Bundesstaat: Herkunft, Struktur und rechtliche Grundlagen

Eingeordnet in Sozialwissenschaften

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 5,09 KB

Das Bundesland

Herkunft und Konzept

Der Bundesstaat entstand erstmals mit der amerikanischen Verfassung im Jahr 1787. Bis dahin gab es im Wesentlichen zwei Grundtypen von Staaten: den Einheitsstaat und die Konföderation. Der Bundesstaat stellt eine Zwischenform zwischen diesen beiden Typen dar. Später wurde das Bundesstaatsmodell auf verschiedene Staaten übertragen, unter anderem auf lateinamerikanische Länder (Mexiko, Argentinien, Brasilien), auf die Schweiz (1848) und auf Deutschland (1871).

Aus historischer Sicht kann ein Bundesstaat auf zwei Arten entstehen: Entweder als Folge der rechtlichen und politischen Beziehungen vormals unabhängiger Staaten (z. B. USA, Schweiz), oder als Ergebnis einer neuen verfassungsrechtlichen Struktur eines ehemaligen Einheitsstaates (z. B. UdSSR, Mexiko). Die deutsche Lehre unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen dem Staatenbund und dem Bundesstaat.

Der Bundesstaat reagiert auf verschiedene Bedürfnisse: 1) Er ermöglicht die Organisation vernünftiger Politik für große Räume unter der Annahme gleichberechtigter Beziehungen zwischen den Teilen; 2) Er reagiert auf die Notwendigkeit der Integration autonomer Einheiten zu einer größeren Einheit. Der Bundesstaat eignet sich besonders, um die Existenz kultureller Nationen innerhalb eines Nationalstaates oder einer politischen Organisation zu schützen.

Man kann den Bundesstaat als die Koexistenz mehrerer Staaten (Gliedstaaten) innerhalb eines übergeordneten Staates definieren, der diese umfasst.

Annahmen seiner Existenz

Der Bundesstaat besitzt eine besondere Eigenschaft: Er ist eine dialektische Einheit, die aus der Interaktion zweier widersprüchlicher oder gegenläufiger Tendenzen entsteht: einerseits die Tendenz zur Einheit, andererseits die Tendenz zur Vielfalt. Anhand dieser beiden Tendenzen lassen sich die Faktoren erklären, die die Existenz eines Bundesstaates begründen:

  • Kohäsionsfaktoren: Geografische Bedingungen wie räumliche Nähe, die ein Gefühl gemeinsamer Zugehörigkeit schaffen; militärische Bedrohungen, die die Notwendigkeit gemeinsamer Verteidigung gegen Außenstehende begründen; wirtschafts- und handelspolitische Vorteile durch größere Märkte; Homogenität der Sozialstruktur, Ähnlichkeit der Lebensweisen und politischer Institutionen (z. B. ähnliche Regierungsformen).
  • Partikularismusfaktoren: Die frühere Existenz von Teilstaaten als selbständige politische Einheiten (z. B. Fürstentümer, Kolonien), divergierende wirtschaftliche Interessen und kulturelle Besonderheiten, die das Bestreben nach Autonomie und Selbstverwaltung fördern.

Daher beruht der Bundesstaat auf der Harmonisierung der Tendenz zur Einheit mit der Tendenz zur Vielfalt.

Juristische Aspekte

Anfänglich wurde der Bundesstaat oft als Hybrid zwischen Staatenbund und Einheitsstaat verstanden. Ein zentrales juristisches Problem ist die Frage der Souveränität. — García Pelayo: „Denn hier stellt sich die Frage, wie auf demselben Gebiet und gegenüber derselben Bevölkerung die Herrschaft mehrerer Staaten ausgeübt werden kann.“

Für diese Problematik gibt es verschiedene theoretische Ansätze und Erklärungen.

Struktur des Landes

Der Bundesstaat weist typischerweise die folgenden Merkmale auf:

  1. Duale Verfassungs- und Rechtsordnungen.

    Es existieren zwei Ebenen von Verfassungsordnungen: die Verfassung der Föderation und die Verfassungen der einzelnen Gliedstaaten. Die Bundesverfassung formalisiert die Schaffung des Bundes und legt Grundsätze sowie die Kompetenzverteilung fest, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind. Jede Gliedstaatverfassung gehört zur Rechtsordnung des jeweiligen Gliedstaates.

  2. System rechtlicher Beziehungen zwischen Föderation und Gliedstaaten.

    Nach García Pelayo lassen sich drei Grundtypen untersuchen:

    • Koordination: Fälle, in denen Bund und Gliedstaaten eine bestimmte Gleichordnung einnehmen; es erfolgt eine Aufteilung der Zuständigkeiten und eine Teilung der politischen Ordnung.
    • Über- und Unterordnung: Verhältnis der Vorherrschaft des Bundes gegenüber den Mitgliedstaaten.
    • Inkorporation: Fälle, in denen die Mitgliedstaaten in allen Aktivitäten des Bundes mitwirken und stärker in die Bundesarbeit eingebunden sind.

    Abgesehen von der Kompetenzverteilung ist es üblich, dass der Bund für bestimmte Bereiche zuständig ist, etwa für internationale Beziehungen (Außenpolitik), militärische Fragen (nationale Verteidigung und militärische Organisation) sowie für die wirtschaftliche Einheit (Währungssystem, Zollbestimmungen, Außenhandel).

  3. Mehrgliedrigkeit der Repräsentation (Kammern).

    Auf Bundesebene existieren Organe, die die Föderation als solche vertreten, unabhängig von den Mitgliedstaaten, sowie Organe, die die Interessen der Gliedstaaten auf Bundesebene einbringen. Beispiele sind in den USA das Repräsentantenhaus und der Senat, in Deutschland Bundestag und Bundesrat.

Verwandte Einträge: