Auslieferung: Rechtliche Grundlagen, Verfahren und Arten
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**Thema 15: Auslieferung**
**Grundsätzliches zur Auslieferung**
Die Auslieferung, nach spanischem Recht, hat die Rechtsnatur eines internationalen Abkommens. Der Staat, der die Auslieferung beantragt, tritt seine Verfolgungsrechte an den ersuchten Staat ab. Dieser erwirbt dadurch das Recht, die Person zu verurteilen oder die beantragte Sanktion zu vollstrecken. Dies ist der grundlegende Unterschied zwischen Auslieferung und Abschiebung. Bei der Abschiebung wird eine Person aus einem bestimmten Gebiet ausgewiesen. Der Staat verzichtet darauf, diese Person zu verurteilen, und kein Staat tritt seine Rechte ab.
**Thema 15: Arten der Auslieferungshaft**
- Aktive Auslieferung: Beantragung der Auslieferung eines Straftäters an das Land, in dem sich der Flüchtige befindet.
- Passive Auslieferung: Übergabe des Straftäters an den ersuchenden Staat.
- Durchlieferung: Genehmigung eines Staates, dass ein Auszuliefernder sein Hoheitsgebiet durchqueren darf.
- Rückauslieferung: Auslieferung des Straftäters durch den ursprünglich ersuchten Staat an einen weiteren Staat, der ebenfalls einen Antrag gestellt hat. Hierfür ist die Genehmigung des ursprünglich ersuchenden Staates erforderlich.
**Thema 15: Klassifizierung der Auslieferung**
**1. Nach den Rechtsquellen**
- Gesetzliche Auslieferung: Wenn die Auslieferung im innerstaatlichen Recht verankert ist.
- Vertragliche Auslieferung: Wenn die Auslieferung in bilateralen oder multilateralen Verträgen geregelt ist. In Spanien gibt es ein Gesetz über passive Auslieferung und es wurden Verträge mit vielen Ländern unterzeichnet. Fehlt ein internationaler Vertrag mit dem ersuchenden Staat, kommt das innerstaatliche Recht zur Anwendung.
**2. Nach der Beteiligung der Staatsorgane**
In Spanien ist der Nationale Gerichtshof zuständig. Er erstellt ein technisches Gutachten und prüft die Anwendbarkeit der Auslieferung.
- Auslieferung durch die Regierung: Die Regierung ist nur an der Umsetzung beteiligt.
- Justizielle Auslieferung: Die Gerichte sind allein an der Umsetzung beteiligt.
- Gemischte Auslieferung: Zwei Staatsorgane sind an der Umsetzung beteiligt.
**Auslieferung in Spanien**
**1. Thema 15: Aktive Auslieferung**
Die aktive Auslieferung ist in den Artikeln 824 ff. der spanischen Strafprozessordnung geregelt. Das Verfahren besteht aus zwei Phasen:
- A. Justizielle Phase: Der Richter oder das Gericht, das den Sachverhalt von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft untersucht, leitet das Verfahren ein. Er/Es schlägt der Regierung über das Justizministerium vor, die Auslieferung des Beschuldigten im Ausland zu beantragen.
- B. Regierungsphase: Nach Erhalt des Antrags entscheidet die Regierung in Ausübung ihrer Souveränität und unter Berücksichtigung bestehender Verträge, ob sie dem Auslieferungsersuchen stattgibt und leitet den Antrag an die betreffende Regierung weiter. Ab diesem Zeitpunkt hängt die Auslieferung nicht mehr von der spanischen Regierung ab, sondern von internationalen Abkommen und den nationalen Gesetzen des anderen Landes. Artikel 826 der Strafprozessordnung sieht besondere Annahmen vor.
**2. Passive Auslieferung**
Spanien empfängt das Auslieferungsersuchen und muss entscheiden, ob es diesem stattgibt oder nicht. Das Verfahren ist im Gesetz über die passive Auslieferung vom 21. März 1985 und in speziellen europäischen Rechtsvorschriften geregelt. Dieses Gesetz wird im Schengen-Raum auf alle Länder außerhalb der EU angewendet. Es handelt sich, wie bei der aktiven Auslieferung, um ein gemischtes Verfahren.
- A. Gerichtliche Phase: Die Regierung des ersuchenden Staates richtet das Auslieferungsersuchen an die spanische Regierung, die es an den Nationalen Gerichtshof weiterleitet. Dieser erstellt ein technisches Gutachten, ob die Auslieferung nach spanischem Recht zulässig ist. Dabei sind internationale Verträge und das Auslieferungsgesetz zu berücksichtigen. Der Gerichtshof entscheidet durch begründeten Beschluss (nicht durch Urteil), ob die Auslieferung rechtlich zulässig ist. Bei Ablehnung ist die Entscheidung für die Regierung bindend. Bei Zustimmung kann die Regierung die Auslieferung dennoch ablehnen.
- B. Regierungsphase: Nach Erhalt des positiven Beschlusses des Gerichts kann die Regierung die Auslieferung aus Gründen der Souveränität, der Gegenseitigkeit, der inneren Sicherheit, aus humanitären Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung ablehnen (Artikel 6 des Gesetzes über die passive Auslieferung). Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.
**Thema 15: Spanisches Gesetz über passive Auslieferung (Europäischer Haftbefehl)**
In Europa gilt der im Jahr 2002 ratifizierte Europäische Haftbefehl, der in fast allen EU-Ländern in Kraft ist. Dieses System vereinfacht die Rechtshilfe erheblich. Die EU-Staaten streben eine Vereinheitlichung und Beschleunigung der Strafverfolgung an. Die Auslieferung konnte früher bis zu drei Jahre dauern. Mit dem Europäischen Haftbefehl kann die gesuchte Person innerhalb eines Monats dem zuständigen Richter überstellt werden.
Das Verfahren wurde stark beschleunigt (Fax, Videokonferenz) und erfordert weniger Formalitäten. In der Regel wird eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme angeordnet. Wird die gesuchte Person gefunden, wird die Auslieferung beantragt. Der/Die Gefangene wird über das Ersuchen informiert und kann der vereinfachten Auslieferung zustimmen (innerhalb von 15 Tagen). Dieses Verfahren gilt nicht für Straftaten, die mit weniger als einem Jahr oder vier Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden. Lehnt der/die Gefangene die vereinfachte Auslieferung ab, kommt das reguläre, langwierigere Auslieferungsverfahren zur Anwendung.