Dingliche Rechte und Eigentum im Zivilrecht
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Dingliche Rechte
Dingliche Rechte verleihen eine direkte und unmittelbare Wirkung. Sie sind nicht auf eine einzelne Sache beschränkt. Gleichzeitig auferlegen sie Dritten, die nicht im Besitz sind, eine Pflicht des Respekts, die keine Störung des dinglichen Rechts seines Berechtigten verursachen sollte. Tatsächlich ist die Situation gegenüber Dritten 'effektiv', d.h. 'erga omnes' (wirksam gegen jedermann).
Die Machtstruktur, die das dingliche Recht verleiht, kann voll sein (im Falle des Eigentums) oder beschränkt (im Falle der sogenannten beschränkten dinglichen Rechte an fremden Sachen). Es kann ein dingliches Recht einer Person oder mehrerer Personen sein.
Erwerb dinglicher Rechte
Dingliche Rechte können, wie im Gesetzbuch erwähnt, erworben werden durch:
- Kauf
- Schenkung
- Testamentarische oder gesetzliche Erbfolge
- Bestimmte Verträge
- Tradition (Übergabe der Sache)
- Ersitzung
In Bezug auf das Eigentum erwähnt das Bürgerliche Gesetzbuch auch den Erwerb durch Aneignung, Verbindung/Vermischung und durch Zuweisung durch einen Hoheitsakt.
Erlöschen dinglicher Rechte
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass diese Rechte, die in einem öffentlichen Dokument eingetragen sein sollten, erlöschen durch:
- Verlust oder Zerstörung der Sache, die das Recht trägt. Wenn der Verlust teilweise ist, bleibt das dingliche Recht bestehen.
- Verzicht, eine Willenserklärung des Berechtigten, die bei Rechten an Sachen mit der Aufgabe der Sache verbunden sein muss.
- Konsolidation (Vereinigung), wenn eine Person sowohl Eigentümer als auch Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts an derselben Sache wird.
- Nichtausübung (Ersitzung durch Nichtgebrauch) in Bezug auf Rechte an fremden Sachen.
- Den Entzug aus dem privaten Rechtsverkehr, wie im Falle der Enteignung, wenn das enteignete Vermögen öffentliches Gut wird.
Befugnisse des Eigentümers
Obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch das Eigentum als ein Recht zum Genuss und zur Verfügung über eine Sache beschreibt, umfasst dieses Recht alle möglichen Befugnisse, die nicht verboten oder beschränkt sind. Diese Befugnisse sind:
- Nutzung der Sache
- Aneignung der Früchte
- Direkter oder indirekter Besitz
- Verfügung durch Veräußerung oder Belastung
- Einfriedung, Abgrenzung oder Grenzziehung
- Geltendmachung und Schutz des Eigentums vor Störungen
Gegenstand des Eigentums können alle körperlichen Sachen sein, beweglich oder unbeweglich, die individuell bestimmt sind, nicht allgemeine oder unkörperliche Dinge.
In Bezug auf das Eigentum an Grund und Boden und dem Untergrund besagt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass das Eigentum an der Erdoberfläche sich auch auf das darunter Erstreckende bezieht. Der Eigentümer ist somit Eigentümer des Bodens und des Untergrundes im gesetzlich festgelegten Umfang. Zusätzlich kann der Eigentümer auf seinem Grundstück jene Werke, Pflanzungen und Ausgrabungen vornehmen, die ihm zweckmäßig erscheinen.
In Bezug auf Grenzen und Beschränkungen: Das Eigentum unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, die in der Rechtsordnung in all ihren Aspekten festgelegt sind. Die wichtigsten gesetzlichen Beschränkungen des Eigentums sind: Gesetzliche Dienstbarkeiten, Nachbarrechte und die Entziehung des Eigentumsrechts durch Gesetz.
