Disziplinarrecht für Beamte: Maßnahmen und Grundsätze

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Disziplinarmaßnahmen für Beamte

Suspendierung vom Dienst

Bei einer vorübergehenden Suspendierung vom Dienst wird das Gehalt um 50 % bis 70 % gekürzt. Während dieser Zeit darf der Beamte seine Befugnisse und Pflichten nicht ausüben. Dies wird im Lebenslauf mit sechs Minuspunkten vermerkt.

Entlassung

Die Entlassung ist die Entscheidung der zuständigen Behörde, das Dienstverhältnis eines Beamten zu beenden. Die dem Vergehen zugrunde liegenden Tatsachen müssen als Entlassungsgründe festgestellt werden.

Tadel (Zensur)

Ein Tadel ist eine schriftliche Rüge, die einem Beamten erteilt wird, wenn er eine seiner Dienstpflichten verletzt. Dies wird im Lebenslauf mit einem Vermerk von zwei Minuspunkten festgehalten.

Schwerwiegende Verstöße gegen die Dienstpflicht

Es gibt vier Verhaltensweisen, die als schwerwiegende Verstöße gegen die administrative Redlichkeit gelten:

  • Nutzung oder Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte zum eigenen oder fremden Vorteil.
  • Missbräuchliche Nutzung der amtlichen Stellung, um eine Person zu beeinflussen und einen Vorteil für sich oder Dritte zu erlangen.
  • Verwendung von Geldern oder Eigentum der Behörde zum eigenen Nutzen oder für andere als dienstliche Zwecke.
  • Nutzung der Arbeitszeit oder von Ressourcen der Behörde zum eigenen Nutzen oder für außerdienstliche Zwecke.

Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst

Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen kann zur Entlassung führen, wenn der Beamte seine Abwesenheit nicht mit überzeugenden Gründen rechtfertigen kann.

Beispiele für Ordnungswidrigkeiten

Drei Beispiele für Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Entlassung geahndet werden können:

  • Ein Urlaubsantrag wird ohne Bestätigung für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage in Anspruch genommen.
  • Ein Beamter fehlt nach dem Urlaub sechs Tage unentschuldigt und informiert lediglich die Dienststelle, ohne eine formelle Beurlaubung zu beantragen.
  • Rückwirkend gewährter unbezahlter Urlaub legitimiert keine bereits erfolgten unentschuldigten Abwesenheiten; diese gelten weiterhin als administrative Verstöße.

Weitere rechtliche Begriffe

Vorwurf

Die Zurechnung eines bestimmten Verhaltens zu einer Person.

Entlastung

Ein Rechtfertigungsgrund, der die Schuld aufhebt.

Erlöschen der administrativen Verantwortung

Umstände, die von der administrativen Verantwortung befreien.

Grundsätze des Disziplinarverfahrens

Administrative Verantwortung

Die administrative Verantwortung ist die Konsequenz, die ein Beamter tragen muss, wenn er seine öffentlichen Aufgaben schwerwiegend verletzt.

Disziplinarbehörde

Die Disziplinarbehörde ist die Instanz, die die Befugnis hat, schwerwiegende Pflichtverletzungen ihrer untergebenen Beamten zu ahnden. Die Ausübung dieser Befugnis ist gesetzlich geregelt und kann nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfolgen.

Grundsätze für Disziplinarmaßnahmen

Gesetzesvorbehalt

Alle Maßnahmen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Dies widerspricht jeder Form von Willkür, Misshandlung oder Missbrauch.

Anspruch auf rechtliches Gehör

Eine verwaltungsrechtliche Sanktion darf nur nach einem ordnungsgemäßen Untersuchungsverfahren verhängt werden. Dabei müssen alle gesetzlich festgelegten Schritte eingehalten und das Recht auf Verteidigung gewährleistet werden.

Bestimmtheitsgebot (Typizität)

Eine Person kann nur für ein Verhalten bestraft werden, das gesetzlich ausdrücklich als Verstoß definiert ist.

Verhältnismäßigkeit

Die verhängte Sanktion muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Vergehens stehen.

Arten von Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen lassen sich in korrigierende Maßnahmen und entfernende Maßnahmen einteilen. Zu den korrigierenden Maßnahmen gehören der Tadel, die Geldbuße und die Suspendierung. Die Entlassung ist eine entfernende Maßnahme.

Verfahrensablauf

Das Verfahren zur Feststellung der administrativen Verantwortung umfasst die Voruntersuchung und das eigentliche Verwaltungsverfahren.

Geldbuße

Die Geldbuße besteht in der Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um einen bestimmten Prozentsatz. Dieser Prozentsatz darf nicht weniger als 5 % und nicht mehr als 20 % betragen.

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