Definition und Klassifizierung von Straftaten
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Menschliches Handeln im Strafrecht
Grundsätzlich gelten im Strafrecht nur Handlungen von Menschen als relevant, die rechtswidrig sind und unter Strafe stehen. Handlungen, die nicht gesetzlich als Straftat beschrieben sind, bleiben straflos. Es muss unterschieden werden, was unter einer strafrechtlich relevanten Handlung zu verstehen ist, wann sie vorliegt und wann nicht, wie beispielsweise bei Handlungen im Schlaf (Schlafwandeln) oder bei Unterlassungen.
Streng genommen ist menschliches Verhalten als Handlung nicht zwingend mit einem äußeren Erfolg verbunden. Der Erfolg ist eine Wirkung der Handlung, aber nicht notwendigerweise ein Teil davon. Dies ermöglicht es beispielsweise, den versuchten Mord zu erklären. Jede Handlung muss zudem tatbestandsmäßig sein, um strafrechtlich relevant zu sein (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit). Dies allein reicht jedoch nicht aus, da nicht jede tatbestandsmäßige Handlung auch rechtswidrig ist. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert zwar die Rechtswidrigkeit, aber es gibt tatbestandsmäßige Handlungen, die durch Rechtfertigungsgründe gedeckt oder erlaubt sind.
Es ist also erforderlich, dass die Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist. Aber auch das genügt nicht. Schließlich muss die Handlung schuldhaft sein. Das bedeutet, dem Täter muss sein Verhalten persönlich vorwerfbar sein. Dies erfordert eine Prüfung der Vorwerfbarkeit, bei der die Reife und geistige Gesundheit des Täters, sein Bewusstsein für die Rechtswidrigkeit seines Handelns und seine Handlungsfreiheit berücksichtigt werden. Dies erklärt beispielsweise, warum ein Kind, das einen anderen tötet, kein Verbrechen im selben Sinne begeht, oder warum psychisch Kranke unter Umständen nicht bestraft werden.
Begriff des Verbrechens
Es gibt verschiedene Definitionen des Verbrechensbegriffs, die man unterscheiden kann:
- Soziologische Definition
- Lehre (doktrinäre Definitionen)
- Materielle (wesentliche) Definition
- Legale (gesetzliche) Definition
Eine erste Annäherung aus soziologischer Sicht besagt, dass Kriminalität eine ernste Verletzung der sozialen Ordnung darstellt. Diese Definition ist jedoch offensichtlich unzureichend, da sie ein vor-juristischer Begriff ist.
A) Doktrinäre Verbrechenskonzepte
Jeder Autor entwickelt seine eigene Definition, die oft auf moralischen und philosophischen Grundlagen beruht und eine bestimmte Vorstellung vom Strafrecht widerspiegelt. Daher ist es schwierig, eine allgemein zufriedenstellende Vision von Kriminalität allein aus diesen Konzepten zu entwickeln. Beispiele:
- I) Garofalo (Hauptvertreter der Positivisten): Sagte, dass das Verbrechen eine Verletzung der grundlegenden altruistischen Gefühle der Frömmigkeit und Rechtschaffenheit in dem Maße sei, wie sie bei zivilisierten Völkern vorhanden sind.
- II) Francisco Carrara: Sagte, dass das Verbrechen die Verletzung des staatlichen Gesetzes sei, das zum Schutz der Sicherheit der Bürger erlassen wurde, und zwar durch eine äußerlich wahrnehmbare, moralisch zurechenbare, positive oder negative Handlung des Menschen.
B) Materielle Definition (Elemente des Verbrechens)
Eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung. Auf dieser Definition baut die Verbrechenstheorie auf.
C) Legale Definition (z.B. Art. 1 StGB)
Verbrechen ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung, die gesetzlich mit Strafe bedroht ist. (Anmerkung: Die Formulierung „strafbar“ im Originaltext ist hier präzisiert. Die Definition ähnelt oft der im spanischen Strafgesetzbuch von 1948.) Moderne Gesetzbücher verzichten oft auf eine explizite Legaldefinition des Verbrechens. Man kann schlussfolgern, dass jede im Strafgesetzbuch beschriebene Straftat eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung darstellt.
