Beendigung von Arbeitsverträgen: Ursachen und Rechtsrahmen
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Beendigung von Arbeitsverträgen in Chile: Ein Überblick
Allgemeine Gründe für die Beendigung (Artikel 159, 160, 161)
Befristete Arbeitsverträge und unbefristete Arbeitsverträge können in Chile aus verschiedenen Gründen beendet werden. Das chilenische Arbeitsgesetzbuch (Código del Trabajo) regelt diese Gründe in den Artikeln 159, 160 und 161.
- Artikel 159: Beendigung durch beiderseitiges Einvernehmen oder andere vereinbarte Gründe.
- Artikel 160: Beendigung aufgrund von schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
- Artikel 161: Beendigung aufgrund von Bedürfnissen des Arbeitgebers, die eine Entlassung rechtfertigen.
Wichtige Punkte bei der Beendigung:
- Der Arbeitgeber muss in vielen Fällen eine Abfindung für die Dienstjahre zahlen.
- Der Arbeitgeber muss in der Regel die Kündigung schriftlich mitteilen.
- Die Entlassung eines Arbeitnehmers mit besonderem Kündigungsschutz (z.B. Gewerkschaftsvertreter) bedarf der vorherigen gerichtlichen Genehmigung.
Artikel 159: Beendigungsgründe im Detail
Artikel 159 des chilenischen Arbeitsgesetzbuches nennt folgende Gründe für die Beendigung eines Arbeitsvertrages:
- Einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Kündigung durch den Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen.
- Tod des Arbeitnehmers.
- Ablauf der im Vertrag vereinbarten Frist (bei befristeten Verträgen).
- Abschluss der Arbeit oder Dienstleistung, für die der Vertrag abgeschlossen wurde.
- Zufall oder höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, hoheitliche Entscheidungen).
Artikel 160: Beendigung wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers
Artikel 160 listet schwerwiegende Verfehlungen auf, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen:
- Fehlverhalten, wie z.B.:
- Mangelnde Redlichkeit bei der Arbeit.
- Sexuelle Belästigung.
- Tätlichkeiten gegen den Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer.
- Beleidigungen gegen den Arbeitgeber.
- Unmoralisches Verhalten, das das Unternehmen beeinträchtigt.
- Verhandlungen des Arbeitnehmers im Geschäftsbereich des Arbeitgebers, sofern diese im Arbeitsvertrag schriftlich untersagt wurden.
- Unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers:
- Zwei aufeinanderfolgende Tage.
- Zwei Montage im Monat.
- Insgesamt drei Tage im Monat.
- Unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers, der für eine Tätigkeit, Maschine oder einen Vorgang verantwortlich ist, dessen Ausfall oder Stillstand zu schweren Störungen führt.
- Verlassen des Arbeitsplatzes:
- Ungerechtfertigtes und vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis.
- Weigerung, ohne triftigen Grund die im Vertrag vereinbarten Arbeiten auszuführen.
- Handlungen, Unterlassungen oder grobe Fahrlässigkeit, die die Sicherheit, den Betrieb oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.
- Vorsätzliche Sachbeschädigung von Einrichtungen, Maschinen, Werkzeugen, Produkten oder Waren.
- Schwerwiegender Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten.
Artikel 161: Beendigung aus betriebsbedingten Gründen
Artikel 161 erlaubt die Kündigung aus Gründen, die im Unternehmen liegen, wie:
- Rationalisierung oder Modernisierung.
- Geringe Produktivität.
- Veränderungen der Marktbedingungen oder der Wirtschaft.
Form und Wirksamkeit der Kündigung
- Die Kündigung muss *schriftlich* erfolgen, mit *ausdrücklicher Zustimmung* beider Parteien.
- Das Kündigungsdokument muss von beiden Parteien, sowie ggf. vom Gewerkschaftspräsidenten oder Personalvertreter, unterzeichnet sein. Es muss vom Arbeitnehmer vor einem Arbeitsinspektor *bestätigt* werden. Andernfalls kann der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen.
- Als "Minister des Glaubens" (ministro de fe) können auch ein Notar, ein Standesbeamter oder ein städtischer Sekretär fungieren.
- Eine ordnungsgemäß bestätigte Kündigungsvereinbarung hat *vollen Rechtswert*. Nicht abgewickelte Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen.