Aussetzung des Arbeitsvertrags und unbezahlter Urlaub
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Aussetzung und Unterbrechung des Arbeitsvertrags
Aussetzung des Arbeitsvertrags
Die Aussetzung des Arbeitsvertrags ist eine vorübergehende Unterbrechung der gegenseitigen Hauptpflichten – der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitsvertrag selbst und andere Nebenpflichten bleiben jedoch bestehen.
Auswirkungen der Aussetzung
- Anspruch auf Wiedereinstellung: Es besteht ein Anspruch auf Wiedereinstellung oder ein bevorzugtes Wiedereintrittsrecht.
- Betriebszugehörigkeit: Der Aussetzungszeitraum wird in der Regel auf die Dienstjahre angerechnet.
- Rechte und Pflichten: Andere Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere Verhaltenspflichten wie Treu und Glauben, bleiben bestehen.
- Sozialleistungen: Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Umständen Anspruch auf Sozialleistungen, z. B. bei Mutterschaft, Vaterschaft oder befristeter Arbeitsunfähigkeit, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Aussetzung aus betriebsbedingten Gründen
Dies betrifft Fälle, in denen ein vorübergehender Personalüberhang besteht, der einen temporären Personalabbau ohne Entlassungen erforderlich macht. Dies wird durch die Aussetzung von Arbeitsverträgen erreicht (vergleichbar mit Kurzarbeit).
Unbezahlter Urlaub (Freistellung)
Hier wird zwischen erzwungenem und freiwilligem unbezahlten Urlaub unterschieden.
Erzwungener unbezahlter Urlaub
Ein typischer Fall für einen erzwungenen unbezahlten Urlaub ist die Ernennung oder Wahl in ein öffentliches Amt. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall das Recht auf Erhalt seines Arbeitsplatzes, und die Zeit im Amt wird auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet. Für die Wiedereinstellung muss der Arbeitnehmer den Antrag innerhalb eines Monats nach Ausscheiden aus dem Amt stellen.
Freiwilliger unbezahlter Urlaub
Voraussetzungen
- Der Arbeitnehmer muss mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sein.
- Der Urlaub muss für einen Zeitraum von mindestens vier Monaten und maximal fünf Jahren beantragt werden.
- Um einen neuen unbezahlten Urlaub zu beantragen, müssen seit dem Ende des vorherigen Urlaubs dieser Art mindestens vier Jahre vergangen sein.
Es ist nicht notwendig, einen Grund für den Antrag anzugeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaub zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Auswirkungen
- Die Zeit des Urlaubs wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
- Der Arbeitnehmer hat nur ein bevorzugtes Wiedereintrittsrecht, wenn eine freie Stelle in derselben oder einer ähnlichen Kategorie im Unternehmen vorhanden ist.
Wichtige Hinweise
- Besetzung der Stelle: Während der Arbeitnehmer im Urlaub ist, kann sein Arbeitsplatz vorübergehend oder unbefristet neu besetzt werden. Bei einem Personalabbauverfahren während dieser Zeit hat der beurlaubte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung.
- Wiedereintritt: Sobald der Wiedereintritt beantragt wurde, darf das Unternehmen freie Stellen nicht mit Arbeitnehmern mit geringerem Recht besetzen oder die Stellen streichen. Die genauen Regelungen können im Tarifvertrag festgelegt sein.
- Informationspflicht: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer, der den Wiedereintritt beantragt hat, über offene Stellen in derselben oder einer ähnlichen Kategorie informieren.
- Ablehnung der Wiedereinstellung: Wenn der Arbeitgeber die Wiedereinstellung ablehnt, kann dies als vorübergehende Ablehnung oder als faktische Kündigung gewertet werden.
Unbezahlter Urlaub zur Betreuung von Angehörigen
Auswirkungen bei Kinderbetreuung (bis zum 3. Lebensjahr)
- Betriebszugehörigkeit: Der Urlaubszeitraum von bis zu drei Jahren wird auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
- Schulungen: Der Arbeitnehmer hat das Recht, an vom Unternehmen angebotenen Schulungen teilzunehmen.
- Arbeitsplatzreservierung: Im ersten Jahr besteht ein Anspruch auf die Reservierung des eigenen Arbeitsplatzes. Dieser Zeitraum verlängert sich auf 15 Monate (allgemeine kinderreiche Familien) bzw. 18 Monate (kinderreiche Familien der Sonderkategorie). Danach besteht nur noch ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz in derselben oder einer gleichwertigen Berufsgruppe.
Auswirkungen bei Pflege von Verwandten (bis zu 2 Jahre)
- Arbeitsplatzreservierung: Im ersten Jahr besteht ein Anspruch auf die Reservierung des eigenen Arbeitsplatzes.
Zusammenfassung der Urlaubsarten
- Erzwungener Urlaub (z.B. öffentliches Amt): Dauer des Amtes. Führt zur Reservierung des Arbeitsplatzes.
- Freiwilliger Urlaub: Dauer von 4 Monaten bis 5 Jahren. Erfordert 1 Jahr Betriebszugehörigkeit und 4 Jahre Wartezeit nach dem letzten Urlaub. Führt nur zu einem bevorzugten Wiedereintrittsrecht.
- Urlaub zur Kinderbetreuung: Bis zu 3 Jahre pro Kind. Führt im 1. Jahr zur Reservierung des Arbeitsplatzes, danach zu einem bevorzugten Wiedereintrittsrecht.
- Urlaub zur Pflege von Verwandten: Bis zu 2 Jahre. Führt im 1. Jahr zur Reservierung des Arbeitsplatzes.
- Urlaub für Gewerkschaftsfunktionen: Dauer der Funktion. Führt zur Reservierung des Arbeitsplatzes.