Auszählung und Verkündung der Gewählten – Ablauf & Regeln (LOREG)
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TOP 9: Das Zählen und die Verkündung der Gewählten
Counting .- Nach der Abstimmung beginnt die Zählung sofort. Die Schwierigkeit besteht darin, ein sicheres, einheitliches Verfahren für Stimmzettel zu gewährleisten, die möglicherweise ungültig sind und daher vor der Feststellung getrennt werden sollten.
Die LOREG sieht vor, dass die Abstimmung um 20:00 Uhr endet und sofort die nächste Phase des Prozesses beginnt. Die Kontrolle der Auszählung der Stimmen in den Wahllokalen ist Teil dieses Verfahrens.
A) Wahl durch das Präsidium
Die Wahl durch das Präsidium beginnt nach der Stimmenauszählung; es handelt sich um einen einmaligen Akt, der nicht unterbrochen werden kann. Die Auszählung ist öffentlich. Der Präsident nimmt die Umschläge der jeweiligen Wahlrunde, liest gegebenenfalls die Namen der Kandidaten vor und zeigt die Stimmzettel den Mitgliedern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsvertretern.
Artikel 96 (LOREG) – ungültige und leere Stimmen:
- Ungültige ("null") Stimmen: z. B. Stimmzettel aus anderem Karton oder Papier als dem offiziellen Modell, Stimmen ohne Umschlag, Stimmen mit mehr als einer Angabe, Stimmzettel, auf denen der Wähler Änderungen anbringt, oder auf denen jede Art von Schriftzug, Notiz oder Anmerkung angebracht ist. Diese werden nicht als gültige Stimmen gewertet.
- Leere Stimmen: gültige Stimmen, die in ordnungsgemäßen Umschlägen abgegeben wurden, aber keine Angabe einer Präferenz enthalten. Im Fall der Senatswahl gelten besondere Regeln für Zettel, auf denen ein, zwei oder drei Kandidaten angegeben sind.
Nach der Auszählung fasst das Protokoll die für den weiteren Ablauf erforderlichen Angaben zusammen, insbesondere die Verteilung der Stimmen auf die verschiedenen Kandidaten. Sollte ein Einspruch erhoben werden, erkundigt sich der Präsident danach; er verkündet das Ergebnis laut und unterzeichnet zusammen mit den anderen Mitgliedern und Prüfern das Sitzungsprotokoll, in dem die Zahl der Stimmen festgehalten ist. Diese Informationen dürfen nicht vor 21:00 Uhr (Festlandspanien) veröffentlicht werden, aufgrund des Zeitunterschieds zu den Kanarischen Inseln, wo die Schließung der Wahllokale eine Stunde später erfolgt.
Nach Abschluss der Formalitäten werden die Stimmzettel vernichtet, ebenso die ungültigen und jene mit Beanstandungen. Nach der Aufzeichnung der Abstimmung wird das Sitzungsprotokoll über die Durchführung der allgemeinen Wahlen erstellt.
Nach dem Akt werden die Informationen in drei Exemplaren übermittelt: 1) Ein Exemplar mit dem Protokoll der Konstituierung des Ausschusses wird dem zuständigen ersten Richter oder der zuständigen Wahlbehörde übergeben; 2) ein Exemplar wird beim Gericht eingereicht; und 3) ein Exemplar wird am Tag nach der Wahl per Postzustellung an den zuständigen Beamten übergeben, der die Verantwortung für die Stimmzettel übernimmt.
B) Allgemeine Kontrolle
Die allgemeine Kontrolle wird durch die Wahlvorstände bei Provinz- und Parlamentswahlen, bei Wahlen zum Europäischen Parlament und durch die kommunalen Wahlvorstände durchgeführt. Es handelt sich um ein öffentliches einmaliges Ereignis. Sie beginnt um 10:00 Uhr am dritten Tag nach der Wahl; anwesend sein muss mindestens die Hälfte plus ein Mitglied des Vorstands.
Die Zählung darf nicht unterbrochen werden, auch wenn sie innerhalb von 12 Stunden nach Beginn unterbrochen würde. Sie muss spätestens am 6. Tag nach der Wahl abgeschlossen sein.
Zur Durchführung der allgemeinen Kontrollen erlässt der Präsident den Rechtsakt zur Einrichtung des Vorstands und benennt ordnungsgemäß die Mitglieder, den Sekretär, die Vertreter und die von den Bewerbern zugelassenen Erfüllungsgehilfen. Der Vorstand tritt zusammen, um gegebenenfalls auch die Stimmen von Abwesenden zu zählen.
Bei der Kontrollsitzung öffnet der Vorstand die Umschläge, die sich in seinem Besitz befinden. Falls für einen Tisch eine zusätzliche (dritte) Öffnung erforderlich ist, würden diese Umschläge geöffnet und anstelle des Protokolls verwendet. Der Sekretär des Vorstands erstattet Bericht über die Zusammenfassungen der Abstimmung jedes Wahlbüros.
Während der Auszählung dürfen die Vorstände keine Entscheidungen treffen, die Stimmen aufheben oder andere Handlungen ausführen, die das Abstimmungsergebnis unzulässig verändern.
Verkündung der Gewählten
Nach Abschluss der Kontrolle und nachdem etwaige Beschwerden durch das zuständige Wahlgremium entschieden wurden, erklärt dieses die Gewählten. Dies erfolgt durch die Erstellung einer dreifachen Ausfertigung, in der die Stimmen erfasst werden, die Wähler ... und eine Sitzung, in der alle Vorfälle dokumentiert sind. Beide Dokumente müssen von den Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie von den Staatsanwälten und den Vertretern der Bewerber unterschrieben sein.
Zu diesem Zeitpunkt beginnt eine eintägige Frist für die Einreichung von Anträgen und Einwänden; der Vorstand entscheidet schriftlich über eingereichte Beschwerden. Verhandelte Ansprüche oder solche, die nach Ablauf der Frist nicht erhoben wurden, führen dazu, dass die Vorstände die Stimmen und Sitze, die jedem Bewerber ausdrücklich zugeordnet wurden, sowie die leeren Stimmzettel, ungültigen Zettel ... und die Beschwerden und Beschlüsse den Wahlausschüssen verkünden.