Aussetzung und Beendigung des Arbeitsvertrags

Eingeordnet in Ausbildung und Beschäftigung Beratung

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 6,24 KB

Der Arbeitsvertrag ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Hier werden die Bedingungen für seine Aussetzung und Beendigung erläutert.

Gründe für die Aussetzung des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag kann aus den folgenden, ordnungsgemäß dokumentierten Gründen ausgesetzt werden:

  • Gegenseitiges Einvernehmen der Parteien.
  • Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufgrund von Krankheit (allgemein oder berufsbedingt) oder Unfall (Arbeits- oder Freizeitunfall).
  • Mutterschaft, Vaterschaft, Risiko während der Schwangerschaft oder Stillzeit eines Kindes unter 9 Monaten.
  • Adoption oder Pflegschaft von Kindern unter 6 Jahren oder von behinderten Kindern über 6 Jahren.
  • Ausübung eines öffentlichen Amtes.
  • Freiheitsentzug des Arbeitnehmers, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.
  • Disziplinarische Suspendierung von Arbeit und Lohn.
  • Höhere Gewalt, die die Arbeitsleistung vorübergehend unmöglich macht.
  • Wirtschaftliche, technische, organisatorische oder produktionsbedingte Gründe (temporäres ERE).
  • Ausübung des Streikrechts.
  • Rechtmäßige Aussperrung durch den Arbeitgeber.
  • Entscheidung der Arbeitnehmerin, die als Opfer von häuslicher Gewalt gezwungen ist, ihren Arbeitsplatz zu verlassen.

Mutterschaftsurlaub

Bei einer Geburt wird der Vertrag für 16 Wochen ausgesetzt. Diese Dauer verlängert sich bei Mehrlingsgeburten um zwei Wochen für jedes weitere Kind. Die ersten sechs Wochen nach der Entbindung sind für die Mutter verpflichtend. Den restlichen Zeitraum kann die Mutter flexibel nehmen. Wenn beide Elternteile berufstätig sind, kann die Mutter einen Teil ihres Urlaubs (nach den verpflichtenden sechs Wochen) auf den anderen Elternteil übertragen, der diesen gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch nehmen kann. Bei Frühgeburten oder wenn das Neugeborene im Krankenhaus bleiben muss, kann der Aussetzungszeitraum auf Wunsch der Mutter oder des anderen Elternteils ab dem Tag der Krankenhausentlassung beginnen. Bei Kindern mit Behinderung verlängert sich der Anspruch um weitere zwei Wochen. Der Urlaub kann in Voll- oder Teilzeit genommen werden, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wird.

Vaterschaftsurlaub

Bei der Geburt eines Kindes, einer Adoption oder der Aufnahme eines Pflegekindes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Vertragssuspendierung von 13 aufeinanderfolgenden Tagen. Dieser Zeitraum verlängert sich bei Mehrlingsgeburten, -adoptionen oder der Aufnahme mehrerer Pflegekinder um zwei Tage pro weiterem Kind ab dem zweiten. Der Vaterschaftsurlaub kann ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs bis zum Ende der gesamten Aussetzungsfrist oder direkt im Anschluss daran genommen werden. Der Anspruch kann auf 20 Tage erweitert werden, wenn es sich um eine Großfamilie handelt oder ein Familienmitglied eine Behinderung hat.

Weitere Freistellungsarten (Beurlaubung)

  • Freistellung für öffentliche Ämter: Berechtigt zur Beibehaltung des Arbeitsplatzes und Anrechnung der Dienstzeit. Der Wiedereintritt muss innerhalb eines Monats nach Beendigung des Amtes beantragt werden.
  • Freiwillige Beurlaubung: Arbeitnehmer mit mindestens einem Jahr Betriebszugehörigkeit haben Anspruch auf eine unbezahlte Beurlaubung von mindestens vier Monaten und höchstens fünf Jahren. Dieses Recht kann nur alle vier Jahre ausgeübt werden. Der Arbeitnehmer behält lediglich ein vorrangiges Recht auf Wiedereintritt bei frei werdenden Stellen derselben oder einer ähnlichen Kategorie.
  • Beurlaubung zur Familienpflege: Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Beurlaubung von bis zu drei Jahren zur Betreuung jedes Kindes (leiblich, adoptiert oder in Pflege). Ebenso besteht ein Anspruch auf bis zu zwei Jahre Beurlaubung zur Pflege eines Verwandten bis zum zweiten Grad, der sich aufgrund von Alter, Unfall, Krankheit oder Behinderung nicht selbst versorgen kann und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Während dieser Zeit wird die Betriebszugehörigkeit angerechnet, und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen. Im ersten Jahr der Beurlaubung besteht ein Anspruch auf die Reservierung des eigenen Arbeitsplatzes.

Gründe für die Beendigung des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag endet aus folgenden Gründen:

  • Gegenseitiges Einvernehmen der Parteien.
  • Gültig im Vertrag festgelegte Gründe, sofern sie keinen Rechtsmissbrauch durch den Arbeitgeber darstellen.
  • Ablauf der vereinbarten Zeit oder Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeit oder Dienstleistung. Bei Vertragsende hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung (Ausnahmen gelten für bestimmte Verträge).
  • Kündigung durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung): Hierbei muss die im Tarifvertrag oder nach ortsüblicher Praxis festgelegte Kündigungsfrist eingehalten werden, die in der Regel 15 Tage beträgt.
  • Tod, schwere Invalidität oder dauerhafte (vollständige oder absolute) Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
    Hinweis: Es wird unterschieden zwischen dauerhafter teilweiser Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit), dauerhafter voller Erwerbsminderung (Arbeitsunfähigkeit) und schwerer Invalidität (zusätzlicher Hilfebedarf).
  • Ruhestand des Arbeitnehmers.
  • Tod, Ruhestand oder Invalidität des Arbeitgebers. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines Monatsgehalts.
  • Höhere Gewalt, die die Fortsetzung der Arbeit endgültig unmöglich macht. Die Entschädigung beträgt 20 Tage Gehalt pro Dienstjahr, maximal jedoch 12 Monatsgehälter.
  • Massenentlassung aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen, sofern diese ordnungsgemäß genehmigt wurde.

Verwandte Einträge: