Bareinlagen und Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften

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**Bareinlagen und Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften**

**Bareinlagen**

Für den Bezug von Bargeld gilt: Vermögenswerte und Rechte, die wahrscheinlich in Geld umgewandelt werden, machen den Beitrag aus. Der Leistende ist zu dessen Saneamiento (Gewährleistung) verpflichtet. Wenn der Beitrag aus einem Forderungsrecht besteht, haftet das Mitglied für die Legitimität desselben und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

**Sacheinlagen in der *Sociedad Anónima (SA)***

Nicht zahlungswirksame Beiträge können durch die Lieferung der folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

  • Immobilien
  • Sachen oder ähnliche Rechte
  • Forderungen
  • Bewertetes Unternehmen als Ganzes

Das Problem bei dieser Art von Einlagen besteht im Grunde darin, ob die Bewertung einen höheren Wert als den tatsächlichen Wert erhält. Dies entspricht nicht dem Nennwert des Kapitals und nicht der wirtschaftlichen Realität des Unternehmens, was die Interessen der Gläubiger und zukünftigen Partner beeinträchtigt.

In einer SA wird ein Bericht von einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen erstellt, die vom Handelsregister bestellt werden und folgende Punkte enthalten:

  • Beschreibung der einzelnen Sacheinlagen
  • Angaben darüber, ob die Aktien nach der Bewertung mit der Gegenleistung übereinstimmen

Der Bericht wird der Urkunde beigefügt. Das Handelsregister wird die Eintragung verweigern, wenn der in der Urkunde angegebene Wert den von den Sachverständigen festgestellten Wert um mehr als 20 % übersteigt. Die Lieferung der Sacheinlagen darf nicht länger als fünf Jahre nach der Gründung der Gesellschaft dauern.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Gründung von der Hauptversammlung genehmigt werden muss, sofern der Betrag ein Zehntel des Grundkapitals übersteigt.

**Sacheinlagen in der *Sociedad Limitada (SL)***

In einer SL liefern die Gesellschafter Güter. Sie haften gegenüber der Gesellschaft und den Gläubigern für die Richtigkeit und den Wert dieser Beiträge, die in der Gründungsurkunde der SL angegeben sind. In einer SL ist der Bericht eines unabhängigen Sachverständigen nicht erforderlich. Allerdings kann die Vorlage einer Bewertung durch einen Sachverständigen die Gesellschafter von ihrer Haftung befreien. Es ist nicht ausgeschlossen, Sacheinlagen zu leisten.

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