Überlegungen zur legalen Definition:
- I) Ursprung: Oftmals (wie im Beispiel des spanischen StGB) nicht originär, sondern übernommen.
- II) Authentische Interpretation: Als gesetzliche Definition stellt sie eine verbindliche Auslegung dar, die auf jede einzelne Straftat anzuwenden ist.
- III) Kritik: Sie wird oft als tautologisch kritisiert (definiert nicht wirklich, sondern besagt nur: Verbrechen ist, was das Gesetz als Verbrechen bezeichnet).
- IV) Grundlage: Basiert oft auf den Prinzipien der klassischen Schule:
- Ein materielles Element (Handlung).
- Ein subjektives oder moralisches Element (Wille/Schuld).
- Ein objektives oder rechtliches Element (Strafandrohung).
Vergleich der legalen und materiellen Definition:
Erfüllt die legale Definition die Anforderungen der materiellen Definition? Analyse der Elemente:
- I) Handlung: Die Handlung ist das äußerlich erkennbare Verhalten eines Menschen und kann zwei Formen annehmen:
- Aktives Tun (positives Verhalten)
- Unterlassen (negatives Verhalten)
- II) Tatbestandsmäßigkeit: Obwohl dieser Begriff in der legalen Definition oft nicht explizit verwendet wird, ist dieses Erfordernis durch den Verweis auf die gesetzliche Strafbarkeit der Handlung oder Unterlassung (z.B. in Art. 1 StGB) bei teleologischer Auslegung erfüllt.
- III) Rechtswidrigkeit: Dieses Erfordernis ist in der legalen Definition oft nicht ausdrücklich enthalten. Dieser Mangel kann jedoch durch eine systematische Auslegung des Strafgesetzbuches überwunden werden, da dieses Rechtfertigungsgründe (z.B. in Art. 10 ff. - Beispielhaft genannt: Notwehr, Notstand, rechtmäßige Ausübung eines Rechts) vorsieht. Der Interpret kann also feststellen, dass das Strafgesetzbuch dieses Element durch die Regelung der Rechtfertigungsgründe berücksichtigt.
- IV) Schuld: Die meisten Autoren argumentieren, dass der Begriff „freiwillig“ (wie er manchmal in älteren Gesetzestexten vorkommt, z.B. Art. 1 Abs. 2 des spanischen StGB) sich auf die Willensfreiheit bezieht und somit zumindest eines der Elemente der Schuld abdeckt, nämlich die Fähigkeit, sich anders zu verhalten, als es das Recht fordert.
Klassifizierung von Straftaten
1. Nach Schwere der Strafe
Diese dreigliedrige Klassifizierung (Verbrechen, einfache Verbrechen, „Fouls“/geringfügige Vergehen) entspricht oft einer älteren Tradition (z.B. der hispanischen). Heute wird häufiger zwischen Verbrechen und Vergehen unterschieden. Die Klassifizierung wird kritisiert, da sie sich primär an der Schwere der Strafe und nicht an der Schwere der Tat oder des verletzten Rechtsguts orientiert.
- a) Schwerste Verbrechen (Crímenes): Straftaten, die mit den höchsten Freiheitsstrafen bedroht sind (z.B. lebenslange Freiheitsstrafe, Freiheitsstrafen über einer bestimmten Dauer wie 20 Jahre). Unterschiede können bei den Bedingungen für Vergünstigungen bestehen. Die Unterscheidung zwischen „Gefängnis“ und „Haft“ bezog sich historisch teils auf die Verpflichtung zur Zwangsarbeit.
- b) Verbrechen/Vergehen (Simples Delitos): Straftaten, die mit mittleren Freiheitsstrafen (z.B. 5 bis 20 Jahre) oder anderen erheblichen Strafen (z.B. Landesverweisung) bedroht sind.
- c) Einfache Vergehen/Übertretungen (Delitos Simples/Faltas): Straftaten, die mit geringeren Freiheitsstrafen (z.B. 61 Tage bis 5 Jahre) oder anderen Strafen wie Amtsverlust oder Fahrverbot bedroht sind.
