Disagio, Agio, Anschaffungskosten und Rückstellungen im HGB
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Disagio gemäß § 250 (3) HGB
Für das Disagio besteht nach wie vor gemäß § 250 (3) HGB das Ansatzwahlrecht. Das Disagio ist der Betrag, um den der Erfüllungsbetrag im Vergleich zum Ausgabebetrag gestiegen ist. Dieser darf als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) aufgenommen werden. Planmäßige jährliche Abschreibungen sind auf diesen Betrag durchzuführen. Sie müssen auf die gesamte Laufzeit verteilt werden. Dieses Disagio stellt einen Zinsaufwand dar, der am Ende der Laufzeit fällig wird.
Agio im Finanzwesen
Im Finanzwesen ist Agio ein Aufschlag zum Nennwert, der bei der Emission von Wertpapieren oder der Ausgabe von Sorten vereinbart werden kann.
Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB
Alle Vermögensgegenstände sind laut § 253 Abs. 1 HGB entweder mit den Anschaffungskosten oder mit den Herstellungskosten anzusetzen. Fremdbezogene Vermögensgegenstände werden nach Anschaffungskosten ausgewiesen. Dabei gehören laut § 255 Abs. 1 HGB zu den Anschaffungskosten ebenfalls alle Aufwendungen, die unternommen werden müssen, um den Vermögensgegenstand in einen „betriebsbereiten Zustand zu versetzen.“ Damit sind die Nebenkosten (z.B. Versandkosten) und die nachträglichen Anschaffungskosten bezeichnet. Wenn Anschaffungspreisminderungen auftreten, sind diese abzusetzen.
Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten – Anschaffungsminderungen
Rückstellungen: Definition und Bilanzierung
Unter Rückstellungen werden Aufwendungen ausgewiesen, die zum Bilanzstichtag noch nicht genau bekannt sind. Hierbei ist bekannt, dass eine Verbindlichkeit auftreten kann, die ihre Ursache im abgelaufenen Geschäftsjahr hat, aber deren Höhe und Zeitpunkt unbekannt ist. Rückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und zählen zum Fremdkapital. Da die Höhe der Rückstellungen nicht bekannt ist, muss sie geschätzt werden. Das HGB schreibt eine Passivierungspflicht für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, unterlassene Instandhaltungsaufwendungen und Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtungen vor. Das Unternehmen hat ein Passivierungswahlrecht für bestimmte unterlassene Instandhaltungsaufwendungen und bestimmte Aufwendungen, die dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzuordnen sind. Rückstellungen verringern im Unternehmen den auszuschüttenden Gewinn, weil sie für Aufwendungen gebildet werden. In der Bilanz müssen Rückstellungen nach § 266 HGB als Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen ausgewiesen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass nach der Steuerbilanz nur Rückstellungen für passive Wirtschaftsgüter oder selbstständig bewertungsfähige Lasten gebildet werden dürfen (§ 249 HGB).