Begnadigung und Vikariatssystem im spanischen Strafrecht

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**Begnadigung**

Die Begnadigung ist im Gesetz vom 18. Juni 1870 geregelt, das durch das Gesetz vom 14. Januar 1988 geändert wurde. Sie stellt einen Verzicht des Staates auf das ius puniendi (Strafrecht) dar. Die Begnadigung ist ein Recht und eine Befugnis der Exekutive, die in die richterliche Funktion eingreift. Ihr Ziel ist es, die übermäßige Härte einer Strafe zu mildern. Sie kann in allgemeiner Form im Gesetz selbst (Amnestie) vorgesehen sein oder als Folge der Anwendung dieses allgemeinen Rechts im Einzelfall (Begnadigung) erfolgen. Das Strafregister wird durch eine Begnadigung nicht gelöscht, und die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt. Begünstigte einer Begnadigung sind Personen, die rechtskräftig verurteilt wurden.

Allgemeine Begnadigungen sind nach Artikel 62 der spanischen Verfassung verboten.

Arten der Begnadigung:

  • Vollständige Begnadigung (Erlass der gesamten Strafe)
  • Teilweise Begnadigung (Erlass eines Teils der Strafe)

Die Begnadigung der Hauptstrafe erstreckt sich auch auf die Nebenstrafen.

Ausnahme: Die Begnadigung von Sanktionen, die den Ausschluss von öffentlichen Ämtern und politischen Rechten beinhalten, muss ausdrücklich erfolgen (Art. 6 des Begnadigungsgesetzes).

Initiative und Verfahren:

Die Initiative für eine Begnadigung kann entweder vom Verurteilten selbst, von jeder Person in seinem Namen, vom erkennenden Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder von der Regierung ausgehen.

Die Begnadigung wird vom König durch königliches Dekret gewährt, nach Beratung mit dem Ministerrat und auf Vorschlag des Justizministers.

Voraussetzungen (Auszug aus Artikel 4.3 des Gesetzes):

Artikel 4: Es wird zwischen vollständiger und teilweiser Begnadigung unterschieden. Die vollständige Begnadigung umfasst alle Strafen, zu denen der Verurteilte verurteilt wurde und die er noch nicht verbüßt hat.

Artikel 2 des Begnadigungsgesetzes schließt eine Begnadigung in folgenden Fällen aus:

  1. Personen, die sich in einem laufenden Strafverfahren befinden, in dem noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
  2. Personen, die sich der Strafvollstreckung entziehen.
  3. Rückfalltäter, die wegen derselben oder einer anderen Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.

Ausnahmen: Das erkennende Gericht kann eine Begnadigung aus Gründen der Gerechtigkeit, Billigkeit oder des öffentlichen Interesses befürworten.

**Vikariatssystem (Art. 99 des spanischen Strafgesetzbuches)**

Das Vikariatssystem sieht vor, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anstelle einer Freiheitsstrafe eine Sicherheitsmaßnahme angeordnet werden kann. Es handelt sich um eine unvollständige Verteidigung.

Es kommt zur Anwendung, wenn mildernde Umstände vorliegen. Die Strafe wird in Verbindung mit der Sicherheitsmaßnahme um ein oder zwei Grade gemildert. Artikel 99 des spanischen Strafgesetzbuches besagt: "Im Falle der Verhängung einer Strafe und einer freiheitsentziehenden Maßnahme ordnet der Richter oder das Gericht die Vollstreckung der Maßnahme an, die vor der Strafe zu vollstrecken ist. Sobald die Sicherheitsmaßnahme vollstreckt ist, setzt der Richter oder das Gericht die Vollstreckung der Strafe aus, wenn die Vollstreckung den durch die Maßnahme erreichten Zweck gefährden würde. Die Aussetzung dauert nicht länger als die Dauer der Strafe. Alternativ kann der Richter oder das Gericht eine der in Artikel 96.3 vorgesehenen Maßnahmen anordnen (Berufsverbot, Ausweisung, Aufenthaltsgebot, Annäherungs- und Kontaktverbot usw.) sowie Maßnahmen nach Artikel 105."

Nicht freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß Artikel 96.3:

  1. Berufsverbot
  2. Ausweisung von Ausländern, die sich legal in Spanien aufhalten
  3. Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten
  4. Verbot, sich an bestimmten Orten oder Gebieten aufzuhalten oder zu benennen. Der Verpflichtete muss seinen Wohnsitz und alle Änderungen desselben angeben.
  5. Verbot, sich bestimmten Orten oder Gebieten, Sport- oder Kulturveranstaltungen zu nähern oder Betriebe mit Alkoholausschank oder Glücksspiel zu besuchen
  6. Familiensorgerecht: Die Person, gegen die diese Maßnahme verhängt wird, untersteht der Fürsorge und Aufsicht der Familie, die die Vormundschaft in Bezug auf die Person ausübt, unbeschadet der Schul- oder Arbeitsaktivitäten des Betreuten.
  7. Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und Motorräder
  8. Entzug des Rechts zum Besitz und Tragen von Waffen
  9. Verbot der Annäherung an das Opfer oder an dessen Angehörige oder andere vom Richter oder Gericht bestimmte Personen
  10. Verbot der Kommunikation mit dem Opfer oder mit dessen Angehörigen oder anderen vom Richter oder Gericht bestimmten Personen
  11. Unterwerfung unter eine ambulante Behandlung in medizinischen oder sozio-medizinischen Zentren
  12. Teilnahme an Fortbildungs-, Kultur-, Bildungs-, Berufs-, Sexualkunde- und ähnlichen Programmen

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