Einheit 16: Die Schuld im Strafrecht – Theorien, Vorsatz und Irrtum
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Einheit 16: Die Schuld im Strafrecht
Im weiteren Sinne umfassen die Theorien der Schuld den Satz von Annahmen, die der persönlichen Verwerflichkeit des rechtswidrigen Verhaltens zugrunde liegen.
Schuldtheorien: Normativistisch und Psychologisch
Normativistische Theorien
Nach normativistischen Ansätzen ist die Schuld der Vorwurf, der dem Täter einer bestimmten Straftat gemacht wird. Dieser Vorwurf basiert darauf, dass der Täter die psychologische Verbindung (die Fähigkeit zur Einsicht und Steuerung) hatte, sein Verhalten in Einklang mit dem geltenden Recht zu bringen, sich aber dennoch für das rechtswidrige Verhalten entschieden hat.
Psychologische Theorien
Die Schuld kann als die psychische Verhaltensweise des Täters vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit konzipiert werden. Sie ist untergeordnet seiner Fähigkeit, seinem Wissen und der Freiheit der Bestimmung.
Der Vorsatz (Dolus)
Wie in Art. 34 Abs. 1 des CP (Strafgesetzbuch) identifiziert, bezieht sich der Vorsatz (Dolus) auf den Willen des Täters, das Verbrechen böswillig zu begehen, indem er den rechtswidrigen Erfolg herbeiführen will.
Direkter Vorsatz (Dolus Directus)
Tritt auf, wenn der Täter die typische Tatsache direkt will. Er will, dass der Erfolg eintritt. Dies bildet den geistigen Gehalt der Bosheit, d. h., der Täter weiß, was er tut, und beabsichtigt, dass es geschieht.
Indirekter Vorsatz (Dolus Indirectus)
Liegt in Situationen vor, in denen der Täter den Erfolg nicht direkt als Hauptziel will, aber weiß, dass die Tat notwendigerweise eintreten wird, um das von ihm angestrebte Ziel zu erreichen. Die Straftat ist eine notwendige Folge oder Voraussetzung dessen, was der Täter will.
Eventueller Vorsatz (Dolus Eventualis)
Liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des rechtswidrigen Erfolgs als wahrscheinliche Folge seines Handelns erkennt und diesen Erfolg akzeptiert und billigend in Kauf nimmt. Im Gegensatz zum indirekten Vorsatz ist die unerlaubte Handlung hier nur eventuell (nicht zwingend) mit dem gewollten Ziel verbunden; es besteht eine Eintrittswahrscheinlichkeit, und der Täter nimmt diese in Kauf.
Der Irrtum (Error)
Der Irrtum ist die falsche Vorstellung, die wir über einen Sachverhalt haben.
Wesentlicher Irrtum (Tatbestandsirrtum)
Relevant, wenn er sich auf die Tatbestandsmerkmale der Straftat oder auf einen erschwerenden Faktor bezieht.
Unwesentlicher Irrtum
Liegt vor, wenn der Irrtum Umstände der Tat betrifft, ohne jedoch deren Essenz oder Qualifikation zu beeinflussen.
Erfolgsqualifikation (Verbrechen)
Dies beschreibt Situationen, in denen der Täter mit seiner Tätigkeit einen bestimmten Zweck verfolgt, jedoch ein Ergebnis eintritt, das außerhalb dieses Endzwecks liegt und die Tat schwerer qualifiziert.
Beispiel: Eine Person greift eine andere an, um den Körper zu schädigen (Körperverletzung), und führt dabei zum Tod (Körperverletzung mit Todesfolge/Totschlag).