Die Bedeutung der Zeit im Recht: Verjährung und Fristen

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TOP 12: Der Einfluss der Zeit auf subjektive Rechte

1. Zeit und ihre Berechnung

Die Zeit ist das Umfeld, in dem Fakten geschehen. Sie hat eine große Bedeutung im Rechtswesen, da sie die Erlangung und das Erlöschen von Rechten beeinflusst. Das Gesetz setzt Fristen für beide Fälle, die je nach Recht oder Rechtsbeziehung variieren. Die Zeitberechnung ist daher zentral für Konzepte wie die Ersitzung (Usurpation) und die Verjährung von Forderungen (z. B. die Verjährung von Steuerschulden nach 15 Jahren). Zeit ist auch wichtig bei der Auflösung von Kollisionen zwischen Rechten: Je früher ein Recht entsteht, desto besser ist es gestellt. Bei der Übergangsregelung von Rechten und der Anwendung von Rückwirkungen gibt es drei Grade.

Zeitrechnung: Möglichkeiten

Es gibt zwei Möglichkeiten der Zeitberechnung:

  • Ein bestimmtes Datum im Kalender.
  • Ein Zeitraum, der nicht an ein Datum gebunden ist (z. B. drei Monate oder drei Jahre).

Berechnung von Fristen

Es gibt zwei Arten der Fristenberechnung:

  • Natürliche Berechnung: Von Augenblick zu Augenblick (z. B. vom 15. April, 11 Uhr, bis zum 15. Mai, 11 Uhr).
  • Zivilrechtliche Berechnung: Zählt Tage bis Mitternacht (00:00 Uhr).

Die allgemeine Regel besagt, dass der erste Tag bei der zivilrechtlichen Berechnung nicht mitgezählt wird, während der letzte Tag voll zählt (Art. 1960). Eine Ausnahme bildet Art. 1130 des Zivilgesetzbuches, der die Berechnung ab dem ersten Tag zulässt.

Berechnung der Zeit gemäß Art. 5 des Zivilgesetzbuches

  1. Sofern nicht anders angegeben, werden Fristen, die sich auf Tage beziehen, ab dem Tag berechnet, an dem sie beginnen sollen, wobei dieser Tag nicht mitgezählt wird. Fristen, die sich auf Monate oder Jahre beziehen, werden von Datum zu Datum berechnet. Wenn ein Monat keinen entsprechenden Tag hat, endet die Frist am letzten Tag des Monats.
  2. Bei der Berechnung von Fristen werden gesetzliche Feiertage nicht ausgeschlossen.

Berechnung des Alters nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Gemäß Art. 315 BGB beginnt das Erwachsenenalter mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei der Berechnung des Alters zählen die vollen Jahre ab dem Geburtstag.

2. Verjährung im Allgemeinen

(Art. 1930 ff.) In Spanien gibt es keine Unterscheidung zwischen Verjährung und Ersitzung; es gibt ein monistisches System. In anderen Ländern gibt es ein duales System:

  • Ersitzung (Usucapio): Erwerb eines dinglichen Rechts durch Besitz über einen bestimmten Zeitraum. Nach Ablauf dieser Frist wird das Gut angeeignet.
  • Verjährung (Prescripción): Verlust eines Rechts jeglicher Art durch Untätigkeit über einen bestimmten Zeitraum.

In beiden Fällen spielt die Zeit eine Rolle, jedoch mit unterschiedlicher Funktion. Bei der Ersitzung erwirbt man ein Gut, bei der Verjährung verliert man ein Recht.

4. Rechtsgültigkeit und Unterschiede

Konzeptionell gibt es kaum einen Unterschied zwischen Verjährung und Ersitzung, aber rechtlich sind sie unterschiedlich. Der grundlegende Unterschied besteht darin, dass die Verjährung für Situationen gilt, die das Gesetz als "lahm" betrachtet, und somit das Interesse des Staates betrifft.

Unterschiede bei der Verjährung:

  • Kann automatisch angewendet werden.
  • Die Fristen werden nicht unterbrochen, sondern gehemmt. Wenn eine Klage eingereicht wird, beginnt die Frist nicht bei Null, sondern wird bis zum Ende gehemmt.

3. Verjährung mit Ausschlusswirkung

Konzept:

Verlust eines Rechts oder einer rechtlichen Befugnis durch Untätigkeit über einen bestimmten Zeitraum. Die Essenz dieser Figur ist, dass sie ein strenges Begrenzungsrecht darstellt. Ein Recht kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Frist abgelaufen ist, was zum Erlöschen führt.