Andererseits gibt es Beschränkungen des Eigentumsrechts, die die Befugnisse des Eigentümers unter bestimmten Umständen auf besondere Weise einschränken. Solche Beschränkungen sind insbesondere: Dingliche Rechte an fremden Sachen (Dienstbarkeiten), öffentlich-rechtliche Beschränkungen und Veräußerungsverbote.
Schutz des Eigentums
Die wichtigsten Klagen, die unser Rechtssystem zum Schutz des Eigentums bietet, sind folgende:
Eigentumsschutzklagen
- Herausgabeklage (Rei Vindicatio): Sie tritt auf, wenn eine Störung den Eigentümer unrechtmäßig des gesamten Gebrauchs und Besitzes seines Eigentums beraubt. Der Eigentümer hat daher das Recht, den Besitz gegen den aktuellen unrechtmäßigen Besitzer geltend zu machen.
- Negatorische Klage: Sie zielt darauf ab, festzustellen, dass die Sache keiner Belastung unterliegt, die ein anderer darauf ausübt, und dieser Ausübung ein Ende zu setzen. So richtet sich die Klage des Eigentümers gegen die Partei, die ein beschränktes dingliches Recht an dem Grundstück geltend macht. Diese Klage hat die Wirkung, die Störung zu beenden und Schadensersatz für den verursachten Schaden vom Störer zu erhalten.
- Feststellungsklage: Sie zielt darauf ab, dass der Beklagte das Eigentum des Klägers an der Sache anerkennt, ohne die Rückgabe zu verlangen.
- Klage auf Einfriedung eines Grundstücks: Jeder Eigentümer hat das Recht, sein Grundstück durch Mauern, Gräben, lebende oder tote Hecken oder auf andere Weise einzufrieden oder abzugrenzen, unbeschadet der darauf ruhenden Dienstbarkeiten. Obwohl sich das Bürgerliche Gesetzbuch nur auf ländliche Grundstücke bezieht, ist dieses Recht für alle Eigentümer zu verstehen, auch für städtische Grundstücke. Die Einfriedung soll das Eindringen von Fremden verhindern. Es ist jede Art von Einfriedung zulässig, auch symbolische Zeichen wie ein Schild.
- Klage auf Grenzziehung und Abgrenzung: Die Grenzziehung legt die materiellen Grenzen oder Grenzen des Grundstücks fest, während die Abgrenzung die Kennzeichnung dieser Grenzen mit äußeren Zeichen ist. Die Grenzziehung erfolgt gemäß den Eigentumstiteln der jeweiligen Eigentümer und in deren Abwesenheit nach dem Besitz der angrenzenden Grundstücke. Sie kann auch durch andere Beweismittel erfolgen. Wenn die Grenzziehung nach diesen Mitteln nicht möglich ist, wird das Grundstück gleichmäßig aufgeteilt. Wenn die Titel der angrenzenden Nachbarn mehr oder weniger Fläche ergeben als das tatsächliche Grundstück, sollte die Zu- oder Abnahme proportional verteilt werden. Nach neuem Recht erfolgt dieses Verfahren im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens, wenn der Wert des Grundstücks, dessen Grenzen zu bestimmen oder festzulegen sind, höher als 3000 € ist. Wenn der Wert geringer ist, wird ein vereinfachtes Verfahren (mündliche Verhandlung) angewendet.
- Klage auf Abriss eines baufälligen Bauwerks: Sie dient dazu, eine gerichtliche Entscheidung zum Abriss oder zur Beseitigung eines Bauwerks, Gebäudes oder Objekts zu erwirken, das sich in einem Zustand des Verfalls befindet und schwere Schäden verursachen könnte. Das Verfahren hierfür ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung.
- Besitzschutzklage (in mündlicher Verhandlung): Sie wird von einer Person ausgeübt, die den Besitz einer Sache (z. B. eines ländlichen oder städtischen Grundstücks) wiedererlangen möchte, der ihr vom Eigentümer, vom Nutzungsberechtigten oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Besitz hat, entzogen wurde.