endgültige Zustimmung eines Staates zu einem Vertrag durch die Bestechung seines Vertreters (Bevollmächtigten) durch einen anderen Staat erwirkt wurde.
5. Zwang gegen einen Staat
Der Vertrag muss das Produkt der Androhung oder Anwendung von Gewalt sein.
6. Zwang gegen den Vertreter eines Staates
Nötigung durch Handlungen oder Drohungen, die gegen den Vertreter des Staates gerichtet sind. Dies beeinträchtigt die Gültigkeit der Einwilligung und entzieht dem Vertrag jegliche Rechtswirkung.
7. Verletzung einer zwingenden Norm des Völkerrechts (*Ius Cogens*)
Ein Vertrag ist nichtig, wenn er zum Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (*Ius Cogens*) steht.