Bedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Arten, Erfüllung und Conditio Iuris

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Bedingung im BGB: Begriff und Merkmale

Artikel 1113 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt, dass eine Bedingung die Abhängigkeit der Rechtswirkungen eines Vertrages von einem ungewissen zukünftigen Ereignis oder einem den Parteien unbekannten vergangenen Ereignis ist. Unsicherheit ist das charakteristische Merkmal der Bedingung: Es ist entweder nicht bekannt, ob das Ereignis eintreten wird (objektive Unsicherheit), oder es ist nicht bekannt, ob es bereits eingetreten ist (subjektive Unsicherheit).

Die Bedingung beeinflusst die Entstehung oder Beendigung von Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäfts, nicht das Rechtsgeschäft selbst. Die Existenz einer Bedingung wird nicht vermutet; ihr Nachweis obliegt der Person, die sich darauf beruft.

Arten von Bedingungen

  • Aufschiebende und auflösende Bedingungen

    Bei einer aufschiebenden Bedingung hängt der Erwerb eines Rechts von einem Ereignis ab; der Vertrag existiert, seine Wirksamkeit ist jedoch ausgesetzt. Bei einer auflösenden Bedingung hängt der Verlust eines bereits erworbenen Rechts von einem Ereignis ab, wodurch der Vertrag mit ex-tunc-Wirkung beendet wird.

  • Potestative, zufällige und gemischte Bedingungen

    Potestative Bedingungen hängen vom Willen einer der Parteien des Rechtsgeschäfts ab. Zufällige Bedingungen hängen von Umständen ab, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen (z. B. Zufall oder der Wille eines Dritten). Gemischte Bedingungen sind teils potestativer Natur, teils zufällig (zum Beispiel: „Wir spenden X, wenn Sie Juana heiraten“).

  • Unmögliche, illegale und unsittliche Bedingungen

    Unmögliche Bedingungen sind solche, bei denen das Ereignis aus physischen (zum Beispiel: „Ich gebe Ihnen X, wenn Sie den Himmel mit der Hand berühren“) oder rechtlichen Gründen (zum Beispiel: „Ich gebe Ihnen X, wenn John mit 15 Jahren volljährig wird“) nicht erfüllbar ist. Eine solche Bedingung macht das Rechtsgeschäft nichtig. Illegale und unsittliche Bedingungen sind solche, deren Erfüllung gegen zwingende Rechtsvorschriften, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

  • Positive und negative Bedingungen

    Bei einer positiven Bedingung hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts davon ab, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt. Bei einer negativen Bedingung hängt die Wirksamkeit davon ab, dass ein Ereignis nicht eintritt. Die Unterscheidung ist grammatisch relevant, da ein Ereignis sowohl positiv als auch negativ formuliert werden kann (z. B. „wenn er heiratet“ oder „wenn er unverheiratet bleibt“).

Erfüllung der Bedingung: Rückwirkung

Die rechtliche Situation, die bei Eintritt der Bedingung entsteht, wird nach dem Grundsatz der Rückwirkung geregelt, wobei die Rechtswirkungen des Vertrages auf den Zeitpunkt seines Abschlusses zurückbezogen werden. Hinsichtlich der Erfüllung oder Nichterfüllung haben die Gerichte die Auswirkungen der Rückwirkung im Einzelfall zu prüfen.

Fiktive Erfüllung der Bedingung

Artikel 1119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass eine Bedingung als erfüllt gilt, wenn der Schuldner ihre Erfüllung wider Treu und Glauben verhindert. Der Grundsatz hierfür ist, dass der Abschluss eines bedingten Rechtsgeschäfts die Parteien zur Einhaltung von Treu und Glauben verpflichtet, um den reibungslosen Eintritt des Ereignisses im Rahmen der Erwartungen zu ermöglichen.

Die Conditio Iuris

Die Rechtslehre diskutiert traditionell neben den gewillkürten Bedingungen auch die conditio iuris oder gesetzliche Bedingungen. Die conditio iuris ist die gesetzlich vorgeschriebene Unterordnung der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts unter ein zukünftiges, ungewisses Ereignis. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie Elemente enthält, die unabhängig vom Parteiwillen für das Eintreten rechtlicher Folgen notwendig sind. Sie ist somit eine gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.

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