Einleitung der Strafverfolgung: Beschwerde und Anzeige
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Einleitung der Strafverfolgung
1. Beschwerde
Die Beschwerde ist ein Antrag, der die Einleitung eines Strafverfahrens beantragt. Sie kann von jeder Person gestellt werden, die Kenntnis von einer Straftat hat.
Die Beschwerde muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Beschwerdeführers
- Name und Anschrift des Beschuldigten (sofern bekannt)
- Beschreibung der Straftat
- Beweismittel
- Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens
Die Beschwerde kann bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingereicht werden.
2. Anzeige
Die Anzeige ist eine Mitteilung über eine Straftat, die an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gerichtet wird. Sie kann von jeder Person gestellt werden, die Kenntnis von einer Straftat hat.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Beschreibung der Straftat
- Beweismittel
- Name und Anschrift des Anzeigenden (sofern bekannt)
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
3. Öffentliche Aufgabe zur Meldung von Straftaten
Jeder Bürger ist verpflichtet, Straftaten, von denen er Kenntnis hat, anzuzeigen. Diese Pflicht besteht jedoch nicht für Minderjährige, Behinderte und Verwandte des Täters.
4. Haftung für falsche Anzeigen
Wer eine falsche Anzeige erstattet, kann wegen Verleumdung oder falscher Anschuldigung bestraft werden.
5. Einreichung der Beschwerde oder Anzeige
Die Beschwerde oder Anzeige kann bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingereicht werden.
6. Prüfung der Beschwerde oder Anzeige
Die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht prüft die Beschwerde oder Anzeige und entscheidet, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird.
7. Einleitung des Strafverfahrens
Wenn die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheidet, ein Strafverfahren einzuleiten, wird ein Ermittlungsverfahren eröffnet.