- d) Geringfügige Vergehen/Ordnungswidrigkeiten (Faltas): Geringfügigste Straftaten, die mit sehr kurzen Freiheitsstrafen (z.B. 1 bis 60 Tage) oder geringen Geldstrafen geahndet werden.
Gemeinsame Strafen für alle Kategorien:
Geldstrafe und Einziehung (Verlust der Tatwerkzeuge oder Taterträge). (Beispielhafte Verankerung in Art. 21 StGB)
Bedeutung der Klassifizierung:
- 1. Verjährung: Die Verjährungsfristen unterscheiden sich je nach Schwere der Straftat (z.B. 15 Jahre für Verbrechen mit lebenslanger Strafe, 10 Jahre für andere schwere Verbrechen, 5 Jahre für einfache Vergehen, 6 Monate für geringfügige Vergehen).
- 2. Strafbarkeit von Entwicklungsstadien: Geringfügige Vergehen (Faltas) sind oft nur bei Vollendung strafbar (Ausnahme z.B. versuchter Diebstahl).
- 3. Teilnahme: Bei geringfügigen Vergehen ist die Begünstigung (§ 257 StGB) oft nicht strafbar.
- 4. Auslieferung: Für geringfügige Vergehen findet in der Regel keine Auslieferung statt.
- 5. Schuldform: Fahrlässige Begehung ist oft nur bei Verbrechen oder Vergehen strafbar, nicht bei geringfügigen Vergehen (keine fahrlässigen „Faltas“).
2. Nach verfolgtem Zweck
- a) Politische Straftaten: Zielen darauf ab, die bestehende institutionelle Struktur zu verändern.
- b) Gemeine Straftaten: Alle anderen Straftaten.
- c) Verbundene Straftaten: Gemeine Straftaten, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer politischen Straftat begangen werden (relevant für Auslieferung).
3. Nach subjektiver Einstellung (Schuldform)
- a) Vorsätzliche Straftaten: Mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung begangen.
- b) Fahrlässige Straftaten: Durch Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt (Nachlässigkeit, Unachtsamkeit) begangen. Nur ausnahmsweise strafbar, wenn gesetzlich vorgesehen.
- c) Präerintentionale Straftaten (Erfolgsqualifizierte Delikte): Der Täter handelt vorsätzlich hinsichtlich eines bestimmten Erfolgs, verursacht aber fahrlässig einen schwereren Erfolg als den angestrebten. (Das Original verwendet „Kapitalverbrechen Straftaten“, was irreführend ist. „Präterintentional“ bedeutet „über die Absicht hinausgehend“.)
Beispiele/Fallgruppen:
- I) Absicht, Verletzungen zu verursachen, führt zum Tod (z.B. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB).
- II) Absicht, eine Abtreibung durchzuführen, führt zum Tod der Frau.
- III) Absicht, eine schwangere Frau zu verletzen, führt fahrlässig zur Abtreibung (vgl. § 226 StGB, wenn schwere KV zur Fehlgeburt führt).
- IV) Absicht, schwere Verletzungen zu verursachen, führt fahrlässig zu noch schwereren Verletzungen als beabsichtigt.
Idealkonkurrenz: Wenn eine Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht.
Erfolgsqualifizierte Delikte: Hier knüpft das Gesetz an den Eintritt einer schweren Folge eine höhere Strafe an, auch wenn diese Folge nur fahrlässig herbeigeführt wurde, während die Grundhandlung vorsätzlich begangen wurde. Dies durchbricht scheinbar das Schuldprinzip, da für die schwere Folge keine Absicht vorliegen muss.
4. Nach Art des Verhaltens
- a) Begehungsdelikte (Handlungsdelikte): Beschreibung eines aktiven Tuns. Die Mehrheit der Straftaten.
- b) Unterlassungsdelikte: Beschreibung eines passiven Verhaltens, eines Nicht-Tuns.
- I) Echte Unterlassungsdelikte: Das Gesetz bestraft direkt ein bestimmtes Nicht-Tun (z.B. Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB; Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB).
- II) Unechte Unterlassungsdelikte: Bestraft wird die Nichtabwendung eines Erfolges trotz Bestehen einer Garantenpflicht (Rechtspflicht zum Handeln). Die Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, Ingerenz (vorangegangenes gefährdendes Tun) etc. ergeben.
