Deutscher Corporate Governance Kodex: Grundsätze der Unternehmensführung
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Präambel
Der vorliegende Deutsche Corporate Governance Kodex (der „Kodex“) stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) dar. Der Kodex verdeutlicht die Verpflichtung von Vorstand und Aufsichtsrat, im Einklang mit den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft für den Bestand des Unternehmens und seine nachhaltige Wertschöpfung zu sorgen.
Aktionäre und Hauptversammlung
Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus. Der Vorstand legt der Hauptversammlung den Jahresabschluss und den Konzernabschluss vor. Sie entscheidet über:
- die Gewinnverwendung sowie die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
- die Wahl der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat und in der Regel den Abschlussprüfer.
Darüber hinaus entscheidet die Hauptversammlung über:
- die Satzung und den Gegenstand der Gesellschaft,
- Satzungsänderungen und wesentliche unternehmerische Maßnahmen wie insbesondere Unternehmensverträge und Umwandlungen,
- die Ausgabe von neuen Aktien und von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen sowie
- die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.
Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Der Vorstand stimmt die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung.
Vorstand
Der Vorstand leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung. Er entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung. Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen.
Aufsichtsrat
Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, den Vorstand bei der Teilung regelmäßig zu beraten und zu überwachen. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt Mitglieder des Vorstandes.
Transparenz
Der Vorstand wird Insiderinformationen, die die Gesellschaft unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen. Die Gesellschaft wird die Aktionäre bei Informationen gleich benachrichtigen.
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Anteilseigner und Dritte werden vor allem durch den Konzernabschluss informiert, der vom Vorstand aufgestellt und vom Abschlussprüfer geprüft wird. Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags soll der Aufsichtsrat beziehungsweise der Prüfungsausschuss eine Erklärung des vorgesehenen Prüfers einholen, ob und ggf. welche geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinen Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können.