Disziplinarvergehen in Justizvollzugsanstalten
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Königliches Dekret 1201/1981 vom 8. Mai zur Genehmigung der Korrekturen der allgemeinen Verordnung
Zusammenfassung:
Artikel 108: Sehr schwerwiegende Vergehen sind:
- Teilnahme an oder Anstiftung zu Unruhen, Störungen oder Gruppenaktionen, die stattgefunden haben.
- Angriff, Bedrohung oder Nötigung von Personen innerhalb der Einrichtung, von Behörden, Gerichten oder Justizvollzugsbeamten, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Einrichtung, wenn dies im Zusammenhang mit deren Amt oder der Haft des Insassen steht.
- Schwerer Angriff oder Nötigung anderer Insassen.
- Aktiver und schwerwiegender Widerstand gegen Anordnungen der Behörde oder von Beamten in rechtmäßiger Ausübung ihrer Befugnisse.
- Versuch der Flucht oder Beihilfe zur Flucht.
- Vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Material, Eigentum der Einrichtung oder anderer Personen, die zu hohem Schaden führt.
- Entfernung von Material oder Diebstahl von Eigentum der Einrichtung oder anderer Personen.
- Verbreitung falscher Nachrichten mit der Absicht, die Sicherheit der Einrichtung zu untergraben.
- Schwerwiegende, skandalöse und weitreichende Handlungen, die gegen den öffentlichen Anstand verstoßen.
Artikel 109: Weniger schwerwiegende Vergehen sind:
- Verleumdung, Beschimpfung, Beleidigung oder schwerwiegender Mangel an Respekt und Rücksichtnahme gegenüber Behörden, Beamten und Personen gemäß Absatz b) des vorherigen Artikels, unter den dort genannten Umständen und an den dort genannten Orten.
- Befehlsverweigerung gegenüber Behörden oder Beamten in rechtmäßiger Ausübung ihrer Befugnisse oder passiver Widerstand gegen deren Ausführung.
- Anstiftung anderer Insassen zu Unruhen, Störungen oder kollektiven Erkrankungen, ohne dass diese stattfinden.
- Beleidigung anderer Gefangener oder Misshandlung bei der Arbeit.
- Vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Material, Eigentum der Einrichtung oder anderer Personen, die zu geringem Schaden führt, sowie fahrlässige Verursachung schweren Sachschadens.
- Einbringen oder Besitz von Gegenständen in der Einrichtung, die gemäß den Verfahrensregeln verboten sind.
- Organisation oder Teilnahme an Glücksspielen oder Wetten, die auf dem Gelände nicht gestattet sind.
- Verbreitung falscher Nachrichten mit der Absicht, das reibungslose Funktionieren der Einrichtung zu beeinträchtigen.
- Konsum von Rauschgetränken, die durch Missbrauch von in der Einrichtung erlaubtem Alkohol hergestellt wurden und zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen führen, oder von heimlich hergestellten Getränken, sowie die Verwendung von toxischen Drogen, psychotropen Substanzen oder nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten.
Artikel 110: Geringfügige Vergehen sind:
- Geringfügiger Mangel an gebührender Rücksichtnahme gegenüber Behörden, Beamten und Personen gemäß Absatz b) des Artikels 108, unter den dort genannten Umständen und an den dort genannten Orten.