Bürgerrechte und Pflichten in der Europäischen Gemeinschaft

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Die Stellung der Bürger in der Europäischen Gemeinschaft (EG)

1. Grundrechte der Bürger

Die Grundrechte der Bürger sind in Titel I des EG-Vertrags anerkannt. Zusätzliche anerkannte Rechte finden sich in Artikel 35 des Gesetzes 30/92.

2. Pflichten der Bürger

Die Pflichten der Bürger ergeben sich aus der EG und den Gesetzen (z. B. steuerliche Abgaben).

Der Unterschied zwischen einer Pflicht und einer rechtlichen Verpflichtung liegt darin, dass eine Pflicht allgemein gegeben ist, während eine Verpflichtung spezifisch für eine Person gilt.

Die wichtigste Garantie ist die „Vorbehaltsklausel des Gesetzes“. Jede Pflicht oder Verpflichtung muss durch ein Gesetz oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments vorgesehen und geregelt werden.

3. Bürgerbeteiligung an der Verwaltungstätigkeit

Die Entscheidungen der öffentlichen Behörden müssen den Bürgern, also der Staatsbürgerschaft, mitgeteilt werden. Die Herrschaft des Rechts, wie in Artikel 1.1 des EG-Vertrags verankert, schreibt vor, dass die Bürger an Verwaltungsentscheidungen beteiligt werden müssen, die sie betreffen.

Formen der Bürgerbeteiligung:

  • Politische Partizipation durch Wahlen: Bürger wählen ihre Vertreter und damit indirekt die politische Macht, die die öffentliche Verwaltung ausübt.
  • Beteiligung an Verwaltungsverfahren: Dies kann durch die Einbeziehung der Bürger in das Verfahren oder durch die Anhörung der Öffentlichkeit erfolgen, bevor eine Verwaltungsentscheidung getroffen wird.

4. Besondere Beziehungen und allgemeine Zurückhaltung

Die Verwaltung kann zu den Bürgern in einer allgemeinen oder besonderen Beziehung stehen.

Die allgemeine Bürgerschaft ist eine Beziehung, die für alle Gesetze gilt. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen von Bürgern, die in einer intensiveren, engeren Beziehung der Unterwerfung stehen. Dazu gehören Beamte, Studenten, Häftlinge und Militärangehörige.

Diese Zielgruppen unterliegen einer speziellen Regelung, die für sie gilt und sich von der allgemeinen Regelung unterscheidet. Die Verletzung dieser speziellen Regeln kann zu Strafen und Sanktionen führen, die bei anderen Bürgern nicht zur Anwendung kommen.

In diesem Kontext haben bestimmte Gruppen eine eingeschränkte Ausübung bestimmter Rechte, die für andere Bürger gelten. Beispiele hierfür sind bei Amtsträgern das eingeschränkte Streikrecht, das Recht auf freie Meinungsäußerung und andere Grundrechte, die im Rahmen von Disziplinarverfahren und internen Regelungen eingeschränkt sein können.

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