Dingliche Rechte und Besitz: Systematik und Rechtsgrundlagen

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Klassifikation der dinglichen Rechte

In der Rechtslehre wird zwischen verschiedenen Arten dinglicher Rechte unterschieden:

  1. Vorläufige Rechte: Der Besitz (Possessio).
  2. Endgültige dingliche Rechte: Diese unterteilen sich in:
    • Absolut: Das Eigentum (Propiedad).
    • Beschränkt: Diese werden weiter unterteilt in:
      • Nutzungsrechte: Nießbrauch, Gebrauch, Wohnrecht, Dienstbarkeiten und Erbbaurecht.
      • Verwertungsrechte: Pfandrecht, Hypothek und Antichrese.
      • Erwerbsrechte: Vorkaufs- und Rückkaufsrechte (Retracto).

Die Klassifikation wird durch den Verweis auf Rechte an immateriellen Vermögenswerten, wie das geistige Eigentum, vervollständigt.

Zweifelhafte Arten und das Ius ad rem

Es ist umstritten, ob das Pfandrecht als Vorkaufsrecht oder reine Garantie verstanden werden kann. Ius ad rem bezeichnet die Erwartungen auf einen künftigen Erwerb. Das Gesetz schützt hierbei die Hoffnung auf den Erwerb eines Eigentumsrechts. Der Inhaber dieser Erwartung hat ein Recht auf den Erwerb, hält dieses jedoch noch nicht inne, da bestimmte gesetzliche Elemente fehlen. Im Lateinischen bedeutet dies „Recht auf die Sache“.

In dieser Situation hat der gesicherte Gläubiger ein Forderungsrecht mit einem präventiven Vermerk im Grundbuch, der eine bestimmte unbewegliche Sache betrifft. Dies hat Wirkung gegenüber Dritten und kann gegen jeden durchgesetzt werden. Diese Situationen stehen zwischen persönlichen Rechten (Kreditrechten) und dinglichen Rechten an Sachen.

Numerus Clausus vs. Numerus Apertus

Über die Anzahl der dinglichen Rechte gibt es verschiedene Positionen in Lehre und Rechtsprechung. Lacruz befürwortet den Numerus apertus (offene Zahl), während Storch und Castan den Numerus clausus (geschlossene Zahl) verteidigen. Gründe für den Numerus clausus sind:

  • Rechtssicherheit: Man muss wissen, welche Rechte existieren und welche Verpflichtungen bestehen.
  • Öffentliche Ordnung: Die Schaffung neuer dinglicher Rechte könnte die Rechtssicherheit gefährden.
  • Wirtschaftliche Erschöpfung: Alle Möglichkeiten der Nutzung oder Verwertung einer Sache sind politisch und rechtlich bereits weitgehend ausgeschöpft.

Entstehung und Beendigung (Art. 609 CC)

Gemäß Art. 609 CC wird Eigentum durch Aneignung (Okkupation) erworben. Es wird zudem durch Gesetz, Schenkung, testamentarische Erbfolge sowie infolge bestimmter Verträge durch Ersitzung (Präskription) übertragen. Wir unterscheiden zwischen:

  • Primärer Erwerb: Unabhängig von anderen Personen und frei von Belastungen (z. B. Okkupation).
  • Sekundärer (derivativer) Erwerb: Der Erwerb basiert auf einem bestehenden Recht einer anderen Person und unterliegt daher denselben Belastungen und Eigenschaften des Vorbesitzers.

Erlöschen und Verlust von Rechten

Das Aussterben oder der Verlust des Eigentumsrechts kann auf drei Wegen erfolgen:

  1. Verlust der Sache: Ein teilweiser Verlust führt zu einer objektiven Änderung des Rechts. Es ist unerheblich, ob der Verlust durch Zufall, Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde. Bei Zerstörung durch Dritte entsteht ein Entschädigungsanspruch, aber das dingliche Recht erlischt.
  2. Konfusion: Tritt ein, wenn Gläubiger und Schuldner in einer Person zusammenfallen (Art. 1192 CC).
  3. Verzicht und Dereliktion: Ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem der Inhaber sein Recht spontan aufgibt. Der Verzicht bedarf nicht der Zustimmung Begünstigter. Die Aufgabe (Dereliktion) ist die Entäußerung der Sache.

Widerruf und Enteignung

Ein Widerruf erfolgt, wenn aufgrund einer Willensänderung die Übertragung der Sache rückgängig gemacht wird (Paradigma: Schenkung). Die Enteignung erfolgt zwangsweise aus Gründen des öffentlichen Nutzens oder sozialen Interesses und ist Teil des Verwaltungsrechts.

Klassen des Besitzes

Besitz als Eigentümer oder Inhaber

Nach Art. 432 CC kann Besitz in zwei Konzepten ausgeübt werden: als Eigentümer oder als Inhaber der Sache zur Nutzung und zum Genuss, während das Eigentum bei einer anderen Person verbleibt. Der Inhaber erkennt das Eigentum eines anderen an (z. B. ein Nießbraucher). Gemäß Art. 448 CC genießt derjenige, der als Eigentümer besitzt, die gesetzliche Vermutung eines rechtmäßigen Titels.

Unmittelbarer und mittelbarer Besitz

  • Unmittelbarer Besitz: Direkte Sachherrschaft (Besitz de facto).
  • Mittelbarer Besitz: Besitz durch einen Vermittler (Besitz de jure), z. B. ein Vermieter.

Besitzdiener und Repräsentanz

Der Besitzdiener (Server des Besitzes) übt die Sachherrschaft für einen anderen aus (z. B. ein Chauffeur für seinen Chef). Er ist lediglich ein Instrument des Besitzers. Art. 431 CC unterscheidet zudem zwischen dem Besitz im eigenen Namen und dem Besitz im Namen eines anderen (Vertretung).

Bösgläubiger und gutgläubiger Besitz

Ein bösgläubiger Besitz liegt vor, wenn die Sache gegen den Willen des Vorbesitzers oder durch Gewalt erlangt wurde (Art. 441, 444 CC). Guter Glaube wird gemäß Art. 434 CC immer vermutet; Bösgläubigkeit muss bewiesen werden. Gutgläubig ist, wer glaubt, ein Recht zum Besitz zu haben.

Prekärer Besitz und Mitbesitz

Prekärer Besitz ist schwach und kann jederzeit durch ein stärkeres Recht beendet werden. Er liegt vor, wenn der Besitz nur geduldet wird. Mitbesitz (Coposesión) liegt nach Art. 445 CC vor, wenn mehrere Personen eine Sache gemeinschaftlich besitzen. Nach Art. 450 CC wirkt die Unterbrechung des Besitzes eines Miteigentümers zulasten aller.

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