Einkommensteuer für Nichtansässige in Spanien (IRNR)

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Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) in Spanien

(Impuesto sobre la Renta de No Residentes)

Rechtliche Grundlagen

Die Besteuerung von Nichtansässigen wird durch folgende königliche Dekrete geregelt:

  • Königliches Dekret 5/2004 vom 5. März, zur Genehmigung des revidierten Gesetzes über die Einkommensteuer für Nichtansässige.
  • Königliches Dekret 1776/2004 vom 30. Juli, zur Genehmigung der Verordnung zum Einkommensteuergesetz für Nichtansässige.

Definition der Steuerpflichtigen

Natürliche Personen (Ansässigkeit)

Als in Spanien ansässig gilt eine natürliche Person, die sich länger als 6 Monate (183 Tage) im spanischen Hoheitsgebiet aufhält oder den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Spanien hat. Diese Personen unterliegen der allgemeinen Einkommensteuer (IRPF).

Juristische Personen (Inländische Gesellschaften)

Artikel 8 des TRLIS (Revidiertes Gesetz über die Körperschaftsteuer) definiert inländische juristische Personen anhand von drei Kriterien:

  1. Die Gesellschaft wurde nach spanischem Recht gegründet.
  2. Die Gesellschaft hat ihren satzungsmäßigen Sitz auf spanischem Territorium.
  3. Die Gesellschaft hat ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung auf spanischem Territorium.

Besteuerungsgrundsatz und Territorialität

Besteuert wird das zu versteuernde Einkommen, das im spanischen Hoheitsgebiet von einem nicht ansässigen Subjekt (natürliche oder juristische Person) erzielt wird. Der Steuerpflichtige muss eine Verbindung zum spanischen Territorium aufweisen. Diese Verbindung variiert je nach Art der Einkünfte (z. B. Kapitalerträge, Veräußerungsgewinne oder Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit).

Unterscheidung: Mit oder ohne Betriebsstätte (PE)

Die Verordnung unterscheidet zwischen Nichtansässigen, die über eine Betriebsstätte (Permanent Establishment, PE) handeln, und Gebietsfremden, die in Spanien ohne die Vermittlung einer Betriebsstätte tätig sind.

Besteuerung von Nichtansässigen ohne Betriebsstätte (PE)

Diese Regelungen sind in den Artikeln 24 bis 30 des TRLIRnR (Revidiertes Gesetz über die Einkommensteuer für Nichtansässige) festgelegt. Die Besteuerung erfolgt getrennt für jede Entstehung (Devengo) aller oder eines Teils der Einkünfte.

Besteuerung der Einkunftsarten (Art. 24-30 TRLIRnR)

Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlage unterscheiden wir folgende Einkunftsarten:

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

    Das zu versteuernde Einkommen ist der volle Bruttobetrag; es können keine Ausgaben abgezogen werden. Hinsichtlich der Art wird zwischen der allgemeinen Art und einer speziellen Art für Pensionen unterschieden. Die Entstehung des Anspruchs tritt bei Fälligkeit der Leistung ein.

  2. Kapitalerträge (Erträge aus beweglichem Vermögen):

    Die Besteuerungsgrundlage ist der volle Bruttobetrag; Ausgaben können nicht abgezogen werden. Hinsichtlich der Art wird unterschieden zwischen:

    • Dividenden
    • Zinsen
    • Lebensversicherungen
    • Gebühren (Honorare)

    Die Entstehung des Anspruchs tritt bei Fälligkeit der Leistung ein.

  3. Veräußerungsgewinne (Kapitalgewinne):

    Es gelten die gleichen Regeln wie für Kapitalerträge aus der Einkommensteuer (IRPF). Hinsichtlich der Art wird unterschieden zwischen der Übertragung des Eigentums und dem Erwerb. Die Entstehung tritt bei der Wertminderung (Übertragung) ein.

  4. Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit:

    Das zu versteuernde Einkommen ist das Bruttoeinkommen abzüglich persönlicher Ausgaben, abzüglich der Bereitstellung von Materialien und abzüglich der Kosten für die Versorgung (Versorgungsleistungen). Andere Ausgaben als diese drei können nicht in Abzug gebracht werden. Hinsichtlich der Art wird zwischen der allgemeinen Art und einem Typ für Lizenzgebühren unterschieden. Der Steuerzahler muss in diesem Fall ein Buch über Wertpapiere und Aufwendungen führen. Es werden keine Teilzahlungen vorgenommen.

Fristen für die Einreichung

Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung beträgt in der Regel 1 Monat ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs.

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