Disziplinarordnung und Sanktionen im Justizvollzug
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Disziplinarverstöße und Sanktionen im Justizvollzug
Folgende Handlungen stellen Verstöße gegen die Ordnung dar:
- Ungehorsam gegenüber Anordnungen: Missachtung von Befugnissen der Beamten in Ausübung ihres Dienstes, die das geordnete Zusammenleben stören.
- Unzulässige Beschwerden: Einreichen von Beschwerden ohne Nutzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kanäle.
- Missbräuchliche Verwendung: Schädlicher Gebrauch von Gegenständen, auch wenn diese nicht explizit nach den Vorschriften verboten sind.
- Sachbeschädigung: Verursachung schwerer Schäden an Räumlichkeiten, Materialien oder dem Eigentum Dritter durch mangelnde Sorgfalt oder Pflege.
- Sonstige Pflichtverletzungen: Jede Handlung oder Unterlassung, die eine Verletzung von Pflichten darstellt und das geordnete Zusammenleben stört, sofern sie nicht bereits in Artikel 108, 109 oder den vorstehenden Absätzen geregelt ist.
Artikel 111: Mögliche Disziplinarmaßnahmen
Aufgrund von Fehlverhalten können folgende Sanktionen und Auflagen verhängt werden:
- Einzelhaft: Nicht mehr als vierzehn Tage. Diese Maßnahme wird nur angewendet, wenn offensichtliche Aggression oder Gewalt vorliegt oder der normale Kontakt in der Einrichtung wiederholt und ernsthaft gestört wird.
- Zellenbeschaffenheit: Die Zelle zur Vollstreckung der Sanktion muss ähnliche Eigenschaften wie die übrigen Zellen der Einrichtung aufweisen.
- Wochenend-Isolation: Isolation an sieben Wochenenden, jeweils von Samstag 16:00 Uhr bis zum darauffolgenden Montag 08:00 Uhr.
- Entzug von Genehmigungen: Entzug von Ausgangsgenehmigungen für maximal zwei Monate.
- Kommunikationsbeschränkung: Beschränkung der mündlichen Kommunikation für einen Zeitraum von maximal einem Monat.
- Freizeitentzug: Entzug von Besuchen und gemeinsamen Freizeitaktivitäten für bis zu einen Monat, sofern dies mit der körperlichen und psychischen Gesundheit vereinbar ist.
Artikel 124: Einstufung schwerer Verstöße
Für die Zwecke der Justizvollzugsanstalt gemäß Artikel 44.3 des Organischen Gesetzes gelten die ersten sechs Fälle nach Artikel 108 dieser Verordnung als schwerwiegende Disziplinarverstöße.