Befristete Verträge: Berufserfahrung und Ausbildung

Eingeordnet in Ausbildung und Beschäftigung Beratung

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 5,27 KB

Befristete Verträge: Berufserfahrung

Diese Rubrik beschäftigt sich mit zwei befristeten Verträgen: Verträge Berufserfahrung

Es ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmer das zuvor durch Studien erworbene Wissen weiterentwickelt, um die Arbeit zu verrichten; die Tätigkeit muss seiner Qualifikation angemessen sein.

In dem Umfang, den der Abschluss dieses Vertrages ermöglicht, handelt es sich um einen Hochschulabschluss (Superior Grade), einen mittleren, mittel-hohen oder beruflichen Ausbildungsabschluss oder einen anderen gleichwertigen offiziellen Titel, der die Ausübung der Tätigkeit ermöglicht.

Der Vertrag ist innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Studiums abzuschließen, das den Titel verleiht.

Die Vertragsdauer darf nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr als zwei Jahre betragen; sektorale Tarifverträge können abweichende Dauern vorsehen, je nach Merkmalen des betreffenden Tätigkeitssektors. Wurde der Vertrag für einen Zeitraum bis zum gesetzlich zulässigen Höchstmaß geschlossen, besteht die Möglichkeit der Verlängerung bis zu diesem Höchstmaß. Es kann auch eine Probezeit vereinbart werden.

Die Vergütung richtet sich nach dem einschlägigen Tarifvertrag; liegt kein solcher vor, darf sie nicht weniger als 60 % bzw. 75 % des Tariflohns für einen anderen Arbeitnehmer derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit betragen, und in keinem Fall darf sie unter dem gesetzlichen Mindestlohn (Salario Mínimo Interprofesional) liegen.

Ausbildungsvertrag

Der Zweck dieses Vertrages ist der Erwerb von theoretischer und praktischer Ausbildung, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Handels- oder qualifizierten Arbeitsplatzes erforderlich ist.

Einen solchen Vertrag können nur Arbeitnehmer über sechzehn und unter einundzwanzig Jahren abschließen. Die obere Altersgrenze beträgt vierundzwanzig Jahre, wenn der Vertrag mit arbeitslosen Schulabgängern im Rahmen von Schulprogrammen, Ferienwerkstätten oder ähnlichen Initiativen vereinbart wird. Die obere Altersgrenze gilt nicht, wenn der Vertrag mit arbeitslosen Schulabgängern im Rahmen von Beschäftigungs- und Werkstattprogrammen für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen vereinbart wird.

Die Dauer darf nicht weniger als sechs Monate und nicht länger als drei Jahre betragen. Tarifverträge können für verschiedene Zeiträume Bestimmungen treffen und Fristen bis zu drei Jahren vorsehen; Verlängerungen sind möglich, wobei auch kürzere Zeiträume bis zur maximal zulässigen Gesamtdauer vereinbart werden können. Es kann eine Probezeit vereinbart werden.

Dem Arbeitgeber obliegt die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer die Ausbildung zu gewährleisten und die erforderlichen Genehmigungen für die theoretische Ausbildung zu beschaffen. Die Ausbildung muss vom Arbeitgeber selbst oder durch ordnungsgemäß zugelassene Zentren oder andere anerkannte Einrichtungen angeboten werden. Die am Arbeitsplatz zu leistende Zeit für die praktische Ausbildung ist festzulegen, darf jedoch in keinem Fall weniger als 15 % der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen des Tarifvertrags oder, mangels dessen, der gesetzlichen Höchstgrenze betragen.

Tarifverträge bestimmen die maximale Anzahl der Ausbildungsverhältnisse, die im Verhältnis zur Betriebsgröße zulässig sind, und werden in der Regel durch Verordnung festgesetzt.

Die Vergütung des Arbeitnehmers wird einvernehmlich festgelegt; fehlt eine Vereinbarung, darf sie nicht geringer sein als der anteilige gesetzliche Mindestlohn (SMI) entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.

Gemeinsame Anforderungen für diese Verträge

Der Vertrag ist schriftlich auf dem offiziellen Formular abzuschließen und innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss bei der Arbeitsagentur zu registrieren.

Vor Abschluss des Vertrags hat der Arbeitgeber eine schriftliche Bescheinigung des INEM einzuholen, die detailliert die Dauer angibt, für die der Arbeitnehmer für ein Praktikum oder eine Ausbildung eingestellt wird.

Nach der Beendigung des Vertrages hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Dauer des Praktikums beziehungsweise der Ausbildung, den Einsatzort und die wichtigsten ausgeübten Tätigkeiten auszustellen; bei Bedarf (Ausbildungsvertrag) sind außerdem die Einarbeitungszeit und das Niveau der praktischen Ausbildung anzugeben sowie die Bescheinigung darüber beizufügen, in welchem Zentrum die theoretische Ausbildung abgeschlossen wurde.

Ein Arbeitsverhältnis für ein Praktikum oder eine Ausbildung gilt in folgenden Fällen als unwirksam:

  • wenn der Vertrag unter Umgehung der Rechtsvorschriften geschlossen wurde;
  • wenn die Arbeitnehmer nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss erfüllen;
  • wenn sie nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren;
  • wenn der Vertrag nicht schriftlich vorliegt oder wenn die schriftliche Form nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums eingehalten wurde.

Die Umwandlung dieser Verträge in unbefristete Arbeitsverhältnisse erfolgt im Einklang mit den geltenden Bestimmungen, wobei gegebenenfalls die vorgesehenen Leistungen in der Sozialversicherung berücksichtigt werden.

Verwandte Einträge: