Eheschließung: Gesetzliche Bestimmungen und Verfahren
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Besonderer Inhalt des Protokolls (Art. 89)
- Name, Vorname, ID, Alter, Beruf, Geburtsort und Anschrift beider Parteien.
- Vornamen, Familiennamen, Beruf und Wohnsitz der Eltern beider Parteien.
- Die Erklärung der Ehegatten, Mann und Frau zu werden.
- Die Erklärung des Auftraggebers zur Anerkennung von Kindern.
- Name, Vorname, ID, Alter, Beruf und Anschrift jedes Zeugen.
Eheschließung bei Gehörlosen oder Stummen
Diese Erklärungen müssen schriftlich erfolgen und die erforderlichen Informationen enthalten. Die Betroffenen müssen den Akt selbst unterzeichnen, auch wenn sie keinen Beistand eines Vormunds haben. Wer die kastilische Sprache nicht beherrscht, wird von einem Dolmetscher unterstützt.
Sterbeurkunde
Zeugen
Artikel 448: Zwei ältere Nachbarn, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.
Heiratsurkunde
Öffentliche Bedienstete (Art. 82)
Amtsträger, die zur Eheschließung befugt sind:
- Die höchste zivile Autorität der Gemeinde
- Der Vorsitzende des Gemeinderats
- Der Richter der Pfarrei oder Gemeinde
- Der Leiter des Zivilbezirks
- Der Präsident des Stadtrats
Eheschließung im Todesfall (Art. 98)
Wenn es nicht möglich war, einen beauftragten Beamten zu erreichen oder dessen Besuch zu arrangieren, findet die Eheschließung in Anwesenheit von drei volljährigen Personen statt. Keine dieser Personen darf selbst einer der Antragsteller sein. Mindestens eine der anwesenden Personen muss mit den Parteien verwandt sein und lesen und schreiben können. Diese Person wird den Akt leiten und die Erklärung der Ehegatten entgegennehmen, sich als Mann und Frau zu nehmen.
Antragsteller (Art. 86)
Dies sind die zukünftigen Ehepartner, die ihre Heiratsabsicht bekundet haben. Die Antragstellung kann auch über einen Bevollmächtigten erfolgen (Art. 85).
Zeugen (Art. 86)
3.1 Wenn die Eheschließung im Büro eines Beamten stattfindet, ist die Anwesenheit von zwei Zeugen erforderlich, die über zwanzig Jahre alt sein müssen und mit den Parteien in jedem Verwandtschaftsgrad verwandt sein dürfen.
3.2 Findet die Eheschließung außerhalb des Amtes statt, sind mindestens vier (4) volljährige Zeugen erforderlich. Zwei von ihnen dürfen nicht mit den zukünftigen Ehepartnern verwandt sein.