Einkommensteuerbefreiungen in Venezuela: Eine Analyse

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Einkommensteuer: Eine Steuer, die an das SENIAT zugunsten des venezolanischen Staates auf Gewinne im Geschäftsjahr gezahlt wird.

Steuerbefreiungen: Besteht aus dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Einhaltung der Steuerschuld, der gesetzlich gewährt wird. In diesem Fall sind die Empfänger verpflichtet, die Administration für eine ordnungsgemäße steuerliche Betriebsprüfung und Kontrolle zu informieren (siehe Administration und Kontrolle).

Artikel 14 LISLR: Steuerbefreit sind:

  • Venezolanische Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Zentralbank von Venezuela, Investitionsfonds von Venezuela und andere durch Gesetz bestimmte autonome Institute.
  • Die in der Republik akkreditierten Beamten und sonstigen ausländischen Diplomaten für die Gehälter, die sie von ihren Regierungen erhalten, einschließlich der Konsularbeamten und sonstigen Bediensteten oder Vertreter ausländischer Regierungen.
  • Wohltätigkeitsorganisationen und Sozialhilfe.
  • Die Versicherten und ihre Begünstigten für Schadensersatzleistungen aus Versicherungsverträgen.
  • Rentner oder Pensionäre für Altersrenten, Ruhestandsgelder oder Invalidenrenten.

Steuererlass: Besteht aus der vollständigen oder teilweisen Befreiung von der Einhaltung der Steuerpflicht, die von der nationalen Exekutive im gesetzlich zulässigen Rahmen gewährt wird. Die Begünstigten von Erlassen sind verpflichtet, die Verwaltung für eine ordnungsgemäße steuerliche Betriebsprüfung und Kontrolle zu informieren.

Die Abgabenordnung sieht vor, dass das Gesetz die nationale Exekutive ermächtigt, Ausnahmen zu gewähren, die entsprechenden Gebühren festzulegen, die vorzulegenden Bilanzen zu bestimmen und die Bedingungen für die Gewährung festzulegen. Das Gesetz kann die nationale Exekutive ermächtigen, die Befreiung bestimmten Bedingungen und Auflagen zu unterwerfen, darunter:

  • Die maximale Laufzeit beträgt 5 Jahre, wobei die nationale Exekutive diese verlängern kann. Ausnahmen für gemeinnützige Institutionen können unbefristet gewährt werden, wobei sowohl die Ausnahmen als auch die Befreiungen durch späteres Gesetz geändert werden können.
  • Befreiungen gelten für das Steuerjahr, das zum Zeitpunkt der Registrierung läuft, und enden am letzten Tag des jeweiligen Geschäftsjahres. Nur natürliche Personen mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 2.625 Steuereinheiten (2625 UT) im Vorjahr sind zur Registrierung verpflichtet.

Die Befreiung gilt wie folgt:

  • Für die Jahre 2000, 2001 und 2002 beträgt die Befreiung 100 % der Steuer.
  • Für die Geschäftsjahre ab 2003 beträgt die Steuerbefreiung 90 %.
  • Ab 2004 beträgt die Befreiung 70 %.
  • Ab 2005 beträgt die Befreiung 60 %.
  • Ab 2006 beträgt die Befreiung 50 %.
  • Ab 2007 beträgt die Befreiung 30 % der Steuer.

Einkommensteuer: Eine Steuer, die an das SENIAT zugunsten des venezolanischen Staates auf Gewinne im Geschäftsjahr gezahlt wird.

Steuerbefreiungen: Besteht aus dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Einhaltung der Steuerschuld, der gesetzlich gewährt wird. In diesem Fall sind die Empfänger verpflichtet, die Administration für eine ordnungsgemäße steuerliche Betriebsprüfung und Kontrolle zu informieren (siehe Administration und Kontrolle).

Artikel 14 LISLR: Steuerbefreit sind:

  • Venezolanische Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Zentralbank von Venezuela, Investitionsfonds von Venezuela und andere durch Gesetz bestimmte autonome Institute.
  • Die in der Republik akkreditierten Beamten und sonstigen ausländischen Diplomaten für die Gehälter, die sie von ihren Regierungen erhalten, einschließlich der Konsularbeamten und sonstigen Bediensteten oder Vertreter ausländischer Regierungen.
  • Wohltätigkeitsorganisationen und Sozialhilfe.
  • Die Versicherten und ihre Begünstigten für Schadensersatzleistungen aus Versicherungsverträgen.
  • Rentner oder Pensionäre für Altersrenten, Ruhestandsgelder oder Invalidenrenten.

Steuererlass: Besteht aus der vollständigen oder teilweisen Befreiung von der Einhaltung der Steuerpflichten, die von der nationalen Exekutive im gesetzlich zulässigen Rahmen für die Begünstigten gewährt wird. Die Begünstigten von Erlassen sind verpflichtet, die Verwaltung für eine ordnungsgemäße steuerliche Betriebsprüfung und Kontrolle zu informieren.

Die Abgabenordnung sieht vor, dass das Gesetz die nationale Exekutive ermächtigt, Ausnahmen zu gewähren, die entsprechenden Gebühren festzulegen, die vorzulegenden Bilanzen zu bestimmen und die Bedingungen für die Gewährung festzulegen. Das Gesetz kann die nationale Exekutive ermächtigen, die Befreiung bestimmten Bedingungen und Auflagen zu unterwerfen, darunter:

  • Die maximale Laufzeit beträgt 5 Jahre, wobei die nationale Exekutive diese verlängern kann. Ausnahmen für gemeinnützige Institutionen können unbefristet gewährt werden, wobei sowohl die Ausnahmen als auch die Befreiungen durch späteres Gesetz geändert werden können.
  • Befreiungen gelten für das Steuerjahr, das zum Zeitpunkt der Registrierung läuft, und enden am letzten Tag des jeweiligen Geschäftsjahres. Nur natürliche Personen mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 2.625 Steuereinheiten (2625 UT) im Vorjahr sind zur Registrierung verpflichtet.

Die Befreiung gilt wie folgt:

  • Für die Jahre 2000, 2001 und 2002 beträgt die Befreiung 100 % der Steuer.
  • Für die Geschäftsjahre ab 2003 beträgt die Steuerbefreiung 90 %.
  • Ab 2004 beträgt die Befreiung 70 %.
  • Ab 2005 beträgt die Befreiung 60 %.
  • Ab 2006 beträgt die Befreiung 50 %.
  • Ab 2007 beträgt die Befreiung 30 % der Steuer.

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