Beamtenrecht: Beendigung, Verjährung & Öffentliches Management

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Beendigung des Beamtenverhältnisses und Verjährung von Rechten

A. Einstellung der Funktionen (Beendigung des Dienstes)

  1. Annahme des Rücktritts (Resignation)

    Die Annahme des Rücktritts muss schriftlich erfolgen und wird wirksam ab dem Zeitpunkt, an dem die Bestellung oder Auflösung, die akzeptiert wird, vollständig verarbeitet ist. Der Rücktritt kann nur dann zurückgehalten werden, wenn gegen den Beamten ein Verfahren eingeleitet wurde, das den Verdacht auf eine mögliche Entlassung begründet. Selbst in diesem Fall darf die Zurückhaltung nicht länger als 30 Tage nach Einreichung des Rücktritts dauern.

    Es ist zu beachten, dass die ausschließliche Befugnis zur Anforderung des Rücktritts unter Androhung der Entlassung entweder beim Präsidenten der Republik oder bei der ernennenden Behörde liegt. Wenn der Beamte das Amt nicht innerhalb von 48 Stunden niederlegt, wird die Stelle frei.

  2. Ruhestand (Lebenslange Rente oder Abfindung)

    Der Ruhestand ist die Einstellung der Funktionen an dem Tag, an dem der Beamte gemäß den einschlägigen Normen Anspruch auf den Erhalt der lebenslangen Rente oder einer Abfindung (Septum) in Bezug auf das jeweilige Amt hat.

  3. Entlassung

    Die Entlassung kann als Sanktion erfolgen, die in einer Zusammenfassung gemäß Anlage 4 beschrieben ist, oder aufgrund von zwei aufeinanderfolgenden Amtszeiten gemäß Anlage 3.

  4. Erklärung der Vakanz (Verlust des Amtes)

    • Bei irreparabler gesundheitlicher Beeinträchtigung oder Unfähigkeit zur Amtsausübung.
    • Durch den Verlust einer der Voraussetzungen für das Amt.
    • Bei Nichtvorlage des Rücktritts innerhalb von 48 Stunden, wenn dieser für Beamte des ausschließlichen Gebrauchs gefordert wurde.
    • Bei Nichtbestehen (gemäß Liste 4 oder 2 Jahre in Folge Liste 3).
    • Wenn der Leiter der Einrichtung den Zweck eines längeren Urlaubs als unvereinbar mit der Rolle betrachtet, nachdem der Beamte in einem zusammenhängenden oder kontinuierlichen Zeitraum von mehr als 6 Monaten in den letzten 2 Jahren Gesundheitsurlaub in Anspruch genommen hat, ohne dass eine Wiederherstellung der Gesundheit erklärt werden konnte.
  5. Suspendierung des Dienstverhältnisses

    Verliehen als Entschädigung des Gehalts für außergewöhnliche Beamte, maximal 6 Monate.

  6. Ablauf der Befristung

    Gilt für den Zeitraum, für den der Beamte ernannt wurde, insbesondere im Falle von Arbeitsverträgen.

  7. Todesfall

B. Verjährung der Rechte von Beamten

Die Verjährung (Prescribing) besteht im Erlöschen der Möglichkeit, ein Recht durch Klageerhebung geltend zu machen, aufgrund des Zeitablaufs.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die allgemeine Regel besagt, dass die Rechte der geltenden ordnungspolitischen Beamten gemäß der Satzung nach 2 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem sie fällig wurden, verjähren.

Im Hinblick auf Ansprüche, bei denen rechtliche Mängel vorliegen, müssen die betroffenen Beamten innerhalb von 10 Werktagen, nachdem sie Kenntnis von der Entscheidung erlangt haben, Beschwerde beim Rechnungsprüfer einlegen. Im Falle von Leistungen, Löhnen oder Zulagen beträgt die Verjährungsfrist 60 Tage.

C. Hohes Öffentliches Management (Art. 35-66, Gesetz 19.882)

(Gesetz Nr. 19.882 vom 23. Juni 2003)

Diese Regelung gilt für alle Beamten, denen die zuständige Behörde ausschließlich Führungspositionen in der Leitung von Einrichtungen, Versorgungsunternehmen oder Organisationseinheiten anvertraut hat, und die überwiegend öffentliche Politiken umsetzen sowie Dienstleistungen für die Gemeinschaft direkt bereitstellen.

Gemäß Art. 36 gilt dies für die Dienste, die in Titel II des Gesetzes Nr. 18.575 genannt sind, mit Ausnahme der folgenden:

  • Präsident der Republik
  • Wahldienst (Electoral Service)
  • Schullizenzen, Staatsberater, Verteidigung
  • SII (Steuerbehörde)
  • Oberaufsicht der Banken

Alle Führungspositionen des öffentlichen Dienstes entsprechen der ersten und zweiten Hierarchiestufe des jeweiligen Dienstes.

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