BGB Allgemeiner Teil: Anfechtung, Vertretung, Verjährung

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BGB Allgemeiner Teil: Ausgewählte Themen

Anfechtung: Voraussetzungen

  1. Anfechtungsgrund:
    • a) Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB): Irrtum über die Bedeutung der Erklärung.
    • b) Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB): Gewolltes und Erklärtes stimmen nicht überein (z.B. Versprechen, Verschreiben).
    • c) Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB): Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften.
    • d) Falsche Übermittlung (§ 120 BGB): Fehler bei der Übermittlung durch einen Boten.
    • e) Arglistige Täuschung / Drohung (§ 123 BGB).
  2. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB): Gegenüber dem Anfechtungsgegner.
  3. Anfechtungsfrist:
    • Unverzüglich nach Kenntnisnahme des Grundes (§ 121 Abs. 1 BGB) bei §§ 119, 120 BGB.
    • Ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung bzw. Ende der Zwangslage (§ 124 BGB) bei § 123 BGB.
  4. Form: Grundsätzlich formfrei, sofern nicht für das ursprüngliche Rechtsgeschäft eine Form vorgeschrieben war.

Hinweis: Eine erfolgreiche Anfechtung führt zur Nichtigkeit der Willenserklärung von Anfang an (§ 142 Abs. 1 BGB). Ggf. ist Schadensersatz nach § 122 BGB zu leisten (Vertrauensschaden).

Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB)

Voraussetzungen für wirksame Stellvertretung bei einer Willenserklärung:

  • Eigene Willenserklärung des Vertreters: Abgrenzung zum Boten.
  • Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip): Der Vertreter muss deutlich machen, dass er für einen anderen handelt.
  • Mit Vertretungsmacht:
    • Gesetzliche Vertretungsmacht (z.B. Eltern für Kind, § 1629 BGB).
    • Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht, § 167 BGB).

Achtung: Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, haftet er nach § 179 BGB.

Verjährung und Fristen

Der Anspruch (§ 194 BGB), also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung.

Prüfung der Verjährung (Beispiel):

  1. Beginn der Verjährungsfrist: Regelmäßig mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
  2. Dauer der Verjährungsfrist: Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Es gibt zahlreiche Ausnahmen.
  3. Hemmung (§§ 203 ff. BGB) oder Neubeginn (§ 212 BGB): Bestimmte Ereignisse können den Lauf der Frist anhalten (Hemmung) oder neu beginnen lassen.
  4. Ende der Verjährungsfrist: Nach Ablauf ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Anspruch erlischt nicht, wird aber undurchsetzbar (Einrede der Verjährung).

Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)

Steht dem Schuldner gegen den Gläubiger ebenfalls eine Forderung zu, kann er mit dieser Forderung gegen die Hauptforderung aufrechnen.

Voraussetzungen (§§ 387 ff. BGB):

  • Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB).
  • Gegenseitigkeit der Forderungen (Schuldner der Hauptforderung = Gläubiger der Gegenforderung und umgekehrt).
  • Gleichartigkeit der Forderungen (z.B. Geldschulden).
  • Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Fälligkeit der Gegenforderung (§ 387 BGB).
  • Kein Aufrechnungsverbot (z.B. §§ 390, 393, 394 BGB).

Rechtsfolge: Erlöschen beider Forderungen zum Zeitpunkt, zu dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Aufrechnungslage), soweit sie sich decken (§ 389 BGB).

Leistungsstörungen & Pflichtverletzung

Regel (§ 362 BGB): Erfüllt der Schuldner seine Leistungspflicht korrekt, erlischt das Schuldverhältnis.

Ausnahme (Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB): Der Schuldner muss Schadensersatz leisten, wenn er eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§§ 276, 278 BGB).

Vertretenmüssen (§ 276 BGB):

  • Vorsatz: Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges.
  • Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB).

Arten von Pflichtverletzungen:

  1. Verletzung der Hauptleistungspflicht (z.B. Nichtleistung, Schlechtleistung, Verzug).
  2. Verletzung von Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB): Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Wichtig: Werden diese verletzt, kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB bestehen.

Schaden und Schadenersatz (§§ 249 ff. BGB)

Wie ein Schaden zu ersetzen ist, regeln die §§ 249 ff. BGB.

Schadenstypen:

  • Materieller Schaden (Vermögensschaden).
  • Immaterieller Schaden (Nichtvermögensschaden, Ersatz nur in gesetzlich bestimmten Fällen, z.B. § 253 Abs. 2 BGB).

Ersatzarten:

  • Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB): Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (Grundsatz).
  • Schadensersatz in Geld:
    • Bei Personen- oder Sachschäden kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).
    • Wenn Naturalrestitution unmöglich, ungenügend oder unverhältnismäßig ist (§§ 250, 251 BGB).

Umfang des Schadensersatzes:

  • Negatives Interesse (Vertrauensschaden): Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte er von dem Geschäft nie etwas gehört (z.B. bei Anfechtung nach § 122 BGB).
  • Positives Interesse (Erfüllungsinteresse): Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden (Regelfall bei Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281, 283 BGB).

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