Befristete Arbeitsverhältnisse: Richtlinie 1999/70/EG

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Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern

Gibt es keine vergleichbaren ständigen Arbeitnehmer am gleichen Arbeitsplatz, ist für den Vergleich die Gesetzgebung in Bezug auf den anwendbaren Tarifvertrag oder, in Ermangelung eines geltenden Tarifvertrags, die Übereinstimmung mit Tarifverträgen oder die gängige Praxis maßgeblich.

Grundsatz der Nichtdiskriminierung

  1. In Bezug auf die Arbeitsbedingungen dürfen Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, nur weil sie einen befristeten Vertrag haben, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
  2. Gegebenenfalls findet der Grundsatz der zeitanteiligen Berechnung (pro rata temporis) Anwendung.
  3. Die Bestimmungen für die Durchführung dieser Klausel werden von den Mitgliedstaaten nach Konsultation der Sozialpartner gemäß dem EU-Recht, nationalen Gesetzen und Tarifverträgen definiert.
  4. Die Kriterien für die Qualifikation in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben wie für regulär beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, unterschiedliche Qualifikationsanforderungen sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch

Um Missbrauch zu verhindern, der sich aus der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse ergibt, führen die Mitgliedstaaten (nach Konsultation der Sozialpartner) eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ein, sofern keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen existieren:

  • a) objektive Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;
  • b) die maximale Gesamtdauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse;
  • c) die Zahl der zulässigen Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse.

Befristete Anstellung: Richtlinie 1999/70/EG

Studium der Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999. Die Richtlinie dient der Umsetzung der am 18. März 1999 zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeit. Dieses Abkommen gilt als wichtiges Beispiel für den sozialen Dialog zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in Europa.

Zweck der Rahmenvereinbarung

Der Zweck der Rahmenvereinbarung ist:

  • a) die Verbesserung der Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Gewährleistung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung;
  • b) die Schaffung eines Rahmens, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern.

Geltungsbereich (Scope)

  1. Die Vereinbarung gilt für Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag oder einem Arbeitsverhältnis, wie es durch Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat definiert ist. Dies umfasst sowohl die Privatwirtschaft als auch den öffentlichen Sektor (siehe Rechtsprechung des EuGH).
  2. Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Sozialpartner vorsehen, dass die Vereinbarung nicht gilt für:
  • a) Berufsausbildungsverhältnisse und Lehrlingsausbildungen;
  • b) Arbeitsverhältnisse im Rahmen spezieller öffentlicher Programme für Ausbildung, Integration und berufliche Umschulung.

Definitionen im Sinne des Abkommens

  1. "Befristet beschäftigter Arbeitnehmer": Ein Arbeitnehmer mit einem direkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Vertrag, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie ein bestimmtes Datum, die Erfüllung einer Aufgabe oder den Eintritt eines Ereignisses festgelegt ist.
  2. "Vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer": Ein Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Vertrag im selben Betrieb, der eine identische oder ähnliche Tätigkeit ausübt, unter Berücksichtigung der Qualifikationen und der ausgeübten Funktion.

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