Bürgerliches Gesetzbuch: Pflichten mit Frist

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Pflichten mit Frist: Artikel 1125-1130 BGB

Was sind Pflichten mit Frist?

Pflichten mit Frist (oder "Begriff") sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Artikeln 1125-1130 geregelt. Das Gesetzbuch definiert diesen Begriff jedoch nicht explizit.

Artikel 1125 BGB: Fälligkeit und Unsicherheit

Verpflichtungen, für deren Erfüllung ein bestimmter Tag festgelegt ist, sind erst dann fällig, wenn dieser Tag eintritt.

  • Ein "Tag" gilt als Ereignis, das zwangsläufig eintreten wird, auch wenn der genaue Zeitpunkt unbekannt ist.
  • Wenn ungewiss ist, *ob* der Tag überhaupt eintritt, handelt es sich um eine bedingte Verpflichtung (siehe vorheriger Abschnitt im BGB).

Artikel 1126 BGB: Vorzeitige Zahlung

Was in Verpflichtungen mit Frist im Voraus gezahlt wurde, kann nicht zurückgefordert werden.

Wenn der Zahlende zum Zeitpunkt der Zahlung die Frist nicht kannte, kann er vom Gläubiger die Zinsen oder Früchte verlangen, die dieser aus der Sache gezogen hat.

Artikel 1127 BGB: Vermutung zugunsten beider Parteien

Wird in einer Verpflichtung eine Frist gesetzt, so wird vermutet, dass diese sowohl im Interesse des Gläubigers als auch des Schuldners liegt, es sei denn, aus dem Wortlaut der Verpflichtung oder anderen Umständen ergibt sich, dass die Frist nur zugunsten einer Partei festgelegt wurde.

Artikel 1128 BGB: Gerichtliche Festsetzung der Frist

Wenn die Verpflichtung keine Frist bestimmt, sich aber aus ihrer Natur und den Umständen ergibt, dass dem Schuldner eine Frist eingeräumt werden sollte, so wird das Gericht die Dauer der Frist festsetzen.

Das Gericht setzt auch die Dauer der Frist fest, wenn diese dem Willen des Schuldners überlassen wurde.

Artikel 1129 BGB: Verlust des Anspruchs auf die Frist

Der Schuldner verliert jeden Anspruch auf die Nutzung der Frist:

  1. Wenn er nach Eingehung der Verpflichtung zahlungsunfähig wird, es sei denn, er leistet Sicherheit für die Schuld.
  2. Wenn er dem Gläubiger die versprochenen Sicherheiten nicht leistet.
  3. Wenn durch sein Verschulden die bestellten Sicherheiten beeinträchtigt wurden oder wenn sie durch Zufall untergehen, es sei denn, er ersetzt sie unverzüglich durch neue, ebenso sichere Sicherheiten.

Artikel 1130 BGB: Berechnung der Frist

Wenn die Frist für eine Verpflichtung von einem bestimmten Tag an zu laufen beginnt, wird dieser Tag nicht mitgerechnet. Der Tag, an dem die Frist beginnt, ist der folgende.

Die Frist ist ein zufälliges Element, auf dessen Grundlage der Beginn oder das Ende der Wirkung ausgesetzt wird.

Unterschied zwischen Frist und Bedingung

Der Hauptunterschied zwischen Verpflichtungen mit Frist und bedingten Verpflichtungen besteht darin, dass die Frist ein *sicheres* Ereignis ist, während die Bedingung *unsicher* ist.

  • Frist: Das Ereignis wird mit Sicherheit eintreten (z.B. ein bestimmtes Datum).
  • Bedingung: Es ist ungewiss, ob das Ereignis eintreten wird.

Die Frist führt zwangsläufig zum Ende der Verpflichtung.

Arten von Fristen

  • Anfängliche (aufschiebende) Frist: Die Wirkung der Verpflichtung beginnt erst mit Eintritt des Ereignisses.
  • Endgültige (auflösende) Frist: Die Wirkung der Verpflichtung endet mit Eintritt des Ereignisses.
  • Gewöhnliche Frist: Ermöglicht die Erfüllung der Verpflichtung innerhalb der Frist; Verzug ist möglich.
  • Wesentliche Frist: Schließt eine spätere Erfüllung aus; Nacherfüllung wäre ein Vertragsbruch.
  • Certus quando: Ein sicherer Zeitpunkt (z.B. ein bestimmtes Datum).
  • Incertus quando: Ein Zeitpunkt, der sicher eintreten wird, aber dessen Datum unbekannt ist (z.B. der Tod einer Person).

Rechtslage bei aufschiebender Frist

Die Verpflichtung *existiert* bereits, ist aber noch nicht *fällig*. Der Gläubiger hat ein Forderungsrecht, kann es aber erst mit Eintritt der Frist geltend machen. Der Gläubiger kann jedoch bereits Schutzmaßnahmen für seine Forderung ergreifen. Das Forderungsrecht ist vererbbar.

Rechtslage bei auflösender Frist

Die Verpflichtung erlischt mit Eintritt der Frist. Dies betrifft häufig Dauerverpflichtungen (z.B. Mietverträge). Die Wirkung ist *nicht* rückwirkend, da der Zweck der Verpflichtung darin bestand, bis zum Eintritt der Frist Wirkungen zu entfalten. Wenn die Frist weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart wurde, kann das Gericht sie festlegen.

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