Disziplinarverfahren: Regeln, Benachrichtigungen und Sanktionen

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Allgemeine Regeln für Benachrichtigungen

Dieses Dokument dient dazu, beiden Parteien den Inhalt einer Resolution offenzulegen. Für die Zustellung der Benachrichtigung gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Persönliche Zustellung.
  2. Zustellung per Einschreiben: Dies gilt, wenn eine Person an ihrem Arbeitsplatz an zwei verschiedenen Tagen zu unterschiedlichen Zeiten gesucht und nicht angetroffen wurde. In diesem Fall muss die Informationssuche dokumentiert und beim Büro des Einschreibens registriert werden (dieser Vermerk wird vom Aktuar erstellt).

Die Zustellung per Einschreiben erfolgt am dritten Werktag nach dem Versand des Schreibens. Um diese Benachrichtigung zu erhalten, muss jede Person, die in einem Verfahren involviert ist, in ihrer ersten Erklärung ihre aktuelle Wohnadresse angeben, unter der sie benachrichtigt werden kann.

Hat die Person keine Wohnadresse angegeben, erfolgt die Mitteilung an ihrem Arbeitsplatz oder der Adresse, die bei der Institution registriert ist.

Sanktionen und Beschwerdeverfahren

Sanktionen werden von dieser Institution stets durch eine Resolution verhängt, die vom vorgesetzten Beamten ausgestellt wird. Der Beschuldigte muss unverzüglich über die Resolution informiert werden. Nach der Mitteilung hat der Beschuldigte eine bestimmte Frist, um Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen.

Nach Beilegung der Beschwerde muss die Entscheidung ebenfalls mitgeteilt werden. Die Entscheidung tritt endgültig in Kraft, sobald die Sanktion angewendet wird, d.h., sie wird dem Comptroller General der Republik (Rechnungsprüfer) übermittelt.

Eine Entscheidung über die Anwendung einer Sanktion wird nur wirksam, sobald der Comptroller General davon Kenntnis genommen hat.

Beschlüsse, die ein Verfahren durch Entlassung oder Freispruch beenden, entfalten ihre Wirkung, sobald sie notifiziert wurden, ohne dass sie den Prozess der Rechtskraft durchlaufen müssen. Sie sind daher von der Meldung an den Rechnungsprüfer befreit.

Abschluss des Disziplinarverfahrens

  • Einstellung des Verfahrens (Entlassung): Der Fall wird geschlossen, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist und keine Anklage erhoben wird.
  • Freispruch (Absolution): Es lag eine offizielle Anklage vor, aber der Beschuldigte hat sich erfolgreich verteidigt und wurde freigesprochen.

Arten von Disziplinarischen Sanktionen

  1. Zensur (Schriftlicher Verweis)

    Die Zensur ist ein schriftlicher Verweis, der dem Beamten erteilt wird. Dieser muss im Lebenslauf vermerkt werden und führt zu einer Minderung von zwei Punkten im entsprechenden Bewertungsfaktor.

  2. Geldstrafe (Abzug vom Monatsgehalt)

    Die Geldstrafe ist der Entzug eines Prozentsatzes vom Monatsgehalt. Dieser Abzug muss mindestens 5 % und darf höchstens 20 % betragen. Die Geldstrafe wird im Lebenslauf durch eine Anmerkung der Unwürdigkeit vermerkt und führt zu folgenden Punktabzügen:

    • 5 % bis 10 %: Zwei Minderungspunkte im entsprechenden Faktor.
    • 11 % bis 15 %: Drei Minderungspunkte.
    • 16 % bis 20 %: Vier Minderungspunkte.
  3. Suspendierung (Vorübergehender Entzug der Beschäftigung)

    Die Suspendierung ist der vorübergehende Entzug der Beschäftigung für 2 bis 59 Monate. Während dieser Zeit wird ein Gehalt von 50 % bis 70 % gezahlt, und der Beamte kann die mit der Position verbundenen Rechte und Privilegien nicht nutzen.

    Im Lebenslauf wird dies mit einer Anmerkung von sechs Minderungspunkten vermerkt.

  4. Entfernung (Kündigung des Dienstverhältnisses)

    Die Entfernung ist eine behördliche Entscheidung, die das Dienstverhältnis beendet. Diese Maßnahme wird nur angewandt, wenn die Fakten, die den Verstoß darstellen, das Prinzip der Redlichkeit ernsthaft verletzen, insbesondere in folgenden Fällen:

    • Unentschuldigtes Fehlen in der Institution an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen.
    • Verstoß gegen die Bestimmungen der Buchstaben I, J und K des Artikels 84 der Satzung.
    • Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens.
    • In anderen Fällen, die durch die Satzung oder besondere Gesetze festgelegt sind.
    • Unentschuldigtes Fehlen oder unentschuldigte Verspätung.

Anwendung Disziplinarischer Maßnahmen

Es kann nur eine Sanktion pro Verfahren verhängt werden. Bei der Anwendung disziplinarischer Maßnahmen müssen die Schwere des Vergehens sowie mildernde und erschwerende Umstände berücksichtigt werden.

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