Eingang von Löhnen und Beitragspflicht
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4 Eingang von Löhnen: Bestimmung der Grundlage von Beiträgen an die SS und die Basis einer Quellensteuer Einkommensteuer
Basisbeitrag zur SS
Umfasst die Gesamtvergütung. Gesamtvergütung wird als alle Summen verstanden, die in bar oder in Sachleistungen erhalten werden. Hinzu kommt der Anteil der Boni und anderer fälliger Beträge, die monatlich oder in regelmäßigen Abständen anfallen und im Jahr ausgezahlt werden.
Grundpreis für Eventualitäten (BCC)
Die Vergütung wird ohne Überstunden berechnet. Hinzu kommt der Anteil der Sonderprämien. Das Ergebnis aus der Grundlagenforschung, die minimale und die maximale Basis, wird die Basis für den gemeinsamen Beitrag zu Eventualitäten dieses Betrages sein. IPREM 523,51 € pro Monat, 17,75 IPREM täglich und jährlich IPREM 6390,13.
Grundpreis für professionelle Risiken und gemeinsame Sammlungsgegenstände (Arbeitslosigkeit, berufliche Bildung und Lohngarantiefonds) (BCCP)
Dieser beträgt, genauso wie bei den gemeinsamen Risiken, den erhaltenen Betrag. BCCP = BCCC + Überstunden. Basis unterliegt der Quellensteuer der Einkommensteuer (Prozentsatz).
5 Eingang von Löhnen: Abzüge
Die wichtigsten Abzüge von der Abrechnung sind:
- Für gemeinsame Eventualitäten 4,70 %
- Arbeitslosenversicherung 1,55 oder 1,60 %
- Für die Ausbildung 0,10 %
- Überstunden und höhere Gewalt 2 %
- Restliche Überstunden 4,70 %
Untersuchung des Beitrags
Zur allgemeinen Regelung für gemeinsame Beiträge sind verpflichtet: Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der eigenen Beiträge und der seiner Arbeitnehmer verantwortlich.
1 Dauer der Beitragspflicht
Die Verpflichtung zu Beiträgen besteht, solange der Arbeitnehmer angestellt ist oder seine Dienstleistungen erbringt, auch in Situationen von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder Probezeit des Arbeitnehmers.
3 Frist für die Eintragung
Nach der gesetzlichen Frist gilt der Aufschlag und die Abgrenzung der Verzögerung. Die Ausfallquote ist das rechtliche Interesse an der zum Zeitpunkt der Rückstellung, die Erhöhung um 25 %, sofern der Haushaltsplan Gesetz etwas anderes vorsieht.
4 Erforderliche Dokumentation
- Bulletin der Beiträge (TC-1)
- Soll-Liste der Arbeitnehmer (TC-2)
5 Ort der Einzahlung
In einem Finanzinstitut, das ermächtigt ist, als Landesbüro zu handeln.
6 Zahlung
Die Bezahlung erfolgt durch die Bereitstellung oder Übermittlung von Dokumenten an das Finanzinstitut. Die Erträge müssen bar, per Scheck oder Banküberweisung erfolgen.