Auszüge aus der Strafprozessordnung
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Artikel 4: Vorfrage
1. Die Vorfrage stellt sich, wenn der Staatsanwalt beschließt, die Ermittlungen fortzusetzen, obwohl eine gesetzlich vorgeschriebene Formvorschrift ausdrücklich missachtet wurde.
Artikel 5: Vorfrage
1. Die Vorfrage stellt sich, wenn der Staatsanwalt beschließt, das Ermittlungsverfahren fortzusetzen, obwohl eine zusätzliche Klärung des strafrechtlichen Charakters der belastenden Tatsachen erforderlich sein könnte.
Artikel 6: Einreden
1. Folgende Einreden können erhoben werden:
- a) Art des Verfahrens: Wenn für die Tat ein anderes Verfahren rechtlich vorgesehen ist.
- b) Unerheblichkeit der Tat: Wenn die Tat keinen Straftatbestand erfüllt oder nicht strafbar ist.
- c) Rechtskraft (res iudicata): Wenn die Straftat bereits Gegenstand einer rechtskräftigen nationalen oder ausländischen Entscheidung gegen dieselbe Person war.
- d) Amnestie oder Indult.
- e) Verjährung.
Artikel 9: Rechtsmittel
1. Gegen den vom Ermittlungsrichter erlassenen Beschluss kann Berufung eingelegt werden.
Artikel 94: Der Geschädigte
1. Geschädigter ist, wer durch die Straftat unmittelbar verletzt oder durch deren Folgen beeinträchtigt wird. Juristische Personen oder der Staat können nicht als Geschädigte auftreten; ihre Vertretung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 172: Sachverständigengutachten
1. Ein Sachverständigengutachten wird eingeholt, um Erläuterungen und ein besseres Verständnis für Sachverhalte zu erlangen, die besondere wissenschaftliche, technische, künstlerische oder sonstige qualifizierte Fachkenntnisse erfordern.
Artikel 363: Leitung der Verhandlung
1. Der Strafrichter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichts leitet die Verhandlung und ordnet die für deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen an.
Artikel 364: Disziplinar- und Ordnungsgewalt
1. Die Disziplinargewalt ermächtigt den Richter, Ordnung und Respekt im Gerichtssaal aufrechtzuerhalten und jede Person des Saales zu verweisen, die den Ablauf der Verhandlung stört.
Artikel 366: Aufgaben des Gerichtssekretärs
1. Der Gerichtssekretär veranlasst die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der angeordneten Zustellungen und zur Bereitstellung der Gegenstände oder Dokumente, deren Vorlage in der öffentlichen Verhandlung angeordnet wurde.
Artikel 374: Befugnisse des Gerichts
1. Wenn der Strafrichter im Laufe der Verhandlung und vor Abschluss der Beweisaufnahme die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in Betracht zieht, die nicht in der Anklageschrift des Staatsanwalts enthalten war, weist er die Parteien auf diese Möglichkeit hin.
Artikel 375: Ablauf der Beweisaufnahme
1. Die Beweisaufnahme erfolgt in der folgenden Reihenfolge:
- a) Vernehmung des Angeklagten;
- b) Aufnahme der zugelassenen Beweismittel;
- c) Verlesung von Urkunden.
Artikel 101: Konstituierung als Zivilpartei
Die Konstituierung als Zivilpartei muss vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens erfolgen.
Artikel 163: Pflichten des Zeugen
1. Jede als Zeuge geladene Person hat die Pflicht, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen zu erscheinen und die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.