5. Nach Erfordernis eines Erfolgs
- a) Tätigkeitsdelikte (Formale Delikte): Erfordern keine Veränderung in der Außenwelt; die Tat ist mit der bloßen Vornahme des Verhaltens vollendet (z.B. Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB; Verschwörung; Bestechung).
- b) Erfolgsdelikte: Erfordern einen von der Handlung getrennten, äußerlich wahrnehmbaren Erfolg (z.B. Tötungsdelikte, Diebstahl, Sachbeschädigung).
6. Nach Art der Strafverfolgung
- a) Offizialdelikte: Werden von Amts wegen verfolgt, sobald die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis erlangen. Die meisten Straftaten.
- b) Privatklagedelikte: Können nur auf Antrag und im Wege der Privatklage durch den Verletzten verfolgt werden (z.B. Hausfriedensbruch, § 123 StGB; Beleidigung, § 185 StGB, unter bestimmten Voraussetzungen).
- c) (Relative) Antragsdelikte: Erfordern für die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag des Verletzten. Wird der Antrag gestellt, wird das Verfahren wie bei einem Offizialdelikt geführt (z.B. Körperverletzung, § 223 StGB; Diebstahl geringwertiger Sachen, § 248a StGB; Sachbeschädigung, § 303 StGB).
7. Nach Anzahl erforderlicher Handlungen
- a) Einfache Delikte: Mit der Ausführung der beschriebenen Einzelhandlung vollendet.
- b) Gewohnheitsdelikte: Erfordern die wiederholte Begehung bestimmter Handlungen, um den Tatbestand zu erfüllen (z.B. Gewerbsmäßigkeit bei bestimmten Delikten).
- c) Zusammengesetzte Delikte: Setzen sich aus verschiedenen Akten oder Tatbeständen zusammen (z.B. Raub = Diebstahl + Nötigungsmittel).
- d) Fortgesetzte Handlung (Lehre): Eine von der italienischen Lehre entwickelte Figur, bei der mehrere gleichartige Handlungen, die sich gegen dasselbe Rechtsgut richten und von einem einheitlichen Vorsatz getragen werden, zu einer Tat zusammengefasst werden (z.B. Diebstahl von Schachfiguren Stück für Stück). Anforderungen:
- Mehrere Handlungen
- Gegen dasselbe Rechtsgut
- Einheitlicher Vorsatz (Gesamtvorsatz)
8. Nach Zeitlicher Dauer
- a) Zustandsdelikte (Augenblicksdelikte): Sind mit Eintritt des Erfolgs oder Abschluss der Handlung beendet, auch wenn der rechtswidrige Zustand andauert (z.B. Tötung, Sachbeschädigung).
- b) Dauerdelikte: Die Tatbegehung beginnt mit einer Handlung, aber der Täter hält den rechtswidrigen Zustand willentlich über einen Zeitraum aufrecht (z.B. Freiheitsberaubung, § 239 StGB).
Bedeutung dieser Einstufung:
- Verjährung: Bei Dauerdelikten beginnt die Verjährung erst mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands.
- Rechtfertigungsgründe: Notwehr ist gegen einen andauernden rechtswidrigen Angriff (wie bei Dauerdelikten) möglich.
- Festnahme auf frischer Tat: Bei Dauerdelikten ist eine Festnahme auf frischer Tat (§ 127 StPO) während der gesamten Dauer der Aufrechterhaltung des Zustands möglich.
- Abgrenzung: Zu unterscheiden von Zustandsdelikten mit Dauerwirkungen (z.B. Bigamie). Hier beginnt die Verjährung mit der Vornahme der Handlung (z.B. Eheschließung).
9. Nach Beeinträchtigung des Rechtsguts
- a) Verletzungsdelikte: Setzen eine tatsächliche (empirisch nachweisbare) Schädigung oder Verletzung des geschützten Rechtsguts voraus (z.B. Tötung, Körperverletzung, Sachbeschädigung).
