Ehehindernisse bei Straftaten, Verwandtschaft und Adoption

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Wegen Straftaten als Ehehindernis

5. Wegen Straftaten als Ehehindernis: Wer gegen das Gesetz verstößt und diese Tatsache verschweigt, ehe er versucht, die Ehe zu schließen, kann durch das Vorliegen eines Verbrechens an der Eheschließung gehindert sein. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Person ihr Ziel der Eheschließung durch eine deliktische Handlung erreicht.

Das kanonische Recht unterscheidet in diesem Zusammenhang zwei Gruppen von Hindernissen:

  • Gefährdete Entführung: Der Kanon 1089 sagt im Wesentlichen, dass keine gültige Ehe zustande kommen kann, wenn eine Frau entführt, inhaftiert oder ihrer Freiheit in einem solchen Ausmaß beraubt ist, dass sie nicht frei und freiwillig heiraten kann, es sei denn, die Frau ist von ihrem Entführer befreit und befindet sich in Sicherheit. Das kanonische Recht betrachtete die Entführung als eine Lage, in der die Willensfreiheit der Frau vermindert sein konnte; daher konnte Entführung ein Hindernis für die Ehe darstellen. Justinian kodifizierte die Entführung als erschwerenden Umstand in Bezug auf die Ehe und berücksichtigte auch Fälle von Vergewaltigung. War die Frau durch Entführung in ihrer Freiheit so eingeschränkt, dass sie nicht frei zustimmen konnte, konnte die Ehe für nichtig erklärt werden. Wenn jedoch die Frau freiwillig den Entführer als Ehemann annahm, war die Lage anders zu bewerten.
  • Verbrechen im Hinblick auf den Eheerwerb (Coniugicidium): Der Kanon 1090 befasst sich mit Straftaten, die mit der Absicht begangen werden, eine Ehe zu erhalten (z. B. die Tötung eines Ehepartners, um einen anderen zu heiraten). Solche Handlungen können die Ehe für nichtig erklären. Der Codex von 1983 reduziert und differenziert die in Kanon 1090 betrachteten Fälle und unterscheidet dabei insbesondere:
    1. Coniugicidium strenges Curriculum (Tötung des eigenen Ehepartners);
    2. Coniugicidium falsum (Tötung des Ehepartners einer anderen Person, um mit dieser Person die Ehe einzugehen);
    3. Coniugicidium utroque maquinante (gegenseitige Verschwörung zur Tötung).
    Für die Fälle 1 und 2 werden typischerweise folgende Voraussetzungen genannt: die Absicht, die betroffene Person zu heiraten, das tatsächliche Eintreten des Todes und eine Handlung, die auf den Erwerb der Ehe ausgerichtet ist. Im Fall der Verschwörung (3) ist neben der Absicht auch eine physische oder moralische Beteiligung der Verschwörer von Bedeutung. Das kanonische Recht verlangt nicht immer dieselben zusätzlichen Voraussetzungen; die Bewertung hängt vom konkreten Tatbestand ab.

Das römische Pontifikat und die einschlägige Praxis können in Einzelfällen von den allgemeinen Normen abweichen. Das Zivilrecht, beispielsweise in Spanien, wiederholt teilweise diese Grundsätze: Täter bestimmter Straftaten können vom Eheabschluss ausgeschlossen sein. Dieses Verbot beginnt in der Regel mit einer Verurteilung und wirkt nicht rückwirkend, sodass unter Umständen die Eheschließung vor einer Verurteilung möglich war. In einigen Ländern kann bereits eine einfache schwere Körperverletzung zu einer Minderung der Ehebefähigung führen.

Ehehindernisse: Verwandtschaft, Affinität und Adoption

6. Ehehindernisse: Verwandtschaft, Affinität, öffentliche Treue und Adoption Die derzeitige Regelung umfasst in dieser Gruppe die Hindernisse: Blutsverwandtschaft (Consanguinidad), Affinität (Afinidad), öffentliche oder quasi-Affinität (Honestidad publica) und Annahme/Adoption.

Blutsverwandtschaft

Blutsverwandtschaft bezeichnet die Verwandtschaft in gerader Linie oder in Seitenlinien durch gemeinsame Abstammung. Die Linie ist die Folge der Generationen (gerade oder seitlich). Der Grad bezeichnet den Abstand zwischen zwei Personen in dieser Linie oder zwischen Nebenlinien.

Im Allgemeinen sind Ehen in gerader Linie stets verboten. Ebenso bestehen Beschränkungen für Seitenlinien; häufig wird die Ehe bis zu bestimmten Graden untersagt (im vorliegenden Text wird auf die vierte Klasse einschließlich hingewiesen). Unverzichtbar sind Ehen in gerader Linie und in manchen Systemen Sicherheiten bis zum zweiten Grad (z. B. keine Dispens bei Geschwistern). Ehen innerhalb des dritten Grades können unter Umständen mit Dispensation erlaubt sein; der Richter kann nach Antrag eine Befreiung gewähren. Neben der leiblichen Blutsverwandtschaft besteht auch die geistliche Verwandtschaft (z. B. Pate und Patentochter), die ebenfalls als Ehehindernis angesehen werden kann.

Affinität

Affinität: Affinität entsteht historisch durch sexuelle Beziehungen, heute vorrangig durch Ehe. Sie verbietet die Ehe zwischen einer Person und den Blutsverwandten ihres Ehegatten. Voraussetzung ist das Bestehen einer gültigen Ehe zwischen den betreffenden Ehepartnern, auch wenn diese nicht vollzogen ist. Nach Auflösung der Ehe (z. B. Tod oder rechtsgültige Aufhebung) kann das Hindernis entfallen. In manchen Rechtssystemen (z. B. im spanischen Zivilrecht) existiert dieses Hindernis in der dargestellten Form nicht oder ist anders ausgestaltet.

Öffentliche oder quasi-Affinität (Honestidad)

Öffentliche oder quasi-Affinität (Honestidad): Dieses Hindernis entsteht typischerweise aus einem öffentlichen Zusammenleben (Concubinato) oder aus Verhältnissen, die die öffentliche Ehre berühren. Nach kanonischem Recht kann ein solches Hindernis bei Verwandten der concumbinata bzw. des concumbinatus zur Anwendung kommen und zur Unwirksamkeit späterer Eheverbindungen führen. Ob und wann dieses Hindernis entfällt, richtet sich nach den örtlichen Rechtsvorschriften.

Annahme / Adoption

Beziehung durch Annahme (Adoption): Die rechtliche Beziehung, die durch Adoption entsteht, hat ebenfalls eherechtliche Wirkungen. Personen, die durch Annahme miteinander verbunden sind, können nicht heiraten, wenn die gesetzliche Regelung dies verbietet; betroffen sind in der Regel die geradlinigen Beziehungen und bestimmte Seitenlinien bis zum zweiten Grad. Beispiele sind: der Adoptierende und der Adoptierte; Adoptivkinder desselben Adoptierenden; die Vorfahren des Adoptierenden. Das kanonische Recht sieht besondere Regelungen vor, z. B. die Annahme mit ehelichen Kindern des Adoptierenden.

Dieses Hindernis kann an bestimmten Orten entbehrlich sein. Der reguläre Kodex (CC) sieht auch Bestimmungen zu Mindestalter und anderen Voraussetzungen vor; im vorliegenden Text wird auf ein Mindestalter von 25 Jahren hingewiesen und auf die Idee, dass der Antragsteller der elterlichen Zustimmung entbehren oder diese berücksichtigen muss.

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