Wirkung:

Die Verjährung hat eine automatische Wirkung, sobald die Frist abgelaufen ist. Sie muss jedoch von der Partei geltend gemacht werden; das Gericht kann sie nicht von Amts wegen berücksichtigen. Wenn der Gläubiger seinen Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend macht, verliert er die Möglichkeit, seine Klage auszuüben. Dieser Unterschied zur Ersitzung ist bedeutend, da die Ersitzung von Amts wegen berücksichtigt werden kann.

Bei einem Bürgen: Wenn die Schuld verjährt ist und der Schuldner die Schuld weiterhin begleichen möchte, aber nicht kann, kann der Bürge nicht zur Zahlung gezwungen werden. Der Verzicht des Schuldners auf die Verjährung beeinflusst den Bürgen nicht.

Theorien zur Verjährung:

  • Subjektive Theorie: Die Grundlage der Verjährung ist die Vermutung des Verzichts des Eigentümers.
  • Strikte Theorie: Die Verjährung ist eine betriebliche Anforderung, unabhängig vom Willen des Rechteinhabers. Die Kenntnis der Verjährung ist unerheblich, da sie gleichermaßen gilt. Dies stützt sich auf den gesellschaftlichen Nutzen und die Notwendigkeit von Rechtssicherheit und Stabilität.

Die Lehre betrachtet die Verjährung als positiv, da sie Rechtssicherheit gewährleistet, auch wenn das Gesetz die Ausübung von Rechten nach Treu und Glauben verlangt. Der Gesetzgeber setzt Fristen, damit Rechte nicht verfallen.

Was verjährt?

Grundsätzlich verjähren alle dinglichen Rechte (Art. 1930), wie z. B. Eigentum. Unveräußerliche Rechte sind Persönlichkeitsrechte, der Familienstand und die Staatsangehörigkeit. Für den Familienstand gibt es spezielle Verjährungsfristen im spanischen Recht.

Ausgangspunkt der Verjährung (Art. 1960):

  1. Der aktuelle Besitzer kann die erforderliche Zeit für die Verjährung durch die Zeit seines Vorgängers ergänzen.
  2. Es wird davon ausgegangen, dass der aktuelle Besitzer, der in früheren Zeiten im Besitz war, diesen Besitz auch während dieser Zeit innehatte, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.
  3. Der Tag, an dem die Frist beginnt, wird mitgezählt, muss aber vollendet sein.

Ausnahmen sind in den Artikeln 1967, 1968, 1970, 1971, 1972 enthalten.

Unterbrechung der Verjährung:

Bei der Verjährung bedeutet eine Unterbrechung, dass der Zähler auf Null zurückgesetzt wird und eine neue Frist beginnt. Dies geschieht durch rechtliche Möglichkeiten, im Gegensatz zur Hemmung bei der Ersitzung.

Gemäß Art. 1973 des Zivilgesetzbuches kann die Verjährung auf drei Arten unterbrochen werden:

  1. Ausübung von Rechten vor Gericht.
  2. Außergerichtliche Aufforderung des Gläubigers (schriftlich, notariell oder per Einschreiben).
  3. Jede Handlung der Schuldanerkennung durch den Schuldner (notariell, durch Zeugen).

Rechtliche Einschränkungen

1. Dingliche Klagen:

Klagen auf Rückforderung von Eigentum haben besondere Fristen: sechs Jahre für bewegliche Sachen (Art. 1962 CC) und 30 Jahre für Immobilien (Art. 1963 CC). Die Klage auf Grenzfestsetzung hat eine besondere Frist von 20 Jahren (Art. 1964 CC).

2. Persönliche Klagen:

Die allgemeine Regel findet sich in Art. 1964 des Zivilgesetzbuches, der eine Verjährungsfrist von 15 Jahren für diese Klagen festlegt, sofern der Gesetzgeber keine kürzere Frist bestimmt hat. Beispiele hierfür sind Kreditforderungen.

Regeln für Verjährungsfristen:

  • Art. 1966: 5 Jahre (z. B. für Mietzahlungen, unabhängig davon, ob es sich um ländliche oder städtische Grundstücke handelt, oder für Unterhaltszahlungen).
  • Art. 1967: 3 Jahre (z. B. die maximale Frist für die Geltendmachung von Anwaltskosten durch den Mandanten).
  • Art. 1968: 1 Jahr (z. B. Klagen auf Rückforderung oder Besitzschutz).

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