- b) Gefährdungsdelikte: Stellen Verhaltensweisen unter Strafe, die ein Rechtsgut bedrohen, ohne es bereits verletzt zu haben. Es geht um potenziell schädliche Verhaltensweisen.
- b.1) Konkrete Gefährdungsdelikte: Erfordern den Nachweis, dass das Rechtsgut im konkreten Fall tatsächlich gefährdet war (z.B. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB; Brandstiftung, wenn Gefahr für Menschen entsteht).
- b.2) Abstrakte Gefährdungsdelikte: Stellen Handlungen unter Strafe, die der Gesetzgeber generell als gefährlich ansieht, ohne dass im Einzelfall eine konkrete Gefahr nachgewiesen werden muss (z.B. Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB; Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln). Diese Kategorie wird kritisiert, da sie einer unwiderleglichen Gefährlichkeitsvermutung ähneln kann; es wird jedoch argumentiert, dass es sich um eine widerlegliche Vermutung handelt oder dass das Verhalten typischerweise gefährlich ist.
10. Nach Anzahl betroffener Rechtsgüter
- a) Uniofensive Delikte: Beeinträchtigen nur ein Rechtsgut (z.B. Diebstahl beeinträchtigt Eigentum).
- b) Pluriofensive Delikte: Beeinträchtigen mehrere Rechtsgüter gleichzeitig (z.B. Raub beeinträchtigt Eigentum und körperliche Unversehrtheit/Willensfreiheit).
11. Nach Anzahl der Tatmodalitäten (Verben)
- a) Delikte mit einer Handlungsalternative: Der Tatbestand beschreibt nur eine mögliche Begehungsweise (z.B. Diebstahl - „wegnimmt“).
- b) Delikte mit mehreren Handlungsalternativen: Der Tatbestand beschreibt verschiedene Verhaltensweisen, die zur Erfüllung führen können (z.B. § 29 BtMG - Anbauen, Herstellen, Handeltreiben etc.).
12. Nach Qualität des Täters
- a) Allgemeindelikte: Können von jedermann begangen werden.
- b) Sonderdelikte: Setzen voraus, dass der Täter eine bestimmte Eigenschaft oder Stellung besitzt.
- Echte Sonderdelikte: Nur der Träger der besonderen Eigenschaft kann Täter sein (z.B. Amtsdelikte wie § 331 StGB, nur durch Amtsträger).
- Unechte Sonderdelikte: Die besondere Eigenschaft führt zu einer Strafschärfung oder -milderung gegenüber dem Grunddelikt (z.B. Tötung eines Kindes durch die Mutter nach der Geburt, § 217 StGB a.F.).
Problem: Zurechnung von Tätermerkmalen bei Teilnahme (§ 28 StGB).
13. Nach Anzahl der Täter
- a) Einzeltäterdelikte: Erfordern nur einen Täter.
- b) Notwendige Teilnahme (Mehraktige Delikte): Erfordern begriffsnotwendig das Zusammenwirken von zwei oder mehr Personen (z.B. § 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen; Zweikampf).
14. Nach Entwicklungsstadium (Iter Criminis)
- a) Vollendete Straftat: Alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind verwirklicht.
- b) Versuch (unvollendet/beendet): Der Täter setzt nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an, vollendet die Tat aber nicht.
- Unbeendeter Versuch: Der Täter hat noch nicht alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung notwendig ist.
- Beendeter Versuch: Der Täter hat alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung notwendig ist, oder glaubt dies zumindest.
Bedeutung der Einstufung:
Die Strafandrohung unterscheidet sich:
- Vollendete Tat: Voller Strafrahmen.
- Versuch: Möglichkeit der Strafmilderung (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB).
15. Nach Art der Festnahme
- a) Festnahme auf frischer Tat (§ 127 Abs. 1 StPO): Wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Erlaubt Festnahme auch durch Privatpersonen ohne richterliche Anordnung. „Frische Tat“ bedeutet während oder unmittelbar nach der Tatbegehung am Tatort oder in unmittelbarer Nähe.
- b) Festnahme aufgrund Haftbefehls: Die reguläre Festnahme erfolgt aufgrund eines richterlichen Haftbefehls nach Prüfung der Haftgründe.