Dingliche Rechte: Grundlagen, Merkmale und Abgrenzung

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Dingliche Rechte: Grundlagen und Merkmale

Merkmale Dinglicher Rechte

  • Der Inhaber eines dinglichen Rechts kann einen unmittelbaren Gebrauch oder Nutzen aus einer Sache ziehen, unabhängig von der persönlichen Haftung eines Schuldners. Das dingliche Recht bezieht sich unmittelbar auf eine Sache.
  • Dingliche Rechte sind gegen jedermann durchsetzbar (erga omnes).

Abgrenzung zu Forderungsrechten

  • Bei Forderungsrechten kann der Gläubiger den erwarteten Nutzen nicht direkt aus der Sache ziehen, sondern ist auf das Verhalten des Schuldners angewiesen. Der Inhaber eines dinglichen Rechts hingegen kann den Nutzen direkt aus der Sache ziehen, ohne auf das Verhalten einer anderen Person angewiesen zu sein.
  • Forderungsrechte sind nicht erga omnes durchsetzbar, sondern nur gegen eine bestimmte Person (den Schuldner).

Weitere Unterscheidungsmerkmale

  • Dingliche Rechte setzen die Existenz einer konkreten, materiellen Sache voraus, auf der sie beruhen. Bei Forderungsrechten ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Objekt bereits existiert; es kann sich auch auf zukünftige oder noch nicht vorhandene Dinge beziehen.
  • Der Verlust der Sache beendet das dingliche Recht. Dies ist bei Forderungsrechten nicht der Fall: Wenn die Nichterfüllung dem Schuldner anzulasten ist, wird der Schuldner dadurch nicht von seiner Schuld befreit.
  • Dingliche Rechte an Immobilien sind in der Regel im Grundbuch eintragungsfähig, während Forderungsrechte dies nicht sind.
  • Dingliche Rechte können unter Umständen durch Ersitzung erworben werden, Forderungsrechte hingegen nicht.
  • Das Rechtsregime dinglicher Rechte ist gesetzlich vorkonfiguriert (Typenzwang). Bei Forderungsrechten hingegen besteht weitgehende Vertragsfreiheit.

Zwischenformen und Sonderfälle

Das Ius ad Rem

Eine rechtliche Situation, in der jemand einen Titel hat, der ihm das Recht gibt, eine bestimmte Sache zu erwerben, obwohl er den Besitz der Sache noch nicht erlangt hat (z. B. ein Käufer, der den Kaufvertrag hat, aber die Sache noch nicht erhalten hat).

Die Verpflichtungen Propter Rem

Dies sind Verpflichtungen, die an das Eigentum oder den Besitz einer Sache gebunden sind. Sie bezeichnen eine Schuld, die mit der Sache verbunden ist, sodass bei einer Übertragung des Eigentums an einen neuen Eigentümer auch die Verpflichtung auf diesen übergeht. Sie können nicht aus der Autonomie des Willens entstehen, sondern müssen gesetzlich vorgesehen sein.

Sonderfälle mit dinglichem Charakter

Das Mietrecht

Der Mietvertrag verleiht dem Mieter ein persönliches Forderungsrecht aus dem Schuldverhältnis.

Das Zurückbehaltungsrecht

Die dingliche oder persönliche Natur dieses Rechts ist umstritten. Es ist jedoch gegen jedermann wirksam, sowohl gegen den Schuldner und dessen Gläubiger als auch gegen Dritterwerber der Sache.

Das Vorkaufsrecht

Vorkaufsrechte sind präventive Rechte, die es dem Berechtigten ermöglichen, eine Sache zu erwerben, wenn der Eigentümer sich entscheidet, sie zu verkaufen (Vorkaufsfall), oder wenn sie bereits an einen Dritten verkauft wurde (Rücktrittsrecht).

Die Kaufoption

Der Optionsberechtigte hat das Recht, die vereinbarte Sache zu kaufen und den vereinbarten Preis zu zahlen.

Arten und Umfang Dinglicher Rechte

  • Das Eigentum wird als volles dingliches Recht betrachtet, da sein Inhaber alle Nutzungen und Vorteile aus der Sache ziehen kann.
  • Beschränkte dingliche Rechte hingegen beziehen sich auf Sachen, deren Eigentümer man nicht ist, und schränken die Befugnisse des Eigentümers ein. Sie können Genussrechte, Erwerbsrechte oder Sicherungsrechte sein.

Erwerb und Übertragung Dinglicher Rechte

Der Erwerb und die Übertragung dinglicher Rechte richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, beispielsweise gemäß Artikel 609 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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