Beendigung der Dienstverhältnisse und Verjährung

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Erlöschen der administrativen Verantwortung

Das Erlöschen der administrativen Verantwortung tritt ein durch:

  • a) Tod, wenn die Strafe eine Geldbuße war und noch keine Wirkung entfaltet hat.
  • b) Beendigung des Dienstverhältnisses. Auch wenn der Beamte nicht mehr der Institution angehört, muss das Verfahren seinen Lauf nehmen. Bei Verhängung einer Strafe ist die zuständige Kontrollbehörde (z. B. CGR) zu informieren.
  • c) Amtsunfähigkeit.
  • d) Verjährung der Disziplinarmaßnahme. Die Haftung erlischt nach 4 Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoß stattgefunden hat.

Beendigung des Dienstverhältnisses (Art. 146-156 Statut)

Das Dienstverhältnis endet in folgenden Fällen:

  1. Annahme des Rücktrittsgesuchs: Das Rücktrittsgesuch muss schriftlich erfolgen. Es wird wirksam an dem Tag, an dem die entsprechende Verfügung oder der Beschluss, der den Rücktritt annimmt, vollständig bearbeitet ist. Der Rücktritt kann aufgeschoben werden (jedoch nicht länger als 30 Tage ab Einreichung), wenn gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren läuft, bei dem aufgrund schwerwiegender Vorfälle eine Entfernung aus dem Dienst (Entlassung) zu vermuten ist.

    Bei ausschließlicher Zuständigkeit kann der Antrag auf Entlassung aus dem Dienst durch den Präsidenten oder die ernennende Behörde gestellt werden. Tritt der Beamte nicht innerhalb von 48 Stunden zurück, wird das Amt frei.

  2. Eintritt in den Ruhestand oder Rentenbezug: Das Dienstverhältnis endet an dem Tag, an dem der Beamte gemäß den einschlägigen Vorschriften Anspruch auf Ruhegehalt oder Rente hat.
  3. Entlassung: Dies kann aufgrund einer Disziplinarmaßnahme erfolgen oder bei wiederholt schlechter dienstlicher Beurteilung (z. B. zweimal Note 3 oder einmal Note 4 in der Bewertung).
  4. Feststellung der Vakanz: Dies geschieht in folgenden Fällen:

    • Dienstunfähigkeit aufgrund des Gesundheitszustands.
    • Verlust einer Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis, insbesondere bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens.
    • Nichteinreichung des Rücktrittsgesuchs innerhalb von 48 Stunden nach Aufforderung in Fällen ausschließlicher Zuständigkeit.
    • Wiederholt schlechte dienstliche Beurteilung (Note 4 oder zweimal Note 3).
    • Bei längerer Abwesenheit (z. B. 6 Monate innerhalb der letzten Jahre) aufgrund von Krankheit kann die Behörde ohne erneute Gesundheitsprüfung von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgehen.
  5. Auflösung der Planstelle: In diesem Ausnahmefall kann dem Beamten eine Abfindung in Höhe von bis zu 6 Monatsgehältern gezahlt werden.
  6. Ablauf der Amtszeit oder des Dienstverhältnisses auf Zeit.
  7. Tod.

Verjährung von Ansprüchen

Verjährung bezeichnet den Verlust der Möglichkeit, einen Anspruch rechtlich durchzusetzen, aufgrund von Zeitablauf.

Es gilt die allgemeine Regel, dass Ansprüche von Beamten, die im Statut geregelt sind, innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit verjähren.

Eine Sonderregelung besteht für Bezüge und Zulagen: Diese verjähren bereits nach sechs Monaten ab Fälligkeit.

Bei Ansprüchen wegen Rechtsmängeln, die die Rechte von Beamten beeinträchtigen könnten, haben Betroffene eine Frist von 10 Tagen ab Kenntnisnahme der Situation, um dies bei der zuständigen Prüfinstanz (z. B. Rechnungsprüfer) geltend zu machen.

Ansprüche auf Gehälter, Zulagen oder Tagegelder müssen von der Behörde innerhalb von 60 Werktagen bearbeitet werden.

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