Der Bauprozess: Rollen, Pflichten und Anforderungen

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Artikel 1: Ziel

Dieser Artikel regelt im Wesentlichen den Bauprozess, die Pflichten und Verantwortlichkeiten der beteiligten Akteure sowie die Garantien zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung, der Qualität durch Erfüllung grundlegender Gebäudeanforderungen und des angemessenen Schutzes der Nutzerinteressen.

Artikel 2: Geltungsbereich

Dieser Artikel gilt für den Bauprozess, d.h. die Tätigkeit und das Ergebnis des Baus eines dauerhaften Gebäudes, öffentlich oder privat, dessen primäre Nutzung in folgende Gruppen fällt:

  • a) Verwaltungs-, Gesundheits-, Religions-, Wohngebäude in allen Formen, Bildungs- und Kulturgebäude.
  • b) Gebäude für Luftfahrt, Landwirtschaft, Energie, Hydraulik, Bergbau, Telekommunikation, Land-, See-, Fluss- und Luftverkehr, Forstwirtschaft, Industrie, Schiffbau, Sanitäranlagen und Hygiene sowie Zubehör für Bauarbeiten und deren Nutzung.
  • c) Alle anderen Gebäude, deren Nutzung nicht ausdrücklich in den oben genannten Gruppen aufgeführt ist.

Das Projekt umfasst folgende Arbeiten:

  • a) Arbeiten für den Neubau.
  • b) Arbeiten für die Erweiterung, Änderung, Umbau oder Sanierung, die die architektonische Gestalt des Gebäudes verändern.
  • c) Arbeiten mit dem Charakter einer Gesamtintervention an denkmalgeschützten Gebäuden oder solchen, die unter irgendeiner Form des Umwelt- oder Kunstschutzes stehen.

Artikel 3: Grundlegende Gebäudeanforderungen

Gebäude müssen so geplant, gebaut und instand gehalten werden, dass folgende grundlegende Anforderungen erfüllt sind:

  • a) In Bezug auf die Funktion:
    • a.1) Nutzung, sodass Grundriss und Abmessungen der Räume sowie die Bereitstellung von Einrichtungen den ordnungsgemäßen Ablauf der Funktionen im Gebäude ermöglichen.
    • a.2) Barrierefreiheit.
    • a.3) Zugang zu Telekommunikationsdiensten, audiovisuellen Medien und Informationsdiensten.
  • b) Im Bereich der Sicherheit:
    • b.1) Strukturelle Sicherheit.
    • b.2) Sicherheit im Brandfall.
    • b.3) Sicherheit bei der Nutzung.
  • c) In Bezug auf die Bewohnbarkeit:
    • c.1) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz.
    • c.2) Schutz vor Lärm.
    • c.3) Energieeinsparung und Wärmeschutz.
    • c.4) Sonstige funktionelle Aspekte, die eine zufriedenstellende Nutzung des Gebäudes gewährleisten.

Artikel 4: Das Projekt

Das Projekt besteht aus den Unterlagen, mit denen die technischen Anforderungen der Arbeiten gemäß Artikel 2 definiert und festgelegt werden. Das Projekt muss die vorgeschlagenen Lösungen technisch begründen und die Einhaltung der geltenden technischen Vorschriften nachweisen.

Artikel 5: Genehmigungen

Der Bau von Gebäuden sowie deren Nutzung nach Abschluss der Arbeiten erfordern die erforderlichen Baugenehmigungen oder sonstige behördliche Genehmigungen gemäß geltendem Recht.

Artikel 6: Abnahme des Werkes

Die Abnahme des Werkes ist der Vorgang, bei dem der Bauunternehmer nach Fertigstellung das Werk an den Bauherrn übergibt und dieser es annimmt. Die Abnahme muss in einem Protokoll festgehalten werden, das mindestens vom Bauherrn und Bauunternehmer unterzeichnet ist und folgende Angaben enthalten muss:

  • a) Die beteiligten Parteien.
  • b) Der Zeitpunkt der Fertigstellung des gesamten Werkes oder eines abgeschlossenen Bauabschnitts.
  • c) Der endgültige Wert der tatsächlichen Ausführung der Arbeiten.
  • d) Die Erklärung der Abnahme des Werkes mit oder ohne Vorbehalte.
  • e) Die erforderlichen Sicherheiten, falls vorhanden, die der Bauunternehmer zur Gewährleistung seiner Pflichten stellen muss.

Ebenfalls beigefügt sind die abschließenden Baufertigstellungsbescheinigungen des Bauleiters und des Direktors der Bauausführung.

Artikel 9: Der Bauherr (Promoter)

Als Bauherr (Promoter) gilt jede natürliche oder juristische Person, öffentlich oder privat, einzeln oder gemeinschaftlich, die entscheidet, plant, programmiert und die Bauarbeiten mit eigenen oder fremden Mitteln finanziert, sei es für sich selbst oder zur späteren Veräußerung, Übergabe oder Übertragung an Dritte unter irgendeinem Rechtstitel. Die Pflichten des Bauherrn:

  • a) Förderung der Eigenverantwortung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, die ihn zum Bauen berechtigen.
  • b) Bereitstellung der Unterlagen und Informationen für die Ausarbeitung des Projekts und Genehmigung notwendiger Änderungen.
  • c) Beantragung und Erhalt von Genehmigungen und behördlichen Zulassungen sowie Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls des Werkes.
  • d) Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.
  • e) Bereitstellung der Bauausführungsdokumente für die Käufer.

Artikel 10: Der Planer (Designer)

Als Planer (Designer) gilt die Stelle, die vom Bauherrn beauftragt wird, das Projekt unter Einhaltung der technischen Normen und relevanten Planungsaspekte zu entwerfen. Die Pflichten des Planers:

  • a) Besitz der erforderlichen Ausbildung und beruflichen Qualifikation.
  • b) Erstellung des Projekts gemäß den geltenden Gesetzen und den vertraglichen Vereinbarungen.
  • c) Vereinbarung mit dem Bauherrn über die Festlegung der teilweisen Beiträge.

Artikel 11: Der Bauunternehmer

Als Bauunternehmer (Konstrukteur) gilt der vom Bauherrn vertraglich beauftragte Akteur, der sich verpflichtet, mit eigenen oder fremden personellen und materiellen Mitteln das Projekt oder Teile davon gemäß Projekt und Vertrag umzusetzen. Die Pflichten des Bauunternehmers:

  • a) Umsetzung der Projektarbeiten gemäß geltendem Recht und den Anweisungen des Bauleiters und des Direktors der Bauausführung.
  • b) Besitz der erforderlichen Qualifikationen und beruflichen Ausbildung, um als Bauunternehmer tätig zu sein.
  • c) Benennung des Hauptverantwortlichen für das Werk.
  • d) Einsatz der erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen für die Arbeiten.
  • e) Formalisierung der Vergabe von Unteraufträgen.
  • f) Unterzeichnung des Protokolls zur Überprüfung oder zum Beginn der Arbeiten und des Abnahmeprotokolls des Werkes.
  • g) Bereitstellung der notwendigen Informationen für den Bauleiter zur Erstellung der Dokumentation über die ausgeführten Arbeiten.

Artikel 12: Der Bauleiter

Als Bauleiter (Hauptauftragnehmer) gilt der Akteur, der im Rahmen der Bauleitung die Arbeiten in technischer, ästhetischer, städtebaulicher und umweltschutzrechtlicher Hinsicht gemäß Projekt und Vertragsbedingungen leitet. Die Pflichten des Bauleiters:

  • a) Besitz der erforderlichen Ausbildung und beruflichen Qualifikation.
  • b) Überprüfung der Planung von Gründung und Struktur.
  • c) Lösung von Risiken, die vor Ort auftreten, und Eintragung von Anweisungen für die korrekte Ausführung des Projekts im Bautagebuch.
  • d) Entwicklung möglicher Projektänderungen.
  • e) Mitwirkung bei der Erstellung des Protokolls zur Überprüfung oder zum Beginn der Arbeiten sowie bei der abschließenden Abnahme und der teilweisen und endgültigen Abrechnung der ausgeführten Einheiten.
  • f) Erstellung und Unterzeichnung der Dokumentation der ausgeführten Arbeiten zur Übergabe an den Bauherrn.

Artikel 13: Direktor der Bauausführung

Als Direktor der Bauausführung (Chef der Ausführung der Arbeiten) gilt der Akteur, der im Rahmen der Bauleitung die tatsächliche Ausführung der Arbeiten verwaltet und die Qualität und Quantität des Gebauten kontrolliert. Die Pflichten des Direktors der Bauausführung:

  • a) Besitz der erforderlichen Ausbildung und beruflichen Qualifikation und Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit.
  • b) Überprüfung des Eingangs von Bauprodukten auf der Baustelle, Anordnung von Prüfungen und spezifischen Tests.
  • c) Leitung der Ausführung der Arbeiten durch Überprüfung der Absteckung, der Materialien, der ordnungsgemäßen Umsetzung und der Bereitstellung von Bauelementen und Einrichtungen.
  • d) Eintragung genauer Anweisungen im Bautagebuch und in den Anwesenheitslisten.
  • e) Mitwirkung bei der Erstellung des Protokolls zur Überprüfung oder zum Beginn der Arbeiten und der abschließenden Abnahme sowie Unterzeichnung der Baupläne und der teilweisen und endgültigen Abrechnungen der ausgeführten Einheiten.
  • f) Zusammenarbeit mit anderen Akteuren bei der Erstellung der Dokumentation des Werkes durch Bereitstellung der Ergebnisse der durchgeführten Überwachung.

Artikel 15: Anbieter von Bauprodukten

Als Lieferanten gelten Hersteller, Großhändler, Importeure oder Anbieter von Bauprodukten. Die Pflichten der Lieferanten:

  • a) Lieferung der Produkte gemäß den Spezifikationen der Bestellung, unter Verantwortung für deren Herkunft, Identität und Qualität.
  • b) Bereitstellung von Anweisungen für die Nutzung und Wartung der gelieferten Produkte sowie entsprechender Qualitätsgarantien zur Aufnahme in die Dokumentation des Werkes.

Artikel 16: Eigentümer und Nutzer

1. Die Pflichten der Eigentümer umfassen die Instandhaltung des Gebäudes in gutem Zustand durch ordnungsgemäße Nutzung und Wartung sowie den Empfang, die Aufbewahrung und Weitergabe der Dokumentation der ausgeführten Arbeiten und der entsprechenden Versicherungen und Garantien.

2. Die Pflichten der Nutzer, ob Eigentümer oder nicht, umfassen die ordnungsgemäße Nutzung des Gebäudes oder eines Teils davon gemäß den Anweisungen für Nutzung und Wartung in der Dokumentation des Werkes.

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