Autonomiestatut der Balearen: Wichtige Bestimmungen
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Artikel 4: Eigene Sprache
Die Institutionen der Balearen stellen den normalen und offiziellen Gebrauch beider Sprachen sicher. Sie ergreifen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Kenntnisse und schaffen die Voraussetzungen, um die volle Gleichberechtigung beider Sprachen für die Bürger der Balearen zu erreichen.
Art. 8: Territoriale Organisation
Die autonome territoriale Organisation gliedert sich in Inseln und Gemeinden. Die Institutionen der Regierung der Inseln sind der Inselrat und die Gemeinderäte.
Art. 56: Funktionen des Präsidenten
Der Präsident der Balearen ernennt und entlässt die Mitglieder der Regierung, leitet und koordiniert deren Maßnahmen und hält die höchste Vertretung der autonomen Region inne. Der Präsident kann nach Beratung mit dem Regierungsrat die Vertrauensfrage zu einem Programm oder einer politischen Erklärung stellen. Das Vertrauen gilt als erteilt, wenn die einfache Mehrheit zustimmt. Verweigert das Parlament das Vertrauen, muss der Präsident zurücktreten. Der Parlamentspräsident beruft innerhalb von 15 Tagen eine Plenarsitzung zur Wahl eines neuen Präsidenten ein. Der Präsident ist politisch verantwortlich; das Parlament kann ihm durch ein Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen. Zudem kann der Präsident nach Beratung mit der Regierung das Parlament auflösen und Neuwahlen ansetzen.
Art. 59: Einlegung von Rechtsbehelfen
Die Regierung kann Verfassungsklagen einreichen, Kompetenzkonflikte führen und vor dem Verfassungsgericht erscheinen, gemäß den Bedingungen der Verfassung und des Organisationsgesetzes über das Verfassungsgericht.
Art. 61: Inselräte
Die Inselräte sind die Regierungsinstitutionen der jeweiligen Inseln. Sie übernehmen die Regierung, Verwaltung und Vertretung der Inseln Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera sowie der dazugehörigen Nebeninseln.
Art. 79: Selbstverwaltung
Der Autonomen Gemeinschaft der Balearen obliegt die Einsetzung und Organisation der Selbstverwaltung im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des staatlichen Rechts und dieses Statuts.
Art. 87: Eigenes Recht
Im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der autonomen Region hat das eigene Recht der Balearen in ihrem Hoheitsgebiet Vorrang vor jedem anderen Recht.
Art. 133: Steueragentur
Die Verwaltung, Erfassung, Freigabe und Kontrolle der eigenen Steuern obliegen der Steueragentur der Balearen.
Vierte Zusatzbestimmung: Steuerliche Zuständigkeiten
A) Staatlich zugewiesene Steuern (voll): Erbschafts- und Schenkungssteuer, Vermögenssteuer, Grunderwerbsteuer, Stempelsteuer, Glücksspielsteuer, Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Kohlenwasserstoffe, Kfz-Steuer und Stromsteuer.
B) Staatlich zugewiesene Steuern (teilweise): Einkommensteuer natürlicher Personen, Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Biersteuer sowie Steuern auf Wein und gegorene Zwischenprodukte.